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	<title>Juraexamen.info &#187; BVerfG</title>
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	<description>Jura Blog und Online-Zeitschrift für Jurastudium, Staatsexamen und Referendariat</description>
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		<title>Verfassungsbeschwerde gegen Altersbeschränkung für Solarienbenutzung</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/verfassungsbeschwerde-gegen-altersgrenze-fur-solarien/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/verfassungsbeschwerde-gegen-altersgrenze-fur-solarien/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 19 Jan 2012 10:50:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Tom Stiebert</dc:creator>
				<category><![CDATA[Öffentliches Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Schon gelesen?]]></category>
		<category><![CDATA[Startseite]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[1 BvR 2007/10]]></category>
		<category><![CDATA[Altersbeschränkung]]></category>
		<category><![CDATA[BVerfG]]></category>
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		<category><![CDATA[§ 4 NiSG]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Kurz vor Weihnachten hat das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 2007/10) ein Urteil zur Zulässigkeit einer Altersbeschränkung in Solarien getroffen, die in &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Kurz vor Weihnachten hat das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 2007/10) ein Urteil zur Zulässigkeit einer Altersbeschränkung in Solarien getroffen, die in § 4 NiSG aufgeführt ist. Das Urteil ist verhältnismäßig kurz und einfach formuliert, eignet sich aber zum Besipiel auch für eine zweistündige Klausur im Grundstudium. Aber auch im Examen kann ein kurzer Blick hierauf hilfreich sein.</p>
<p>Problematisiert werden Verstöße gegen <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank" title="Art. 2 GG">Art. 2 GG</a>, gegen <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/6.html" target="_blank" title="Art. 6 GG">Art. 6 GG</a> und gegen <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/12.html" target="_blank" title="Art. 12 GG">Art. 12 GG</a>.</p>
<p><strong>I. Verstoß gegen allgemeine Handlungsfreiheit aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank" title="Art. 2 GG">Art 2 Abs. 1 GG</a></strong></p>
<p>Am ausführlichsten geprüft wird ein Verstoß gegen die allgemeine Handlungsfreiheit aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank" title="Art. 2 GG">Art. 2 Abs. 1 GG</a>. Hier nimmt das BVerfG eine lehrbuchhafte Prüfung vor. Der weite Schutzbereich dieser Regelung ist eröffnet. Hierin wird auch eingegriffen.</p>
<blockquote><p>Der Schutzbereich von Art. 2 Abs. 1 GG ist gegenständlich nicht beschränkt, er umfasst jedes menschliche Verhalten ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht ihm für die Persönlichkeitsentfaltung zukommt (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 80, 137" target="_blank" title="BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 921/85: Reiten im Walde">BVerfGE 80, 137</a> &lt;152&gt;; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 90, 145" target="_blank" title="BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92: 2 BvR 2031/92">90, 145</a> &lt;171&gt;; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 91, 335" target="_blank" title="BVerfG, 07.12.1994 - 1 BvR 1279/94: Punitive Damages">91, 335</a> &lt;338&gt;). So umschließt die allgemeine Handlungsfreiheit die prinzipielle Befugnis, sein Äußeres nach eigenem Gutdünken zu gestalten (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 47, 239" target="_blank" title="BVerfG, 14.02.1978 - 2 BvR 406/77: Zwangsweiser Haarschnitt">BVerfGE 47, 239</a> &lt;248 f.