Wir bedanken uns bei Patric für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls in Stichpunkten der zweiten Zivilrechtsklausur im 1. Staatsexamen in Hamburg im April 2012.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Anm.: Der Sachverhalt scheint diesem Fall (von Repetitorium Hofmann) nachgebildet zu sein – danke an Markus für den Hinweis.
Sachverhalt
– Die M-GmbH ist im Baugewerbe tätig und verrichtet ihre Gewerke mittels Presslufthämmer. Teils kauft sie diese selbst, teils mietet sie diese von Dritten an. V ist selbstständiger Bauunternehmer und hat der M-GmbH einen Kompressor von Februar bis Juli 2011 vermietet.
Die M-GmbH hat zwei Geschäftsführer, G und H. Beide sind zur Einzelvertretung ermächtigt. Intern ist geregelt, dass sich jeder Geschäftsführer jeweils um „seine“ Mietverhältnisse kümmert, also insbesondere deren Abwicklung. Für den in Streit stehenden Mietvertrag mit V ist H zuständig.
– Im schriftlichen Mietvertrag ist ausdrücklich schriftlich vereinbart, dass nach Beendigung des Mietvertrages der Kompressor auf dem Betriebsgelände der M-GmbH zur Abholung bereit gestellt werden soll und V Bescheid gegeben werden soll. Dies hat H auch nach der Beendigung des Mietvertrags getan.
– V hat den Kompressor nicht abgeholt, da er ihn im August nicht weitervermieten konnte und auch bei sich keinen Lagerplatz hatte.
– Am 16. August 2011 wird der Kompressor beschädigt. Der B, ein selbstständiger Computerfachmann, der die Computersysteme bei M-GmbH reparieren musste, befand sich auf dem Betriebsgelände. Nach der Verrichtung seiner Tätigkeit hat er beim Ausparken mit seinem PKW den Kompressor beschädigt.
– Ein Sachverständiger hat den Restwert auf € 3.500,- geschätzt, die notwendigen Reparaturkosten auf € 2.500,- und den Zeitwert vor dem Unfall auf € 8.000,- (glaube ich, bin mir bei dem letzten Wert nicht ganz sicher!).
– H ist urlaubsabwesend und G nimmt sich der Sache an, weil er von der Schädigung des Kompressors gehört hat. Er will die Sache möglichst zügig abwickeln und nimmt daher Einsicht in die ordnungsgemäß geführten Bücher der GmbH. Der M-GmbH gehören selbst zwei Kompressoren desselben(!) Typs. Wegen einer momentanen Unachtsamkeit fällt ihm bei der Einsicht der Unterlagen nicht auf, dass dass der Beschädigte Kompressor nicht der des V ist, sondern G geht davon aus, dass der beschädigte Kompressor der M-GmbH selbst gehört.
– Die M-GmbH steht in ständiger Geschäftsbeziehung mit S. S ist auch Bauunternehmer und verfügt, anders als M-GmbH, über eine Reparaturabteilung. Daher veräußert G die Maschine für einen Preis i.H.v. € 2.500,- an S, der diese Maschine dann repariert und an einen ausländischen Käufer weiterveräußert.
– V wollte die Maschine dann irgendwann abholen und nach Rücksprache des G mit H ist die Sache aufgeklärt worden. V ist empört und verlangt die Herausgabe der Maschine. G und H erklären wahrheitsgemäß, dass S nicht bereit ist, den ausländischen Käufer für die Maschine zu nennen.
Beantworten Sie in einem Rechtsgutachten folgende Fragen: 1. Bestehen Schadensersatzansprüche des V gegen die M-GmbH wegen der Veräußerung des Kompressors? 2. Bestehen Schadensersatzansprüche gegen die M-GmbH wegen der Beschädigung des Kompressors? 3. Kann V hilfsweise die Herausgabe des Erlöses (ich weiß gar nicht mehr, ob da wirklich Erlös stand…) verlangen?
– Das Gesetzesrecht des Standes der aktuellen Hilfsmittelverf. ist anzuwenden
– Es ist auf ALLE aufgeworfenen Rechtsfragen – notfalls in einem Hilfsgutachten – einzugehen.
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