Der Newsletter des Bundesverfassungsgerichts berichtete in der vergangenen Woche vom Ausscheiden des Verfassungsrichters Prof. Dr. h. c. Rudolf Mellinghoff aufgrund seines Wechsels an den Bundesfinanzhof.
Grund genug, sich kurz mit den wichtigsten Verfassungsrichtern vertraut zu machen und die Grundsätze der Wahl zum Verfassungsrichter zu wiederholen, werden doch personelle Änderungen gern zum Anlass genommen, diese Grundsätze – die zur juristischen Allgemeinbildung gehören – in der mündlichen Prüfung abzufragen.
Wichtige Persönlichkeiten des Bundesverfassungsgerichts
Von den aktuellen Verfassungsrichtern sollten zumindest die Vorsitzenden der beiden Senate bekannt sein. Namentlich sind dies:
- Ferdinand Kirchhof vom Ersten Senat und
- Andreas Vosskuhle vom Zweiten Senat, der zugleich auch Präsident des Bundesverfassungsgerichts ist.
Bekannt sein sollte zudem auch
- Udo Di Fabio, insbesondere auch durch sein Wirken über den juristischen Bereich hinaus durch die Veröffentlichung diverser allgemeingesellschaftlicher Literatur.
Weiterhin sollten die Namen einiger vorheriger Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts präsent sein: Zu nennen sind dabei
- Roman Herzog, der nach seiner Tätigkeit als Präsident des Bundesverfassungsgerichts vor allem als Bundespräsident bekannt wurde;
- Jutta Limbach, die erste Frau, die das Amt der Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts inne hatte;
- Hans-Jürgen Papier, der bis 2010 Präsident des BVerfG gewesen ist, sowie
- Ernst Benda, der vor seiner Tätigkeit als Präsident des Bundesverfassungsgerichts kurzzeitig als Bundesinnenminister tätig war.
Zudem sollte zumindest namentlich auch der erste Präsident des Bundesverfassungsgerichts Hermann Höpker-Aschoff im Gedächtnis sein.
Weitere bedeutende Verfassungsrichter waren u.a. Ernst-Wolfgang Böckenförde, Hans Brox, Paul Kirchhof (der Bruder des aktuellen Vizepräsidenten), Gerhard Leibholz (der 20 Jahre als Bundesverfassungsrichter tätig war), Ernst Gottfried Mahrenholz und Wolfgang Zeidler.
Wahl von Bundesverfassungsrichtern
Aufgeteilt ist das BVerfG in zwei Senate zu je 8 Richtern (§ 2 Abs. 1 und 2 BVerfGG).
Gewählt werden 50% der Richter von einem aus 12 Personen bestehenden Wahlausschuss des Deutschen Bundestags und zu weiteren 50% vom Bundesrat. Art 94 Abs. 1 S. 2 GG. Die Grundsätze für die Wahl durch den Wahlausschuss des BT ergibt sich aus § 6 BVerfGG, die für die Wahl durch den Bundesrat aus § 7 BVerfGG. Erforderlich ist die Wahl mit 2/3-Mehrheit. Auf Grund dieses hohen Quorums stellt die Wahl stets einen politischen Kompromiss dar, wobei je 7 Richter von CDU/CSU bzw. SPD gestellt werden und jeweils einer von FDP und Bündnis 90/Die Grünen. Eine gesetzliche Anknüpfung für diesen politischen Kompromiss besteht freilich nicht.
Seit 1970 ist die Amtszeit auf 12 Jahre beschränkt und eine Wiederwahl ausgeschlossen. (§ 4 Abs. 1 und 2 BVerfGG). Auch weitere formelle Vorgaben ergeben sich aus dem BVerfGG und können damit in der mündlichen Prüfung leicht erschlossen werden (bspw. die Altersgrenze von 68 Jahren – § 4 Abs. 3 BVerfGG, das Mindestalter von 40 Jahren – § 3 Abs. 1 BVerfGG und die Unvereinbarkeit mit anderen Tätigkeiten außerhalb des Hochschullehrers – § 3 Abs. 4 BVerfGG).
Für die mündliche Prüfung sollte ein solch kurzer Überblick über die Richter und deren Wahl ausreichen. Weiteres Wissen kann nicht verlangt werden, bzw. lässt sich auch aus dem Gesetz erschließen. Das einzige, was damit wirklich auswendig gelernt werden muss, sind die Namen der Verfassungsrichter, die aufgeführt wurden sind.