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VG Schleswig vs. GEZ – Rundfunkgebührenpflicht bei gewerblich genutztem PC?

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05. August 2009 | von Stephan Pötters
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Computer als „neuartiges Rundfunkempfangsgerät“

In einem Urteil vom 02.07.2009 (Az 14 A 243/08) entschied das VG Schleswig, dass ein gewerblich genutzter und internetfähiger Computer nicht generell der Rundfunkgebührenpflicht unterfällt. Grundsätzlich stellt ein internetfähiger PC ein sog. „neuartiges Rundfunkempfangsgerät“ dar, welches gebührenpflichtig ist. Natürlich muss der Computer auch konkret zum Empfang von Rundfunkinhalten (Internetradio, Internet-TV etc.) geeignet sein.

Abstrakte Nutzungsmöglichkeit genügt nicht

Das VG entschied zudem, dass allein aus der abstrakten Nutzungsmöglichkeit noch nicht gefolgert werden könne, dass der Computer auch zum Rundfunkempfang bereitgehalten werde, da dies wegen der vielfältigen Einsatzmöglichkeiten nicht typischerweise der Fall sei.

Vorliegend stand bei dem gewerblichen Kläger vielmehr die Nutzung als Arbeitsgerät im Vordergrund. Den Mitarbeitern war die private Nutzung des Computers zu „Entertainment“-Zwecken sogar untersagt.

Exkurs: Steuern, Gebühren, Beiträge & Co. – Die Rundfunkgebühr ist ein Beitrag!

In der mündlichen Prüfung ist die Frage beliebt, was eigentlich genau der Unterschied zwischen Gebühren, Steuern, Abgaben, Beiträgen etc. ist. Der Terminus „Abgaben“ ist der Oberbegriff für alle Steuern und Sonderabgaben. Steuern dienen der Beschaffung allgemeiner Geldmittel für allgemeine Ausgaben, sie dienen also gerade nicht einem bestimmten Zweck (deshalb darf man die „Öko-Steuer“ auch für Rentenlöcher verwenden), vgl. zum Steuerbegriff § 3 AO: „Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.“

In § 2 II KAG NRW werden die Gebühren legaldefiniert: „Gebühren sind Geldleistungen, die als Gegenleistung für eine besondere Leistung – Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit – der Verwaltung (Verwaltungsgebühren) oder für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen (Benutzungsgebühren) erhoben werden.“

Sie sind vor allem abzugrenzen von den Beiträgen. Diese werden in § 8 II KAG NRW definiert: „Beiträge sind Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen oder Anlagen im Sinne des § 4 Abs. 2, bei Straßen, Wegen und Plätzen auch für deren Verbesserung, jedoch ohne die laufende Unterhaltung und Instandsetzung, dienen. Sie werden von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden.“

Damit ist der wesentliche Unterschied, dass bei Gebühren eine konkrete (Gegen-)Leistung seitens des Staates vorliegt, während bei Beiträgen die abstrakte Nutzungsmöglichkeit ausreicht. Da man sein Radio oder seinen Fernseher aber gerade nicht nutzen muss und dennoch „Gebühren“ an die Freunde von der GEZ überweisen muss, handelt es sich abgabenrechtlich gar nicht um eine Gebühr, sondern um einen Beitrag!

Mit diesem netten juristischen Detailwissen könnt ihr ja mal Euer nächstes Date beeindrucken…

Stephan Pötters

Studium in Bonn und Strasbourg, LLM in Cambridge, Promotion in Bonn, seit 2016 Rechtsanwalt in Köln

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YARPP
  • kolaha

    Was schafft denn ARD an? Was wird ausgebaut? Es ist doch schon ein laufendes Funknetz, oder? Und instandhaltung ist nicht mit den Beiträgen zu decken, oder doch?

  • Pingback: Einstweiliger Rechtsschutz - Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO | Juraexamen.info()

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