Zu BVerfG, Beschluss vom 02.09.2009 – 1 BvR 3171/08:
Das Bundesverfassungsgericht hat mit einem Beschluss vom 02.09.2009 einen 14 Jahre andauernden Zivilprozess um Abfindungsansprüche aus einem Sozietätsvertrag als unverhältnismäßig lang beurteilt und die Beschwerdeführerin deshalb in ihrem Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m Art. 20 Abs. 3 GG verletzt gesehen.
Prüfungsstandort
In der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) die Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes im materiellen Sinn für bürgerlichrechtliche Streitigkeiten ableiten lässt (vgl. BVerfGE 82, 126, 155).
Das hier geprüfte Grundrecht ergibt sich aus dem Rechtsstaatsgebot. In vereinzelter Rechtsprechung hat das BVerfG dieses Recht auch (ggf. zusätzlich) aus Art. 19 Abs. 4 GG hergeleitet. Art. 19 Abs. 4 GG gewährt jedoch lediglich effektiven Rechtsschutz. Es geht also um die Frage, ob überhaupt eine gerichtliche Überprüfung möglich ist. Genau genommen ist es deshalb falsch, Art. 19 IV GG im Rahmen dieser Erwägungen zu zitieren; es dürfte angesichts der Ähnlichkeit des Rechtsstaatsgebots und der Rechtsschutzgarantie aber wohl nicht nennenswert ins Gewicht fallen. Sofern eine solche Abgrenzung im Rahmen einer Klausur erfolgt, müsste man dann wohl auf jeden Fall auf der sicheren Seite sein.
Diese Thematik kann entweder bereits im Rahmen des Schutzbereichs von Art. 2 Abs. 1 i.V.m Art. 20 Abs. 3 GG oder aber bei der Frage nach dem Eingriff geprüft werden. Wichtig ist, dass die Abwägung bereits bei einem dieser Punkte eruiert wird. Sofern dann ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 2 Abs. 1 i.V.m Art. 20 Abs. 3 GG vorliegt, ist ein solcher nicht der Rechtfertigung zugänglich, da der effektive Rechtsschutz schrankenlos gewährleistet wird.
Argumentation des BVerfG
Das Gericht des Ausgangsverfahrens sei in Anbetracht der außergewöhnlichen langen Verfahrensdauer verpflichtet gewesen, sämtliche Möglichkeiten zur Verfahrensbeschleunigung zu nutzen. Es hätte auch erwägen müssen, sich um gerichtsinterne Entlastungen zu bemühen.
Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung der Frage, ab welchem Zeitpunkt ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dazu gehören vor allem die Natur des Verfahrens, die Bedeutung der Sache für die Parteien, die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer für die Beteiligten, die Schwierigkeit der Sachmaterie und das den Beteiligten zuzurechnende Verhalten.
Letzteres umfasst insbesondere Verfahrensverzögerungen durch die Beteiligten sowie die gerichtlich nicht zu beeinflussende Tätigkeit Dritter, vor allem der Sachverständigen. Darüber hinaus müssen die Gerichte auch die Gesamtdauer des Verfahrens berücksichtigen und sich mit zunehmender Dauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens bemühen.
Examensrelevanz
Eine komplette Klausur kann man mit der Thematik wohl nicht füllen. Nichtsdestotrotz kann diese Problematik im Rahmen einer Klausur im Ö-Recht oder natürlich auch in der mündlichen Prüfung gestellt werden. Wichtig ist es hierbei vor allem, nicht bloß den auswendig gelernten Satz, dass eine überlange Verfahrensdauer verfassungswidrig sei, wiederzugeben; es muss vielmehr anhand der oben genannten Kriterien im Einzelfall abgewogen werden.