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BVerfG-Urteil zum Reformvertrag von Lissabon – Deutschland darf Ratifizierung noch nicht abschließen!

In BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker, Öffentliches Recht, Verfassungsrecht | am 30. Juni 2009 | von Christoph Werkmeister | 1 Kommentare

Zustimmungsgesetz ist zwar verfassungskonform, nicht aber die Begleitgesetze zur parlamentarischen Beteiligung

Das Bundesverfassungsgericht hat heute am 30.06.2009 das mit Spannung erhoffte Urteil zum Reformvertrag von Lissabon getroffen: Das deutsche Zustimmungsgesetz zu dem Vertragswerk ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Bevor Bundespräsident Horst Köhler allerdings seine Unterschrift unter den Vertrag setzen darf, müssen zunächst die Beteiligungsrechte von Bundestag und Bundesrat gestärkt werden.

Der zweite Senat des BVergG

Der zweite Senat des BVerfG

Begleitgesetze verfassungswidrig

Die deutschen Begleitgesetze, die die parlamentarische Beteiligung am Erlass europäischer Vorschriften regeln, müssen laut Aussage des BVerfG auf nationaler Ebene die parlamentarische Integrationsverantwortung noch stärker umsetzen und dabei auch die Interessen der Länder wahren. Wie eine solche Gestaltung auszusehen hat, wird sich im Laufe der neuen Verhandlungen zeigen.

Jetzt ist zügiges Handeln von Bundestag und Bundesregierung gefragt

Der Vertrag soll spätestens Anfang 2010 in Kraft treten. Bundespräsident Horst Köhler hatte seine Unterschrift unter den Vertrag mit Rücksicht auf die Karlsruher Entscheidung vorausschauend zurückgestellt. Im August soll eine Sondersitzung des Bundestags zusammenkommen. Dabei soll die erste Lesung eines neuen Gesetzes zur Stärkung der Mitwirkungsrechte des Parlaments in EU-Fragen noch in der Sommerpause beraten werden.

Kontinuität nach Maastricht, Bananenmarkt und Solange II?

Nachdem das BVerfG in seiner ursprünglichen Rechtsprechung (“Solange I”) sich umfassende Prüfungskompetenzen im Rahmen von Entscheidungen mit Bezug zur Europäischen Union zuschrieb, hatte es seit der Entscheidung “Solange II” seine Gerichtsbarkeit zu Gunsten des EuGH stark eingeschränkt und den Vorrang des Europarechts weitestgehend anerkannt. Diese Rechtsprechung hat das BVerfG im Rahmen der Maastricht- und Bananenmarktentscheidung konsequent fortgeführt.

Zu bewerten wird noch sein, inwiefern sich die Entscheidung zum Reformvertrag von Lissabon in dieser Reihe von Urteilen einfügt. Für die mündliche Prüfung empfiehlt es sich jetzt aber auf jeden Fall, die oben genannten Entscheidungen sowie den generellen Aufbau der Europäischen Union nochmals gründlich nachzuarbeiten. Außerdem sollte man sich mit den wesentlichen Neuerungen des Reformvertrags sowie dem Verfahren der Ratifizierung und dem Stand im europäischen Ausland vertraut machen.

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    [...] sie kann sich also keine eigenen Kompetenzen durch Beschluss zukommen lassen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil zum Vertrag von Lissabon klargestellt, dass eine Ausweitung der Kompetenzen der EU nur mit Zustimmung des deutschen Parlaments zulässig [...]

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