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Tai Chi und Kung Fu als Kunst i.S.d. Art. 5 Abs. 3 GG

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27. März 2012 | von Christoph Werkmeister
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Das SG Mainz beschäftigte sich im Rahmen eines kürzlich erschienenen Urteils (vom 26.03.2012, Az. S 1 R 340/09) mit der Frage, inwiefern das Lehren von Tai Chi und Kung Fu Kunst darstellen kann:

Der Kläger unterrichtet in Schulen und Sporthallen die aus der chinesischen Kampfkunst abgeleiteten Bewegungsmethoden. Er hat argumentiert, er sei ein nicht versicherungspflichtiger Künstler, weil im Zentrum der von ihm gelehrten Übungen Formen stehen, die sich aus mehreren Bildern und Einzelbewegungen zusammensetzen und die Darbietungen in Gruppen mit Ballettaufführungen vergleichbar seien.

Das SG Mainz hat sich dem nicht angeschlossen.

Nach Auffassung des Sozialgerichts hat der Gesetzgeber den Begriff der Kunst nicht abschließend definiert. Was als Kunst zu bewerten sei, sei […] deshalb unter Berücksichtigung […] der allgemeinen Verkehrsauffassung und der historischen Entwicklung zu bestimmen. Danach sei Kunst das, was Ergebnis eines kreativen Prozesses sei und von der jeweiligen Gesellschaft als Kunst anerkannt werde. Bei darstellender Kunst werde zwischen den Hauptsparten Theater, Tanz und Film unterschieden. Unter Anwendung dieser Kriterien sei der vom Kläger erteilte Unterricht nach seinem Gesamtbild mehr dem Unterricht eines Fitness- und Gymnastiklehrers als der Tätigkeit eines Künstlers zuzuordnen. Es handele sich nicht um „Lehre von Kunst“, weil Thai Chi und Kung Fu überwiegend pädagogische, therapeutische, gymnastische und meditative Elemente hätten. So seien diese Bewegungsformen beispielsweise in China eine Art Volkssport, dessen Ziel es sei, auf Körper und Seele der Menschen positive Auswirkungen zu erzielen. Die Art der Bewegungsabläufe habe zwar bei beiden Ausübungsformen künstlerische Elemente. Dies sei jedoch – ähnlich wie bei der rhythmischen Sportgymnastik – nicht ausreichend, um den Unterricht oder Aufführungen von Tai Chi und Kung Fu als darstellende Kunst zu bewerten.

Im Ergebnis wurde der Thai Chi-Lehrer damit etwa wie ein Aerobiclehrer behandelt. Je nach Sachvortrag kann sich jedoch anderes ergeben. Ich gehe davon aus, dass insbesondere schauspielartige Kung Fu-Vorstellungen mit weniger Problemen unter Art. 5 Abs. 3 GG zu fassen sein könnten.

Christoph Werkmeister

Jahrgang 1986, Autor des Werkes Basiswissen Jura für die mündlichen Prüfungen, Rechtsanwalt in Köln

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