&gt;). Auch ein Verhalten, das Risiken für die eigene Gesundheit oder gar deren Beschädigung in Kauf nimmt, ist vom Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit geschützt (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 59, 275" target="_blank" title="BVerfG, 26.01.1982 - 1 BvR 1295/80: Motorradhelm">BVerfGE 59, 275</a> &lt;278&gt; - Schutzhelmpflicht -; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 90, 145" target="_blank" title="BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92: 2 BvR 2031/92">90, 145</a> &lt;171&gt; - Cannabiskonsum -; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Juli 1986 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 331/85" target="_blank" title="BVerfG, 24.07.1986 - 1 BvR 331/85">1 BvR 331/85</a> u.a. -, NJW 1987, S. 180 &lt;180&gt; &#8211; Gurtanlegepflicht -; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. August 1999 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 2181/98" target="_blank" title="BVerfG, 11.08.1999 - 1 BvR 2181/98: Weitere erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen das Transpl...">1 BvR 2181/98</a> u.a. -, NJW 1999, S. 3399 &lt;3402&gt; &#8211; Organentnahme -)</p></blockquote>
<p>Der Eingriff ist aber gerechtfertigt, verfolgt die Regelung doch ein legitimes Ziel und ist verhältnismäßig.</p>
<blockquote><p>Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es grundsätzlich ein legitimes Gemeinwohlanliegen, Menschen davor zu bewahren, sich selbst leichtfertig einen größeren persönlichen Schaden zuzufügen (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 60, 123" target="_blank" title="BVerfG, 16.03.1982 - 1 BvR 938/81: Junge Transsexuelle">BVerfGE 60, 123</a> &lt;132&gt;; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. August 1999 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 2181/98" target="_blank" title="BVerfG, 11.08.1999 - 1 BvR 2181/98: Weitere erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen das Transpl...">1 BvR 2181/98</a> u.a. -, NJW 1999, S. 3399 &lt;3401&gt;). Insbesondere der Schutz der Jugend ist nach einer vom Grundgesetz selbst getroffenen Wertung ein Ziel von bedeutsamem Rang und ein wichtiges Gemeinschaftsanliegen (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 83, 130" target="_blank" title="BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87: Josephine Mutzenbacher">BVerfGE 83, 130</a> &lt;139&gt;).</p>
<p>Das Nutzungsverbot ist zur Verfolgung dieses Ziels auch geeignet (1), erforderlich (2) und verhältnismäßig im engeren Sinne.</p></blockquote>
<p>Im Urteil selbst kann diese musterhafte Verhältnismäßigkeitsprüfung nochmals nachvollzogen werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>II. Verstoß gegen <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/6.html" target="_blank" title="Art. 6 GG">Art. 6 GG</a><br />
</strong></p>
<p>Auch die Eltern monieren ein Verstoß gegen ihr elterliches Erziehungsrecht. Auch dieser ist aber gerechtfertigt, was aufgrund der geringen Intensität unproblematisch ist.</p>
<blockquote><p>Der Eingriff in das Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG wäre nur geringfügig, da es den Eltern unbenommen bleibt, ihrem Kind im privaten Lebensbereich den Zugang zu einer UV-Bestrahlung zu eröffnen, wenn sie dies für verantwortbar und richtig halten. Der Gesetzgeber war von Verfassungs wegen auch nicht gehalten, aus Verhältnismäßigkeitserwägungen ein bloßes Verbot mit elterlichem Einverständnisvorbehalt vorzusehen. Angesichts der allenfalls geringen Eingriffsintensität durfte er sich auf ein umfassendes, nicht nach Altersgruppen und daran anknüpfende Einverständnispflichten differenzierendes und damit für alle Beteiligten leicht praktikables Verbot entscheiden.</p></blockquote>
<p><strong>III. Verstoß gegen <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/12.html" target="_blank" title="Art. 12 GG">Art. 12 GG</a></strong></p>
<p>Abschliend wird noch kurz ein Verstoß gegen die Berufsfreiheit des Solariumbetreibers verneint.</p>
<blockquote><p>Der Beschwerdeführer zu 4) ist durch das in § 4 NiSG geregelte Nutzungsverbot von Sonnenstudios für Minderjährige nicht in seinem Grundrecht auf freie Berufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Die darin liegende Regelung der Berufsausübung belastet die Betreiber von öffentlich zugänglichen Sonnenstudios nicht in unzumutbarer Weise.</p>
<p>&nbsp;</p></blockquote>
