Ein schöner Artikel, der recht fundiert die einzelnen Problemschwerpunkte im Rahmen des nunmehr beschlossenen Finanzmarkstabilisierungsgesetzes aufzeigt, findet sich in der FAZ.net.
Wichtig ist es hier v.a., zwischen der Maßnahme der Enteignung (die im Finanzmarkstabilisierungsgesetz geregelt ist) und zwischen anderen (Beschleunigungs-)Maßnahmen zu unterscheiden, die ein effektives Arbeiten des Soffin (=Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung) erst möglich machen.
Die Enteignung als solche wird in der Regel wohl jedenfalls dann zulässig sein, wenn sie gesetzlich als ultima ratio ausgestaltet ist (vgl. Art 14 Abs. 3 GG). Problematisch kann hingegen sein, wie genau sich die angemessene Entschädigung der Aktionäre ermitteln lässt.
Es verdient jedoch auch besondere Beachtung, dass in einem sog. Beschleunigungsgesetz die Rechte der Aktionäre beschnitten werden, damit Maßnahmen des Soffin ohne viel Zeitaufwand umgesetzt werden können (z.B. ein Ausschluss des Erfordernisses eines Hauptversammlungsbeschluss bei Fällen von Anteileserwerben durch den Soffin). Solche Regelungen könnten unter Umständen verfassungswidrig sein und einen unverhältnismäßigen Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG darstellen.
Wer einen dezidierteren Einblick in die Materie bekommen möchte (wobei ein solcher offensichtlich nicht mehr als examensrelevant einzustufen wäre), kann sich z.B. den Aufsatz von Wieneke in NGZ 2009, 8 anschauen.
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