Titanic vs. Papst Benedikt XVI. – Was darf Satire?
Gestern wurde bekannt, dass Papst Benedikt einen Unterlassungsanspruch gegen die Satirezeitschrift Titanic erwirken möchte, wonach es ihr verboten werden soll, Titel und Rückseite der letzten Ausgabe weiter zu verbreiten.
Unter dem Titel „Halleluja im Vatikan. Die undichte Stelle ist gefunden“ zeigte der Titel den Papst in weißer Soutane mit einem großen gelben Flecken im unteren Bereich des Schritts. Auf dem Rückcover war die Rückenansicht des Papstes mit einem braunen Flecken abgebildet und dem Schriftzug „Noch eine undichte Stelle gefunden!“. Primäre Assoziation dieses Beitrags ist es, den Papst als inkontinent anzusehen. Hingegen kommentierte der Titanicchefredakteur den Beitrag wie folgt: „Benedikt muss uns missverstanden haben. Der Titel zeigt einen Papst, der nach der Aufklärung der Spitzelaffäre („Vatileaks“) feiert und im Überschwang ein Glas Limonade über seine Soutane verschüttet hat. Es ist allgemein bekannt, dass der Papst ein großer Freund des Erfrischungsgetränks ‚Fanta‘ ist.“
Aufgrund dieser Veröffentlichung sah sich der Papst in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt und beauftragte eine Bonner Kanzlei mit der Vertretung seiner Interessen. Im Zusammenhang mit dieser Rechtsfrage stellen sich einige interessante Fragestellungen.
I. Post vom Papst?
Es ist wohl nicht alltäglich, dass der Papst Anwälte mit der Vertretung seiner Interessen betraut. Schließlich bekommt man ja nicht jeden Tag Post aus dem Vatikan. Zur Erhebung einer entsprechenden Klage ist aber eine Vollmacht bzw. eine Untervollmacht des Papstes zwingend notwendig, soll doch hier ein Recht durchgesetzt werden, dass nur ihm allein zusteht. Veröffentlicht wurde bisher das Schreiben eines Erzbischofs, in dem er die Kanzlei mit der Wahrnehmung der Interessen durch Vollmacht des Papstes bittet. Bei Untervollmachten im weiteren Sinne ist eine lückenlose Vollmachtskette nachzuweisen (BGH NJW-RR 2002, 933). Es muss demnach zusätzlich eine Bevollmächtigung des Papstes an seinen Erzbischof vorgelegen haben und der Kanzlei vorliegen
II. Wer ist Kläger – Papst Benedikt XVI. oder Joseph Ratzinger?
Eine weitere interessante Frage ist, wer die Verletzung des Persönlichkeitsrechts geltend macht: Ist es Papst Benedikt XVI. als Amt, als Person oder ist es Joseph Ratzinger?
Klar muss sein, dass jedenfalls der Papst nicht als Amt die Verletzung geltend macht – die Verletzung des APR knüpft gerade an eine natürliche Person und nicht an ein Amt an. Geklärt werden muss aber, wer genau verletzt ist, oder anders gesagt, ob es Joseph Ratzinger als Person überhaupt noch gibt, oder ob dieser zu Benedikt XVI. geworden ist. Richtig ist, dass es sich bei dem Namen Benedikt XVI. nur um einen Ordensnamen im rechtlichen Sinne handelt. Der bürgerliche Name Joseph Aloisius Ratzinger bleibt damit also weiterhin sein bürgerlicher Name unter dem er im Rechtsverkehr auch auftreten kann.
Anmerkung: Hier werden beide Namen synonym verwendet. Eine rechtliche Aussage ist damit nicht verbunden.
