Vielen Dank an Julia für die Zusendung des Gedächtnisprotkolls der im Juni 2013 gelaufenen 3. Klausur im Zivilrechtecht in NRW. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Wie Ihr seht, reicht sogar ein Post auf unserer Facebook-Seite aus! Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
A ist studentische Hilfskraft am Institut für Rechtsgeschichte der Universität U. Eines Tages nimmt er heimlich das Buch „Recht des Besitzes“ von Savigny (Erstausgabe Wert 1.200€) aus der Institutssammlung. Anschließend veräußert er das Buch, das keine Signaturnummer enthält, an den nichtsahnenden B für 400€.
Kurz darauf entleiht A das Buch „Beruf unserer Zeit für Gesetzgebung und Rechtsgeschichte“ von Savigny (Wert 36€). Er entfernt die Signatur und verkauft das Buch an den Sammler F für 10€. Allerdings vereinbaren A und F, da sich F nicht sicher ist, ob er das Buch schon in seiner Sammlung hat, dass F, sofern er das Buch tatsächlich schon hat, er es an A wieder zurückgeben könne.
Zu Hause merkt F, dass er das Buch tatsächlich schon hat und gibt „Beruf unserer Zeit für Gesetzgebung und Rechtsgeschichte“ wieder an A zurück. Im Gegenzug enthält er auch sofort die 10€ von A zurück.
Danach entleiht A die leinengebundene dreibändige Ausgabe des Corpus Iuris Civilis (Wert 300€). Auch hier versucht A die Signaturnummer zu entfernen, schafft es jedoch nicht ganz. Anschließend veräußert er die Bücher an den Doktoranden D. Sofort bemerkt D die Kratzer auf dem Einband und bemerkt auch beim Durchblättern immer wieder den Stempel der Universität U. D unternimmt jedoch nichts und hofft, dass alles mit rechten Dingen zugeht.
Während D an seinem Schreibtisch sitz, kippt er aus leichter Unachtsamkeit seine Kaffeetasse um, wodurch die Bücher einen Wasserschaden erleiden und große braune Flecken bekommen. Der Wert der Bücher betrug daher nur noch 60€.
D bringt die Bücher sofort zu einem Buchbinder, um den Schaden zu beheben. Hätte D dies nicht getan, wäre es zu einer Schadensvertiefung gekommen, so dass die Maßnahmen des Buchbinders dringend erforderlich waren. Der Buchbinder restauriert die verschmutzten Seiten und bindet die Bücher in neue Glanzleinenrücken ein. D zahlt daraufhin -angemessene- 100€ an den Buchbinder. Allerdings haben die Bücher danach trotzdem nur noch einen Wert von 180€.
Mittlerweile sind die Leihfristen abgelaufen.
Als die Machenschaften von A aufgedeckt werden, nimmt U die Sache in Hand und ergreift rechtliche Schritte. Es ist davon auszugehen, dass U ursprünglich Eigentümer aller Bücher war.
1.
Nach einigen Streitereien mit B wegen der Herausgabe des Buches „Recht des Besitzes“ von Savigny erhebt U Klage beim zuständigen Amtsgericht. Daraufhin bekommt B Angst und gibt das Buch „ohne Anerkennung von Rechtszuständen“ an U zurück. U erklärt die Sache sodann für erledigt. Dem widerspricht B jedoch sofort.
Wie wird das Amtsgericht über die zulässige Klage entscheiden?
2.
Welche Ansprüche hat U gegen A wegen des Buches „Beruf unserer Zeit für Gesetzgebung und Rechtsgeschichte“ von Savigny?
3.
Welche Ansprüche hat U gegen D? Und welche Gegenrechte stehen D gegen U zu?
Anmerkungen:
Das Recht der öffentlichen Sache ist nicht zu prüfen.
Es ist davon auszugehen, dass die Universitätsbibliothek alle ihre Rechtsverhältnisse zivilrechtlich ausgestaltet hat.
Es ist davon auszugehen, dass U in ihren wirksamen Vertragsbestimmung wirksam festgehalten hat, dass es dem Entleiher nicht gestattet ist Dritten Besitz an den Büchern zu verschaffen.