Leitsätze:
1. Art. 11 GG betrifft nicht die Ausreisefreiheit.
2. Die Ausreisefreiheit ist als Ausfluß der allgemeinen Handlungsfreiheit durch Art. 2 Abs. 1 GG innerhalb der Schranken der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet.
3. Verfassungsmäßige Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG ist die verfassungsmäßige Rechtsordnung, d.h. die Gesamtheit der Normen, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind.
4. Jedermann kann im Wege der Verfassungsbeschwerde geltend machen, eine seine Handlungsfreiheit beschränkende Rechtsnorm gehöre nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung.
Bedeutung:
Zunächst entschied das BVerfG im Hinblick auf Art. 11 GG, dass vom Schutzbereich des Rechts auf Freizügigkeit die Ausreise aus der BRD – anders als die Einreise – nicht erfasst ist. Berühmt wurde das Elfes-Urteil vor allem deshalb, weil das BVerfG hier zum ersten mal klar Stellung zum Schutzbereich des Art. 2 I GG bezog: Nach dem BVerfG und der mittlerweile auch hL gewährt Art. 2 I GG auch die allgemeine Handlungsfreiheit. Der Schutzbereich ist damit denkbar weit, sodass Art. 2 I GG im Bereich der Freiheitsrechte die Funktion eines Auffanggrundrechts zukommt. Nach der Gegenauffassung ist Art. 2 I GG enger auszulegen und gewährleistet nur den Schutz eines Persönlichkeitskerns (sog. Persönlichkeitskerntheorie). Entsprechend der weiten Auslegung des Schutzbereichs, definiert das BVerfG auch die Schranke der verfassungsmäßigen Ordnung weit („Gesamtheit der Normen, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind“). Damit sind die beiden anderen Schranken der Schrankentrias (Sittengesetz und Rechte anderer) nahezu bedeutungslos bzw. gehen im Begriff der verfassungsmäßigen Ordnung regelmäßig auf.
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