III. Zentrale Frage: Verletzung des APR und mögliche Rechtfertigung
Geltendgemacht wird hier ein Unterlassungsanspruch, der sich aus § 1004 BGB ergibt. Diese Regelung, die dem Wortlaut nach nur auf eine Beeinträchtigung des Eigentums bezogen ist, ist auch bei einer Beeinträchtigung sonstiger absoluter Rechte i.S.d. § 823 BGB anwendbar (Palandt/Bassenge, § 1004, Rn. 4). Der Schutz komplettiert damit also den Schadensersatzanspruch aus § 823 BGB.
1. Eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegt hier ohne Weiteres vor. Zwar muss hier kurz geprüft werden, ob eine natürliche Person betroffen ist, nach dem oben Erwähnten ist dies aber unproblematisch gegeben. Geschützt sind alle Darstellungsformen nach außen.
2. Eine Verletzungshandlung liegt durch die Veröffentlichung der Zeitschriften mit der entsprechenden Abbildung unstrittig vor.
3. Zentrales Problem ist aber, ob diese Veröffentlichung widerrechtlich gewesen ist, oder ob der Zeitschrift Titanic Rechtfertigungsgründe zugute gehalten werden können. Liegen schützenswerte Interessen des Beklagten vor, so ist in einer Güterabwägung zu ermitteln, welche Interessen im konkreten Fall überwiegen.
a) Schutz der Pressefreiheit Art. 5 Abs. 1 GG
Grundsätzlich hat die Titanic ein Interesse, die Zeitschriften zu veröffentlichen. Durch die Nichtveröffentlichung ist zwangsläufig die Pressefreiheit verletzt. Grundsätzlich ist davon auch der gesamte Inhalt des Presseorgans erfasst (BGH NJW 2009, 2888), eine Wertung wird an dieser Stelle nicht vorgenommen. Dennoch hat der Schutz der Pressefreiheit und der damit verbundenen Meinungsfreiheit vor allem auch eine inhaltliche Komponente – die Presse soll vor einer Zensur geschützt werden, das heißt es soll ihr nicht verboten werden, über bestimmte Themen und Ansichten zu berichten. Im konkreten Fall geht es der Zeitschrift weniger um einen inhaltlichen Bericht, als um eine bloße Provokation. Zwar enthält die Darstellung einen Bezug zur sog. „Vatileaksaffäre“ – inhaltliche Berichte hierzu sind freilich nicht enthalten.
Der Schutz der Pressefreiheit ist damit zwar eröffnet, der Eingriff bewegt sich aber am unteren Rand des Feststellbaren.
b) Schutz der Satire: Meinungsfreiheit/Kunstfreiheit – Art. 5 Abs. 1; Abs. 3 Satz 1 GG
Deutlich relevanter ist allerdings eine mögliche Verletzung der Meinungs/- und Kunstfreiheit, die sich dann auch in Verbindung mit der Pressefreiheit als Wirkbereich zeigt. Die Grenzen zwischen Meinungs- und Pressefreiheit bzw. Kunstfreiheit sind hier fließend, handelt es sich bei der Satire doch um eine Hybridform, die Aspekte aller drei geschützter Rechte enthält.
Grundsätzlich handelt es sich bei Satire um eine Meinungsäußerung (ausführlich hierzu NJW 1995, 809). Durch die freie Gestaltung der kritisierten Titel tritt aber (zumindest nach dem offenen Kunstbegriff) auch der künstlerische Aspekt hinzu. Kerninhalt der Satire ist das Arbeiten mit Übertreibungen oder Verfremdungen. Dieses Kriterium beinhaltet aber gleichwohl die Voraussetzung, dass eine inhaltliche Aussage damit verbunden sein muss, die durch die gewählte Darstellungsform nur verzerrt wird. Es ist damit zu ermitteln, welche Aussage mit dem Mittel der Satire dargestellt wird. Ist die Satire hingegen allein als Provokation anzusehen, dann ist sie nicht mehr von den genannten Grundrechten gedeckt, denn es wird keine Meinung mehr kundgetan, so dass der Schutzbereich nicht eröffnet wäre. Es handelt sich dann insofern nur um Scheinsatire. Ungeachtet dessen verbietet sich eine zu strenge Betrachtung. Vielmehr muss jede noch mögliche Deutung als wahrscheinlich angesehen werden, ansonsten würden die Grundrechte zu wenig beachtet.
