Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Januar 2013 gelaufenen dritten Klausur im Zivilrecht in NRW. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
Die Rechtsanwälte A, B und C sowie der Steuerberater D haben sich zu der A-GmbH & Co. KG zusammen geschlossen und wollen anwaltliche sowie steuerliche Beratung anbieten.
A hat zum Zwecke der Gründung der Gesellschaft die A-GmbH gegründet, deren einziger Gesellschafter er ist. Die A-GmbH ist die einzige persönlich haftende Gesellschafterin der A-GmbH & Co. KG. A, B, C und D haben ihre Hafteinlage in Höhe von 10.000 € erbracht. Alle Gesellschafter sind zur Geschäftsführung befugt.
Im Januar kommt der M in die Geschäftsräume der Sozietät und berichtet dem A von einem Vollstreckungsbescheid, den er erhalten habe. Diesen hat der G aufgrund einer Unterlassungsabrede mit Vertragsstrafe in Höhe von 50.000 € erwirkt. Der Absprache lagen geschäftsschädigende Äußerungen des M hinsichtlich des G zugrunde. Sollten sich solche Äußerungen wiederholen, sollte die Vertragsstrafe in Höhe von 50.000 € eingreifen.
M hat jedoch, was zutrifft, nicht gegen die Vereinbarung verstoßen. A und M vereinbaren, dass der A in der Angelegenheit tätig wird und Einspruch einlegen wird. Er übergibt den Vorgang seiner seit kurzer Zeit beschäftigten Rechtsanwaltsgehilfin R, die jedoch die Akte verlegt und den Einspruch nicht fristgerecht einlegt.
Nach Ablauf der Einspruchsfrist wird dem M mit der Zwangsvollstreckung gedroht. Dieser wendet sich daraufhin an den A und erfährt von den Vorkommnissen. Er verlässt die Sozietät und zahlt die 50.000 € an G ohne Anerkennung einer Verpflichtung.
Nun wundert er sich, dass die Sozietät in der Form einer GmbH & Co. KG geführt wird. Anwälte übten doch einen freien Beruf aus.
Frage 1a: Kann M von G die Rückzahlung der 50.000 € verlangen?
Frage 1b: Welche prozessualen Möglichkeiten hat der M gegen den Vollstreckungsbescheid vorzugehen?
Frage 2: Hat der M Ansprüche gegen die A-GmbH & Co. KG, ihre Gesellschafter oder gegen R?
Bearbeitervermerk: Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand und eine Verfassungsbeschwerde sowie eine Anrufung des (entweder EuGH oder EGMR) sind nicht zu prüfen. Es ist davon auszugehen, dass A Vertretungsmacht hatte.
Anmerkung: § 2 BRAO wurde abgedruckt.
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