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Wirtschaftsministerium: Linklaters wegen mangelnder Ressourcen mit Gesetzesentwurf beauftragt

In Öffentliches Recht, Verfassungsrecht | am 15. September 2009 | von Christoph Werkmeister | 0 Kommentare

Der aktuellste Auftrag zum Gesetzesentwurf für eine Großkanzlei

In der Diskussion um die Mitarbeit privater Sachverständiger an Gesetzesentwürfen hat das Bundeswirtschaftsministerium mitgeteilt, zum Thema «Bankensanierung» über keine ausreichenden eigenen personellen Ressourcen mit praktischen Kenntnissen und Erfahrungen verfügt zu haben. Deswegen habe es sich von der Rechtsanwaltskanzlei Linklaters beraten lassen. Dies antwortet die Bundesregierung (BT-Drs. 16/13983) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drs. 16/13899).

Vereinbarkeit mit dem GG

Nachdem bereits die Kanzlei Freshfields beim Entwurf des Finanzmarktstabilisierungsgesetz mitwirkte und zuletzt weitere Gesetzesentwürfe vom Wirschaftsministerium an die Kanzlei Linklaters delegiert wurden, muss man sich langsam fragen, ob eine solche Handhabe mit dem geltenden Recht noch vereinbar ist.

Der Grundsatz der Gewaltenteilung nach Art. 20 Abs. 2 GG besagt, dass alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht, wobei die Gesetzgebungsorgane nach dem GG hierfür zuständig sind. Eine Delegation von Staatsgewalt auf Private ist so lange noch in Ordnung, wie die von externen Beratern erarbeiteten Entwürfe lediglich als Vorschlag bzw. Anregung in Betracht gezogen werden. Gesetzesinitiativen können nämlich nach Art. 76 Abs. 1 GG selbstverständlich nur von der Bundesregierung, dem Bundesrat oder aus der Mitte des Bundestags vorgeschlagen werden.

Auch sonst verstößt der Einsatz von externen Beratern nicht gegen Vorschriften des Grundgesetzes. Dies gilt jedenfalls dann, solange die Vorschriften im Hinblick auf das Gesetzgebungsverfahren (Art. 76 ff. GG) eingehalten sind. Denn auch ein Gesetz, dass zu 100% federführend von externen Beratern gestaltet wurde, muss immer noch Bundestag und Bundesrat passieren, so dass eine demokratische Legitimation auch in dieser Hinsicht bei jedem verabschiedetem Gesetz gewährleistet ist.

Sachdienlichkeit

Eine solche Praxis sollte jedoch v.a. im Hinblick auf die unterschiedlichen Interessenlagen mit Vorsicht zu genießen sein. Die Kanzleien mögen zwar in deutlich kürzerer Zeit als die Ministerien einen Gesetzesvorschlag ausarbeiten können. Es besteht jedoch bei ihnen auch ein potentieller Interessenkonflikt, da die Mandanten von Großkanzleien (z.B. Banken) gerade die künftigen Adressaten eines von der Kanzlei erarbeiteten Gesetzes sein werden. Die Anwälte in den Kanzleien werden zwar wohl so professionell sein, dass sie im Zweifel die Belange aller infrage stehenden Parteien berücksichtigen. Andererseits kann eine dauerhafte Praxistätigkeit zugunsten bestimmter Interessengruppen eine gewisse Neigung und Meinungsprägung mit sich bringen.

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