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VG Berlin: Silikonbrüste als Hindernis für den Polizeidienst?

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08. März 2014 | von Redaktion
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Die Einstellung einer Bewerberin für den Polizeivollzugsdienst darf nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, es fehle ihr wegen Brustimplantaten an der gesundheitlichen Eignung. Dies entschied das VG Berlin am mit vom 22.01.2014 (VG 7 K 117.13).

Die Entscheidung

Die Klägerin hatte sich im Jahr 2012 für den Dienst in der Berliner Schutzpolizei beworben. Der Polizeipräsident in Berlin lehnte die Bewerbung mit der Begründung ab, die Brustimplantate begründeten ihre gesundheitliche Nichteignung. Sie könne nicht zu Einsätzen, die das Tragen von Schutzkleidung erforderten, herangezogen werden, da mit dem hiermit verbundenen Druck ein größeres Risiko einer Fibrosebildung (d.h. einer krankhaften Vermehrung des Bindegewebes) einhergehe.

Das VG Berlin bezog sich in seiner Entscheidung auf die aktuelle Rechtsprechung des BVerwG, wonach dienstfähigen Bewerbern die gesundheitliche Eignung nur noch abgesprochen werden darf, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass es zu einer Frühpensionierung oder zu regelmäßigen und langen Erkrankungen kommen wird. Bei der Klägerin sei weder feststellbar, dass sie durch die Implantate weniger leistungsfähig sei, noch, dass sie bei der Dienstausübung erheblich mehr gefährdet sei als andere Bewerberinnen ohne Brustimplantate. Die Befragung einer Fachärztin habe ergeben, dass typische Polizeieinsätze und das Tragen der Schutzkleidung die Klägerin nicht höher gefährden würden als Bewerberinnen ohne Brustimplantate. Eine Frühpensionierung oder lange Erkrankungszeiten seien daher nicht überwiegend wahrscheinlich.

Weiterführender Hinweis

Einen ähnlich gelagerten Fall hatte bereits das VG Aachen zu entscheiden. Im genannten Fall ging es um einen Bewerber, der als für den Polizeidienst ungeeignet abgelehnt wurde, weil er an beiden Armen von der Schulter bis zu den Unterarmen tätowiert war (siehe dazu hier). Der verlinkte Beitrag enthält eine ausführlichere Würdigung der beamtenrechtlichen Problematik. Da die hier geschilderten Fälle durchaus Stoff für Examensklausuren sowie mündliche Prüfungen bieten, sei die weiterführende Lektüre des genannten Beitrags empfohlen.

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