<p><strong>IV. Fazit</strong></p>
<p>Ein eindeutiges Urteil, dass nicht überaschend gekommen ist. Dennoch eignet es sich gut, umd die Grundsätze der Grundrechtsprüfung insbesondere der Rechtfertigung sowie der Verfassungsbeschwerde zu wiederholen.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>BVerfG: Zum Beweisverwertungsvebot bei &#8220;verfassungswidriger&#8221; Ermächtigungsgrundlage</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bverfg-zum-beweisverwertungsvebot-bei-verfassungswidriger-ermachtigungsgrundlage/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/bverfg-zum-beweisverwertungsvebot-bei-verfassungswidriger-ermachtigungsgrundlage/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 04 Jan 2012 16:28:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nicolas Hohn-Hein</dc:creator>
				<category><![CDATA[BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker]]></category>
		<category><![CDATA[Öffentliches Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beweisverwertungsverbot]]></category>
		<category><![CDATA[BVerfG]]></category>
		<category><![CDATA[fair trial]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnraumüberwachung]]></category>

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		<description><![CDATA[<p style="margin-bottom: 0cm; line-height: 150%;" align="JUSTIFY">In einer kürzlich ergangenen Entscheidung (Beschluss vom 7. Dezember 2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvR 2500/09" target="_blank" title="BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09">2 BvR 2500/09</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvR 1857/10" target="_blank" title="2 BvR 1857/10 (2 zugeordnete Entscheidungen)">2 BvR 1857/10</a>) hat &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p style="margin-bottom: 0cm; line-height: 150%;" align="JUSTIFY">In einer kürzlich ergangenen Entscheidung (Beschluss vom 7. Dezember 2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvR 2500/09" target="_blank" title="BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09">2 BvR 2500/09</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvR 1857/10" target="_blank" title="2 BvR 1857/10 (2 zugeordnete Entscheidungen)">2 BvR 1857/10</a>) hat sich das Bundesverfassungsgericht unter anderem mit der Frage beschäftigt, ob eine polizeilich-präventive Maßnahme (akustische Wohnraumüberwachung) im Strafprozess verwertet werden kann, obwohl die dazugehörige Ermächtigungsgrundlage zu diesem Zeitpunkt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen des BVerfG entsprach. Der materiell-strafrechtliche Aspekt der verfassungswidrigen (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/103.html" target="_blank" title="Art. 103 GG">Art. 103 Abs.2 GG</a>) Verurteilung des BGH wegen Eingehungsbetrugs wird im Folgenden jedoch außen vor gelassen und in einem späteren Beitrag näher behandelt.</p>
<p style="margin-bottom: 0cm; line-height: 150%;" align="JUSTIFY"><strong>Sachverhalt (verkürzt)<br />
</strong>A, B und C sind Mitglieder einer bekannten Terrorgruppe. Um sich finanzielle Mittel für ihre Operationen zu beschaffen, beschließen sie, Lebensversicherungen abzuschließen. Sodann wollen sie den Tod des C fingieren und die Versicherungssume einstreichen.</p>
<p style="margin-bottom: 0cm; line-height: 150%;" align="JUSTIFY">Im Juni 2004 wird die Polizei des Landes L auf A, B und C aufmerksam und lässt  über mehrere Monate deren Wohnraum akustisch überwachen. Die richterliche Anordnung dieser Überwachungsmaßnahmen erging auf Grundlage des § 29 des Rheinland-Pfälzischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG RP). Noch im selben Jahr, am 3. März 2004, hatte das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der parallelen Regelungen in der StPO zur akustischen Wohnraumüberwachung festgestellt, da ein ausreichender Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung nicht gesichert sei. Eine entsprechende Anpassung der polizeilich-präventiven Regelung des § 29 POG RP tritt erst 2005 in Kraft.</p>
