Die hessische Landesregierung hat am 28.08.2012 den Entwurf eines Gesetzes zur Ersetzung von Bundesrecht auf dem Gebiet der Hochschullehrerbesoldung und zur Änderung des hessischen Besoldungsgesetzes (Hessisches Professorenbesoldungsreformgesetz) vorgelegt.
In der vergangenen Woche (11.10.2012) fand im hessischen Landtag (Ausschuss für Wissenschaft und Kunst) eine öffentliche Anhörung zu dem neuen Gesetzesentwurf statt.
Hintergrund ist die Entscheidung des BVerfG vom 14.02.2012 (Az: 2 BvL 4/10), in der das Gericht die neue W-Besoldung für Professoren in Hessen als verfassungswidrig einstufte (wir hatten hier bereits ausführlich dazu berichtet).
Noch einmal kurz zur Erinnerung: Die Reform der Professorenbesoldung aus dem Jahre 2002 ersetzte mit Wirkung zum 01. Januar 2005 die C-Besoldung durch die Bundesbesoldungsordnung W. Ziel der Umgestaltung war die Förderung der Leistungsbereitschaft der Professorinnen und Professoren. Das bis dahin geltende System, das Besoldungszuwächse an das steigende Lebensalter geknüpft hatte, wurde durch ein neues variables Besoldungssystem ersetzt, das ein fixes Grundgehalt vorsah, welches nur durch gesondert entlohnte zusätzliche Leistungen erhöht werden konnte. Die Einführung einer wettbewerbsfähigen und flexiblen Bezahlungsstruktur sollte zu einer Verbesserung der Effektivität und Qualität von Lehre und Forschung führen. Nach der Föderalismusreform I (2006) ersetzte das Land Hessen die Bundesbesoldungsordnung W durch eine entsprechende Landesbesoldungsordnung.
Gegenstand des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 14.02.2012 waren die durch Einführung der Bundesbesoldungsordnung W in Hessen fixierten Grundgehaltssätze. Nach Ansicht des Gerichts ist die Festsetzung des Grundgehaltssatzes der Besoldungsgruppe W2 nicht mit dem Grundsatz angemessener Alimentation (Art 33 Abs. 5 GG) vereinbar (zur Argumentation siehe hier). Der hessische Landesgesetzgeber war (und ist) berufen, mit Wirkung zum 01.01.2013 eine Neuregelung zu erlassen.
Zur Beseitigung des als verfassungswidrig erkannten Alimentationsdefizits erkennt das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum zu. Vereinfacht gesagt kann eine amtsangemessene Besoldung einmal durch eine Erhöhung der Grundgehaltssätze auf ein amtsangemessenes Alimentationsniveau erreicht werden. Zum anderen besteht aber auch die Möglichkeit, die bisherigen Leistungsbezüge so auszugestalten, dass sie alimentierten Mindestanforderungen genügen und addiert mit den Grundgehaltssätzen zu einer amtsangemessenen Besoldung führen. Letzteres setzt voraus, dass die Leistungsbezüge „für jeden Amtsträger zugänglich und hinreichend verstetigt“ sind (BVerfG, Urt. V. 14.02.2012, 2 BvL 4/10, Rn. 162 – juris).
Der nun vorgelegte Entwurf geht, indem er eine aufsteigende Anhebung der Grundgehälter auf ein amtsangemessenes Niveau in Anlehnung an die entsprechenden Gehälter der A-Besoldung vorsieht, im Wesentlichen den ersten dieser beiden Wege. Sowohl in der Besoldungsgruppe W2 als auch W3 werden 5 Erfahrungsstufen eingeführt. Die Stufenlaufzeit beträgt jeweils 5 Jahre und soll den Erfahrungszuwachs abbilden. Für die W 2-Besoldung erfolgt in Anlehnung an die Besoldungsgruppe A 15 (Dienstaltersstufe 8) eine Erhöhung auf mindestens 4.780,00 Euro. Dies entspricht einem Zuwachs in Höhe von 430,68 Euro. Wegen des Abstandsgebotes zwischen den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 erfolgt angelehnt an die Besoldungsgruppe A 16 (Dienstaltersstufe 8) zudem eine Erhöhung der W 3-Besoldung auf mindestens 5.300,00 Euro.
Zusätzlich zu dem angehobenen Grundgehalt sieht der Entwurf die Gewährung variabler Leistungsbezüge in den Besoldungsgruppen W2 und W3 vor. Die Leistungszulagen stellen dabei aber weiterhin keinen einklagbaren Rechtsanspruch dar (was angesichts der angehobenen Grundgehaltssätze aber auch verfassungsrechtlich nicht geboten ist).
In der öffentlichen Anhörung nahmen u.a. der Hochschullehrerbund (Landesverband Hessen), die Hochschulrektorenkonferenz, verschiedene Präsidenten der Universitäten des Landes Hessen und der Deutsche Hochschulverband (Landesverband Hessen) – teilweise kontrovers – Stellung zu dem Gesetzesentwurf (hier geht es zu den gesammelten schriftlichen Stellungnahmen Teil 1 und Teil 2).
Die Position der Kultusministerkonferenz zu den anstehenden Reformen sind zudem (in einem Eckpunktepapier) hier nachzulesen.
Der weitere Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens bleibt abzuwarten – viel Zeit zum Handeln hat der hessische Landesgesetzgeber indessen nicht mehr.