Bei einer wohlwollenden Betrachtung wäre es bei der hier relevanten Karikatur möglich, die Aussage hineinzulesen, der Papst sei das Leck bei der Vatileaksaffäre, von ihm stammten also die Informationen, die an die Öffentlichkeit gelangt sind. Zwingend ist eine solche Auslegung freilich keineswegs. Es ist ebensogut möglich in dem Titel lediglich eine Verunglimpfung des Papstes als Person zu sehen, ohne dass damit eine weitere inhaltliche Aussage verbunden ist. Jedenfalls fern jeder Auslegung ist die vorgegebene Auslegung des Redakteurs, der Papst habe sich aus Freude mit Fanta bekleckert, enthält der Titel doch keinerlei Hinweise hierauf. Eine solche – nicht ehrverletzende Deutung – ist ausgeschlossen, liegt sie doch fernab des Erkennbaren.
Teilt man also die Ansicht, dass es sich nicht um Satire im rechtlich geschützten Sinn handelt, so entfällt bereits der Schutz der Meinungs- und Kunstfreiheit. Vertritt man hingegen die Gegenansicht, so wäre der entsprechende Schutzbereich eröffnet und es gebietet sich eine Abwägung mit den entsprechenden geschützten Interessen des Papstes. Eine Ehrverletzung des Papstes durch die Darstellung als inkontinent (eine andere Deutung erscheint nicht möglich) verletzt ihn dann zwar in seiner Ehre, dies könnte aber durch die damit verbundene Aussage, er sei das Leck der Affäre, oder es gäbe weiterhin ein entsprechendes Leck (die aus der Satire gelesen werden könnte), gerechtfertigt sein.
c. Interessenabwägung
In diesem Fall muss eine Interessenabwägung erfolgen. Insbesondere ist dabei zu berücksichtigen, wie schwer der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist bzw. wie stark die Meinungs- und Pressefreiheit tangiert sind. Ein weiteres Kriterium bei dieser Abwägung ist, inwiefern der Kläger durch eigenes Verhalten den Angriff mitverursacht hat.
Beim Papst handelt es sich um eine Person des öffentlichen und auch politischen Lebens, so dass Eingriffe einfacher gerechtfertigt werden können. Getrennt werden kann dabei auch nicht streng zwischen der Stellung als öffentliche Person und als Privatperson. Allerdings spricht für den Papst, dass er im Gegensatz zu Politikern nicht selbst polarisierend an Diskussionen teilnimmt und selbst Vorwürfe erhebt oder Dritte angreift (vgl. zu dieser Frage BGH NJW 61, 819; BGH 31, 308, 314).
Der Eingriff ist hier auch verhältnismäßig schwerwiegend, eine Darstellung des Papstes als inkontinent würdigt ihn als Person herab. Auch als öffentliche Person muss ein solcher Angriff, dem zunächst jeder sachliche Aspekt fehlt, nicht hingenommen werden.
Im Gegensatz dazu bewegt sich das konkrete Interesse am Schutz der Pressefreiheit und der Satire als Meinungs- und Kunstfreiheit im unteren Bereich. Es handelt sich allenfalls „gerade noch“ um Satire, deren Aussagegehalt sehr gering ist. Zwar ist eine inhaltliche Kontrolle als solche nicht möglich, dennoch muss klar werden, dass das Schutzbedürfnis auch abhängig von der Stärke der zu verbreitenden Aussage sein muss. Nicht jede Provokation kann sich auf eine satirische Ebene berufen.
Das schützenswerte Interesse des Papstes überwiegt damit das Interesse an einer Veröffentlichung; aus diesem Grund ist eine Rechtfertigung des Eingriffs nicht möglich.
Ein Unterlassungsanspruch ist damit zu bejahen.
