Rom I-Verodnung bzgl. Vertragsrecht
Am 17.12.2009 ist die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) in Kraft getreten. Die Verordnung gilt in allen Mitgliedsstaaten außer Dänemark. Die neue Verordnung bestimmt, welches Recht innerhalb der europäischen Union auf internationale Verträge anwendbar ist.
Für einen Prüfer mit Hintergrund im IPR also bestimmt ein Anreiz, sich mit dessen Grundzügen oder vlt. auch der ROM I-VO selbst auseinanderzusetzen. Aus diesem Grund möchte ich hier kurz die Grundsätze dieser Verordnung darlegen, ohne auf die einschlägigen Vorschriften und Ausnahmetatbestände einzugehen:
Verträge zwischen Gewerbetreibenden: Wenn beispielsweise ein deutscher Unternehmer über eine interaktive Website im Internet bei einem portugiesischen Händler Wein kauft, stellt sich die Frage, ob auf den Kaufvertrag deutsches oder portugiesisches Recht anzuwenden ist. Die Rom I-Verordnung erlaubt den Vertragspartnern, das anzuwendende Recht selbst zu wählen. Machen sie davon keinen Gebrauch, findet das Recht am Ort der Partei Anwendung, die die geschäftstypische Leistung erbringt (im vorliegenden Fall die Lieferung des Weins durch den Weinhändler, die also zu portugiesischem Recht führt).
Verbraucherverträge: Sondervorschriften sieht die Verordnung für die tendenziell „schwächere“ Partei vor. Wäre beispielsweise im vorgenannten Fall der Käufer statt eines deutschen Weinhändlers ein deutscher Verbraucher gewesen, hätten die Parteien das anzuwendende Recht zwar auch wählen können. Doch der portugiesische Weinhändler hätte gleichwohl die zwingenden Vorschriften des Rechts des Verbrauchers (hier also des deutschen Rechts) berücksichtigen müssen – beispielsweise Gewährleistungsfristen. Bei Fehlen einer Rechtswahl kommt in diesem Fall nicht das Recht des Unternehmers, sondern immer das des Verbrauchers zur Anwendung.
Rom II – Verordnung bzgl. Deliktsrecht/ungerechtfertigte Bereicherung
Rom I ist die zweite Verordnung, die auf Gemeinschaftsebene einheitliche Vorschriften zum anwendbaren Recht vorsieht. Im ersten Halbjahr 2007 war bereits Rom II (Verordnung über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht – Verordnung (EG) Nr. 864/2007) verabschiedet worden.
Bei unerlaubten Handlungen soll regelmäßig das Recht des Staates zur Anwendung kommen, in dem der Schaden eingetreten ist. Beispiel: Verbringt ein Ausländer seinen Urlaub in Deutschland und verletzt er mit dem PKW hier einen Deutschen, kommt deutsches Recht zur Anwendung. Im umgekehrten Fall wäre ausländisches Recht maßgeblich.
Bei ungerechtfertigten Bereicherungen, durch die eine Person versehentlich eine Geldzahlung erhält, soll das Recht des Staates zur Anwendung kommen, in dem die Bereicherung stattfindet. Beispiel: Überweist ein Ausländer also fälschlicher Weise Geld an einen Deutschen und bereichert ihn dadurch, kommt für die Rückzahlungsverpflichtung deutsches Recht zur Anwendung. Im umgekehrten Fall wäre ausländisches Recht maßgeblich.
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