Vielen Dank an Julia für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im November 2012 gelaufenen ersten Klausur im Strafrecht in NRW und Hamburg. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle eurer Klausuren an examensreport@juraexamen.info
zu schicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt:
M und F leben alleine auf einem kleinen abseits gelegenen, ländlichen Bauernhof. Aus Angst vor Einbruchsdiebstählen schließen sie jeden Abend vom Hausflur aus die Zimmertüren ab, weil sie so vermeiden wollen, dass jemand die Möglichkeit bekommt das ganze Haus zu durchsuchen.
A klettert eines Abends durch das sich im Erdgeschoss befindliche Badezimmerfenster, welches gekippt war. A will im Haus nach Geld und Wertpapieren suchen. Er betätigt den inneren Fenstergriff durch den Spalt des gekippten Fensters und gelangt so ins Badezimmer. Dabei verursacht er allerdings viel Lärm. M wird wach und hastet aus dem Bett mit den Worten: „Jetzt lass ich ihn einbuchten“. F bleibt zunächst im Schlafzimmer. M geht aus dem Haus und fährt seinen auf dem Hof befindlichen Transporter so knapp vor das Badezimmerfenster, dass A keine Chance mehr hat aus dem Fenster zu klettern und zu entkommen.
Als nach einer halben Stunde immer noch keine Polizei gekommen ist, geht F runter und will die Polizei alarmieren. M hat in der Zwischenzeit in dem A den Sohn eines alten Schulfreundes erkannt und beschlossen, entgegen seines ursprünglichen Vorhabens, nicht die Polizei zu alarmieren, weil er A nicht der staatlichen Strafvollstreckung ausliefern will, sondern ihn stattdessen noch etwas „als Abschreckung“ eingesperrt zu lassen. Nach einer Weile will er ihn laufen lassen. F will die Polizei mit ihrem Mobiltelefon anrufen, was ihr M allerdings mit voller Wucht aus der Hand reißt. Dabei erklärt M, er werde A selber in zehn Minuten laufen lassen. F kann schließlich unbemerkt die Badezimmertüre aufschließen und A entkommt sofort, was er schon zuvor vergeblich versucht hatte.
A kommt daher ohne Beute nach Hause. Seine Lebensgefährtin B ist darüber nicht erfreut. Sie erklärt A daraufhin, dass er beim nächsten Mal sein Glück im Nachbarort versuchen soll, weil es dort keine Polizeidienststelle gibt. A solle sich vor dem Bankgebäude verstecken und warten bis ein Bankkunde Geld abhebt. Sodann solle A dem Kunden das Geld gewaltsam entreißen und verschwinden. A gehorcht. Schon am nächsten Tag macht er sich am späten Abend auf den Weg in den Nachbarort; dazu nimmt er sein Fahrrad. Um sich Mut anzutrinken, nimmt er einen großen Schnapsvorrat mit, von welchem er von Anbeginn der Fahrt an auch gehörige Schlucke zu sich nimmt. Schon nach fünf Schlucken spürt A, dass er aufgrund seiner Alkoholisierung nicht sicher Fahhrad fahren kann. Wegen der späten Abendstunde und der ruhigen Verkehrslage vertraut er jedoch fest darauf, dass nichts passieren werde.
An dem Bankgebäude angekommen versteckt sich A entegegen dem Plan von B in dem Raum, wo sich die Geldautomaten und die Kontoauszugsdrucker befinden. Schon nach kurzer Zeit kommt der Kunde K und will an einem Automaten Geld abheben. A stellt sich ihm frontal in den Weg und streckt seinen Zeigefinger in der Jackentasche aus, sodass es für K den Anschein hat, A habe eine Pistole. A sagt zu K, er solle 500 Euro ziehen und zwar für ihn. K glaubt, dass A bewaffnet ist, ganz so wie A es vorhergesehen hat.
K geht zum Geldautomaten und gibt absichtlich dreimal die falsche PIN ein. Daraufhin wird seine Geldkarte eingezogen. K geht zurück zu A und erklärt, dass etwas mit dem Automaten nicht stimme und er kein Geld bekomme. A ist überrascht und wegen seiner mittlerweile starken Alkoholisierung erheblich in seinen Rekationen eingeschränkt.
Er lässt K gehen. Zwanzig Minuten später findet die Polizei den schlafenden A auf dem Boden neben dem Geldautomaten. A gesteht anschließend sowohl das Geschehen im Bankgebäude als auch den Vorfall bei M und F.
Nach der Tat wird eine Blutprobe von A genommen. Daraufhin wird festgestellt, dass A während des gesamten Tatgeschehens im Bankgebäude jedenfalls im Bereich des § 21 StGB alkoholisiert war. Ggf. war er aber auch bei manchen oder allen in Frage kommenden Taten während dieser Zeitspanne schuldunfähig. Das kann aber nicht abschließend geklärt werden. Sicher festgestellt werden kann nur, dass A während des gesamten Geschehens fest davon aus ging, zu 100 Prozent Herr seiner Entschlüsse und Entscheidungen zu sein.
Aufgaben:
Strafbarkeit von M, A und B?