Vielen Dank an Julia für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im November 2012 gelaufenen dritten Klausur im Zivilrecht in NRW und Hamburg. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle eurer Klausuren an examensreport@juraexamen.info
zu schicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
1. Teil:
Rentner K kauft sich im März 2012 einen Audi A4, der benzinbetrieben ist. Daraufhin erwirbt er bei dem Fachunternehmer G eine serienmäßig hergestellte Autogasanlage, die er sich von G einbauen lässt. K will den Audi so umrüsten, dass er von Benzin- auf Gasbetrieb wechseln kann. So können Benzinkosten gespart werden, weil das Gas zum Betrieb des Autos billiger ist. G berechnet dafür, wie verabredet, 2000 Euro (1.400 Euro für die Montage und anschließende Kontrolle etc. und 600 Euro für die eigentlich Anlage). K bezahlt alles vereinbarungsgemäß.
Kurz darauf meint K, dass die Autogasanlage mangelhaft sei, weil das Auto beim Umschalten und Fahren mit Gas immer „ruckelt“. In der Zeit von März bis Juni 2012 bringt K das Auto insgesamt viermal zu G, der unter anderem die Einspritzdüsen austauscht und immer wieder nach Mängeln schaut. Trotzdem ändert sich nichts; G lehnt allerdings in der Folge weitere Arbeiten am Auto ab. G meint, dass es sich wohl um eine nachträgliche Fehlfunktion des Audis handele- als er den Wagen dem K beim letzten Mal zurückgab, habe jedenfalls alles einwandfrei funktioniert.
Daraufhin lässt K im Juni 2012 ein Sachverständigen-Gutachten erstellen. Darin wird festgestellt, dass die Anlage in dem Audi konstruktionsbedingt nicht richtig funktionieren kann und ein Rückbau unumgänglich ist. Der Audi ist aber sehr wohl für einen Gasbetrieb geeignet.
Am 10.08.12 verlangt K schriftlich Rückzahlung des Kaufpreises von 2000 Euro und den Rückbau (also Ausbau) der Autogasanlage. G verweigert dies nach einigen Tagen mit der ziemlich lautstarken Bemerkung, dass er von K nichts mehr hören und sehen wolle.
K lässt die Gasanlage schließlich bei einem anderen Fachunternehmen ausbauen, was ihn 1.100 Euro kostet. Dieses Geld will er von G erstattet bekommen. Zudem macht K Mehrkosten von 1.500 Euro geltend, die entstanden sind, weil er in der Zwischenzeit mit Benzin statt mit Gas fahren musste. G reagiert darauf jedoch nicht.
K sucht anwaltlichen Rat und der Anwalt mahnt nochmals schriftlich unter erneuter Fristsetzung auf Zahlung, allerdings ohne Erfolg. K will nun seine Begehren klageweise durchsetzen. Er will aber auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten von 400 Euro erstattet bekommen.
Aufgaben:
Stehen K die jeweiligen Zahlungsansprüche gegen G zu?
Bearbeiterhinweis: Es ist davon auszugehen, dass sowohl die 1.500 Euro als auch die 400 Euro angemessen berechnet sind.
2. Teil:
K hat weiter Ärger mit seinem Auto:
Er stellt es an einem Nachmittag im November auf dem fast leeren Parkplatz eines Supermarktes ab; Eigentümer des Grundstücks ist S. K will in der Nachbarschaft mit seiner Tochter deren Geburtstag feiern. Auf dem Parkplatz befand sich ein Hinweisschild, dass unberechtigt parkende Fahrzeuge abgeschleppt werden.
A ist Abschleppunternehmer und von S beauftragt den Parkplatz auf Falschparker hin zu überwachen. A fällt das Auto des K nach vier Stunden ins Auge und er gibt S Bescheid. S lässt das Kennzeichen im Supermarkt ausrufen, aber es meldet sich niemand. Daraufhin gibt S dem A den Auftrag den Abschleppvorgang einzuleiten
Zur Vorbereitung gehört eine Halteranfrage und das Herbeifahren des Abschleppwagens. A schleppt den Wagen des K tatsächlich ab und bringt ihn auf ein benachbartes, auch im Eigentum des S stehendes Grundstück, das eingezäunt und immer fest verschlossen ist.
Zwischen S und A besteht folgender Auftrag: Für die Überwachung des Parkplatzes bekommt A 300 Euro im Monat im Voraus. Den Abschleppvorgang (150 Euro) und die Vorbereitung (40 Euro) vergütet S dem A direkt in bar nach dem jeweiligen Abschleppen. So auch diesmal.
S verlangt von K Zahlung von 220 Euro (150 Euro Abschleppkosten, 40 Euro für die Vorbereitung und 30 Euro als Anteil an dem monatlichen Überwacherhonorar des A. Ermittelt sind die 30 Euro aus durchschnittlich 10 Falschparkern im Monat).
K verlangt hingegen Herausgabe des Autos. Er sei allenfalls bereit 150 Euro zu zahlen. Es könne ja nicht angehen, dass er sich an den monatlichen Kosten für A beteilige und auch die Vorbereitungskosten werde er nicht bezahlen. Dass S ihm sein Auto nicht herausgebe, verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Im Übrigen sei der Wert seines Wagens wesentlich höher als der der Abschleppkosten.
Aufgaben:
1.) Kann K von S Herausgabe des Wagens verlangen?
2.) Wenn ja, wieviel muss er ggf. Zug um Zug zahlen?
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