IV. Entschädigungsanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB
Ebenso würde den Papst bei einer fortgesetzten Beeinträchtigung auch ein Entschädigungsanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB zustehen. Gewährt wird hier ein Ersatz für den erlittenen immateriellen Schaden. Hintergrund ist hier nicht der Ausgleich eines Schadens, sondern die Rehabilitation und Genugtuung. Aus diesem Grund ergibt sich der Anspruch auch direkt aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 und 2 GG. (Palandt/Sprau, § 823 Rn. 124). Die Höhe ergibt sich aus dem Grad der Verletzung des Persönlichkeitsrechts.
„Im Gegnsatz dazu bewegt sich das konkrete Interesse an Schutz der
Pressefreiheit und der Satire als Meinungs/- und Kunstfreiheit im
unteren Bereich.“
Drei Rechtschreibfehler in einem kurzen Satz…
Die Leerfloskeln im Anschluss daran sind auch nicht gerade überzeugend.
„Allerdings spricht für den Papst, dass (…)
nicht selbst polarisierend an Diskussionen teilnimmt und selbst Vorwürfe
erhebt oder Dritte angreift.“ Das ist mal eine interessante Aussage. Man sollte mal all die Geschiedenen, Frauen und Homosexuellen fragen, ob sie sich durch die „Politik“ des Papstes angegriffen fühlen!
Es geht hier eher um die Art und Weise der Diskussionsführung, nicht um den Inhalt. Und da kann man den Papst wohl nicht mit einem Politiker vom Schlage Franz Joseph Strauß‘ vergleichen.
Wenn es denn um „die Art und Weise“ geht, und „nicht um den Inhalt“, dann ist doch das Argument, dass der Papst nicht an (inhaltlichen) Diskussionen teilnimmt, noch nichts sagender (unabhängig davon, dass es schlichtweg nicht stimmt. Zwar mag es sein, dass er nicht an „Diskussionen“ teilnimmt, sondern Meinungen schlichtweg oktroyieren, das kann wohl aber umsoweniger als Rechtfertigung dienen, da im Rahmen einer Diskussion wenigstens der Meinungsaustausch im Fordergrund steht und Gegenmeinungen zulässig sind).
Ist die „Fanta“-Erklärung des Titanic-Redakteurs wirklich so schwer als Ironie zu erkennen? Und was ist mit dem Umstand, dass es sich offensichtlich um die Illustration eines Wortspiels handelt? Vatileaks = Papa ist undicht.
O-Ton Vetter: »Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat am (Platzhalter) der
Verfassungsbeschwerde der Titanic gegen die Urteile des Landgerichts
Hamburg und des Oberlandesgerichts Hamburg stattgegeben.« – Vielleicht werden Sie ja recht behalten. Auch nur ein Monatsgehalt darauf verwetten würden Sie aber lieber nicht, wetten? 😉
Ironie hin oder her – es könnte ja zumindest auch eine rechtliche Relevanz haben (die hier aber verneint wird).
Und auch wenn es auf das Wortspiel passt, so braucht man zumindest den Nachweis einer Meinung. Und selbst wenn man den (wohl nocht vertretbar) hat so stellt sich die Frage, ob eine Satire anhand eines Wortspiels ein Eingriff ind das APR rechtfertigen kann. Die Aussage jedenfalls scheint mir doch recht dürftig.
Also ich würde den Anspruch auch ablehnen.
Zum einen ist der Papst keine Privatperson, zumindest nicht in seiner Funktion als Oberhaupt der katholischen Kirche und somit als „Herr“ über den Vatikan.
Seine Meinung hat, auch wenn der Einfluss der Kirche zurückgeht, Gewicht in der Gesellschaft. Folglich ist er auch in dieser Funktion durch Satire angreifbar, ähnlich wie die Bundeskanzlerin oder der Bundespräsident.
