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Wichtige Richter des BVerfG und Grundsätze der Wahl

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31. Oktober 2011 | von Tom Stiebert
.

Der Newsletter des Bundesverfassungsgerichts berichtete in der vergangenen Woche vom Ausscheiden des Verfassungsrichters Prof. Dr. h. c. Rudolf Mellinghoff aufgrund seines Wechsels an den Bundesfinanzhof.

Grund genug, sich kurz mit den wichtigsten Verfassungsrichtern vertraut zu machen und die Grundsätze der Wahl zum Verfassungsrichter zu wiederholen, werden doch personelle Änderungen gern zum Anlass genommen, diese Grundsätze – die zur juristischen Allgemeinbildung gehören – in der mündlichen Prüfung abzufragen.

Wichtige Persönlichkeiten des Bundesverfassungsgerichts

Von den aktuellen Verfassungsrichtern sollten zumindest die Vorsitzenden der beiden Senate bekannt sein. Namentlich sind dies:

  • Ferdinand Kirchhof vom Ersten Senat und
  • Andreas Vosskuhle vom Zweiten Senat, der zugleich auch Präsident des Bundesverfassungsgerichts ist.

Bekannt sein sollte zudem auch

  • Udo Di Fabio, insbesondere auch durch sein Wirken über den juristischen Bereich hinaus durch die Veröffentlichung diverser allgemeingesellschaftlicher Literatur.

Weiterhin sollten die Namen einiger vorheriger Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts präsent sein:  Zu nennen sind dabei

  • Roman Herzog, der nach seiner Tätigkeit als Präsident des Bundesverfassungsgerichts vor allem als Bundespräsident bekannt wurde;
  • Jutta Limbach, die erste Frau, die das Amt der Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts inne hatte;
  • Hans-Jürgen Papier, der bis 2010 Präsident des BVerfG gewesen ist, sowie
  • Ernst Benda, der vor seiner Tätigkeit als Präsident des Bundesverfassungsgerichts kurzzeitig als Bundesinnenminister tätig war.

Zudem sollte zumindest namentlich auch der erste Präsident des Bundesverfassungsgerichts Hermann Höpker-Aschoff  im Gedächtnis sein.

Weitere bedeutende Verfassungsrichter waren u.a. Ernst-Wolfgang Böckenförde, Hans Brox, Paul Kirchhof (der Bruder des aktuellen Vizepräsidenten), Gerhard Leibholz (der 20 Jahre als Bundesverfassungsrichter tätig war), Ernst Gottfried Mahrenholz und Wolfgang Zeidler.

 

Wahl von Bundesverfassungsrichtern

Aufgeteilt ist das BVerfG in zwei Senate zu je 8 Richtern (§ 2 Abs. 1 und 2 BVerfGG).

Gewählt werden 50% der Richter von einem aus 12 Personen bestehenden Wahlausschuss des Deutschen Bundestags und zu weiteren 50% vom Bundesrat. Art 94 Abs. 1 S. 2 GG. Die Grundsätze für die Wahl durch den Wahlausschuss des BT ergibt sich aus § 6 BVerfGG, die für die Wahl durch den Bundesrat aus § 7 BVerfGG. Erforderlich ist die Wahl mit 2/3-Mehrheit. Auf Grund dieses hohen Quorums stellt die Wahl stets einen politischen Kompromiss dar, wobei je 7 Richter von CDU/CSU bzw. SPD gestellt werden und jeweils einer von FDP und Bündnis 90/Die Grünen. Eine gesetzliche Anknüpfung für diesen politischen Kompromiss besteht freilich nicht.

Seit 1970 ist die Amtszeit auf 12 Jahre beschränkt und eine Wiederwahl ausgeschlossen. (§ 4 Abs. 1 und 2 BVerfGG). Auch weitere formelle Vorgaben ergeben sich aus dem BVerfGG und können damit in der mündlichen Prüfung leicht erschlossen werden (bspw. die Altersgrenze von 68 Jahren – § 4 Abs. 3 BVerfGG, das Mindestalter von 40 Jahren – § 3 Abs. 1 BVerfGG und die Unvereinbarkeit mit anderen Tätigkeiten außerhalb des Hochschullehrers – § 3 Abs. 4 BVerfGG).

 

Für die mündliche Prüfung sollte ein solch kurzer Überblick über die Richter und deren Wahl ausreichen. Weiteres Wissen kann nicht verlangt werden, bzw. lässt sich auch aus dem Gesetz erschließen. Das einzige, was damit wirklich auswendig gelernt werden muss, sind die Namen der Verfassungsrichter, die aufgeführt wurden sind.

Tom Stiebert

Rechtsanwalt bei DLA Piper in Köln und Lehrbeauftragter an der Fachhochschule für Ökonomie und Management;
2012-2017 Dozent beim juristischen Repetitorium Hemmer,
2013-2015 Vorsitzender des juraexamen.info e.V.

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YARPP
  • Nicolas

    Hilfreicher Artikel!
    Auf http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/recht-steuern/bundesverfassungsgericht-wichtige-verfassungsrichter-11370167.html gab es jüngst sogar noch Bilder zu einigen – auch ehemaligen – Verfassungsrichtern.

  • raz

    In Ansehung der „praktischen Konkordanz“ wäre es vielleicht auch nicht verkehrt, mit dem Namen Konrad Hesse etwas anfangen zu können. Auch Dieter Grimm wäre eine Erwähnung wert.

  • Tom

    Die Liste lässt sich natürlich noch beliebig erweitern – jeder Professor hat wahrscheinlich den einen oder anderen „Lieblingsrichter“ den er gerne abfragt. Solche Dinge ergeben sich dann immer auch aus den Protokollen.
    Die Darstellung soll auch nicht den nicht aufgeführten Richtern ihre Bedeutung absprechen – ich wollte mich aber bewusst auf diejenigen beschränken, die mir – zumindest namentlich – am bekanntesten schienen.

  • Matthias

    Danke für diese gute Auflistung. Selten dieses eigentlich „juritische Allgemeinbildung“ so kurz und prägnant dargstellt bekommen, ich muss gestehen, dass ich das so nicht unbedingt gewusst hätte (würde ich nach Namen von irgendwelchen BVerfG-Richtern gefragt werden, hätte ich selbstverständlich aber auch den einen oder anderen Namen in den Raum werfen können).

    Vielleicht wäre es in dem Zusammenhang auch interessant die Sache „Fischer vs. BGH“ mal genauer zu beleuchten 😉

  • Matthias

    Alles klar, da gibt es schon einen Artikel drüber 🙂 Spricht alles für die Qualität dieser Seite 🙂

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