Weiterhin bezieht sich der Titel ganz klar auf die Vatileaks-Geschichte, also nicht z.B. auf den Papst als alten, gebrechlichen Mann, der inkontinent ist. Damit ist eine Deutungsmöglichkeit, die mehr ist als bloße Provokation und Bloßstellung, eröffnet.
Schließlich kommt es nicht darauf an, ob dieses „Wortspiel“ besonders gelungen oder geschmackvoll ist. Entscheidend kann doch nur sein, ob die Satire eine Deutungsmöglichkeit, die sich hier meiner Meinung nach sogar aufdrängt, eröffnet, die über die private Persönlichkeit des Papstes als Menschen hinausgeht oder diese sogar gar nicht berührt. Über die Relevanz gerade dieser Satire zur öffentlichen Meinungsbildung zum Vatileaks-Skandal kann ein Gericht doch ebenso nicht entscheiden. Die Titanic hat sich eben mit dem Skandal beschäftigt und nicht mit dem Papst als Privatperson. Ob der Beitrag der Titanic gehaltvoll ist, kann rechtlich nicht von Belang sein- eine Humorkritik findet gerade nicht statt.
Hallo Anna,
ich glaube ganz so leicht ist es nicht. Du hast völlig Recht, dass man schauen muss, wer angegriffen wird – eine Person oder die Institution. Hier wird er – durch die suggerierte Inkontinenz – als Person herabgewürdigt, ein Angriff gegen die Kirche als solche sehe ich hingegen nicht. Und nur weil man eine herausgehobene Stellung in der Gesellschaft hat, bedeutet dies nicht, dass man kein APR mehr hat. Lediglich die Maßstäbe können sich ändern.
Es mag sein, dass sich der Titel als Wortspiel auf die Vatileaksaffäre bezieht und damit – als Wortspiel der Kunstfreiheit unterliegt. Ob er aber auch als Satire anzusehen ist (und damit zusätzlich den Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit hat), ist m.E. nicht sicher. Denn hierfür benötigt man ja eine aussage also eine Meinung und die vermag man, wie ich im Beitrag bereits dargelegt habe, nicht ohne weiteres zu erkennen. Das Wortspiel an sich kann jedenfalls nach meiner Meinung noch keine satire sein.
Ich glaube einfach, dass die Kirche die Information dass der „Heilige Vater“ inkontinent ist, deswegen für gefährlich hält, weil man dann ja Fragen könnte, was sich der Gott (die Kirche behauptet ja, es gibt einen) sich dabei denkt, wenn er den „Heiligen Vater“ in die Hose pinkeln läßt. Das ist ja entwürdigend. Und man könnte dann einfach sagen: Na es gibt ja auch keine Gott.
Das ist so ähnlich, wie wenn Scientologie behauptet, das ein Clear nicht krank werden kann. Da werden dann auch Krankheiten verschwiegen.
Selten so einen absurden Vergleich gehört
@Sabine Mai: Sehr treffend beschrieben. Es wäre schön gewesen, wenn der Papst bei den vielen Kindesmissbräuchen (man glaubt schon fast, dass sowas in der Kirche ein Brauch ist), sofort auch die Staatsanwaltschaft bemüht hätte.
Was hat das eine mit dem anderen zu tun?
Im Übrigen erscheint die Argumentation ein Papst dürfe nicht krank sein etwas dürftig, wenn man an Papst Johannes Paul II. denkt, der lange Jahre offensichtlich schwer an Parkinson und anderen Krankheiten erkrankt war.
ich machs wirklich kurz: denkt man sich die Leak-Geschichte weg, so würde es zu so einer Darstellung des Papstes nicht kommen und dementsprechend vertiefter argumentieren.
Wobei käme das in einer Klausur, hätte ich ehrlich gesagt Angst, sowas zu schreiben. Man weiß ja nie, vielleicht korrigiert dann ein gläubiger Korrektor die Klausur und man bekommt 2 Punkte =).
Dass es noch Menschen gibt, die wirklich an eine „Gottheit“ denken, unfassbar irgendwie 😛