<p style="margin-bottom: 0cm; line-height: 150%;" align="JUSTIFY">In dem gegen A, B und C laufenden Strafverfahren werden gleichwohl die aus der Überwachung erlangten Erkenntnisse verwertet, sodass es letztinstanzlich zu einer Verurteilung kommt. A, B und C erheben Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung. § 29 POG RP sei immerhin nicht verfassungskonform gewesen, da er inhaltlich nicht den Vorgaben des BVerfG (Urteil vom 3. März 2004 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 2378/98" target="_blank" title="1 BvR 2378/98 (2 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 2378/98</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 1084/99" target="_blank" title="1 BvR 1084/99 (3 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 1084/99</a>) entsprochen habe, sodass es zu einer Beweisverwertung nicht hätte kommen dürfen. Dies verletze ihr Recht auf eine faires Strafverfahren sowie ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht.</p>
<p style="margin-bottom: 0cm; line-height: 150%;" align="JUSTIFY">Ist die Verfassungsbeschwerde begründet?</p>
<p style="margin-bottom: 0cm; line-height: 150%;" align="JUSTIFY"> <strong>Kollision des § 29 POG RP mit BVerfG-Rechtssprechung führt nicht automatisch zu Beweisverwertungsverbot<br />
</strong>Das BVerfG stellt klar, dass allein aus der (sehr wahrscheinlichen) Verfassungswidrigkeit einer Ermächtigungsgrundlage (hier: Ermächtigung zur akustischen Wohnraumüberwachung) noch kein Beweisverwertungsverbot (BVV) in einem Strafverfahren geschlossen werden kann. Ein BVV ist (jedenfalls bei selbständigen BVV) erst anhand einer Abwägungsentscheidung durch das Gericht zu bestimmen, nämlich ob im konkreten Fall der Kernbereich privater Lebensgestaltung ausreichend Berücksichtigung gefunden hat. Vorliegend argumentiert das BVerG in diesem Zusammenhang anhand des Rechts auf ein faires Verfahren (&#8220;fair trial&#8221;) und lehnt eine BVV ab. Darüber hinaus hatten die Beschwerdeführer schon nicht ausreichend dargelegt, worin genau die Eingriffe in den Kernbereich bestanden haben</p>
<blockquote>
<p style="margin-bottom: 0cm; font-style: normal; font-weight: normal; line-height: 150%;" align="JUSTIFY"><em>Das Recht auf ein faires Verfahren hat seine Wurzeln im Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Freiheitsrechten und <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank" title="Art. 1 GG">Art. 1 Abs. 1 GG</a> und gehört zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Am Recht auf ein faires Verfahren ist die Ausgestaltung des Strafprozesses zu messen, wenn und soweit keine spezielle verfassungsrechtliche Gewährleistung existiert. Das Recht auf ein faires Verfahren enthält keine in allen Einzelheiten bestimmten Ge- oder Verbote; vielmehr bedarf es der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten. Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegt erst vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Fachgerichte ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben worden ist.</em></p>
<p style="margin-bottom: 0cm; font-style: normal; font-weight: normal; line-height: 150%;" align="JUSTIFY"><em>Im Rahmen dieser Gesamtschau sind nicht nur die Rechte des Beschuldigten, insbesondere prozessuale Rechte und Möglichkeiten mit der erforderlichen Sachkunde wahrnehmen und Übergriffe der staatlichen Stellen oder anderer Verfahrensbeteiligter angemessen abwehren zu können, sondern auch die Erfordernisse einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege in den Blick zu nehmen. Das Rechtsstaatsprinzip gestattet und verlangt die Berücksichtigung der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege, ohne die der Gerechtigkeit nicht zum Durchbruch verholfen werden kann. Es besteht daher die verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, eine funktionstüchtige Strafrechtspflege zu gewährleisten. Diese muss dem Schuldgrundsatz Rechnung tragen, der sich aus der Garantie der Würde und Eigenverantwortlichkeit des Menschen (Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank" title="Art. 1 GG">1 Abs. 1</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank" title="Art. 2 GG">Art. 2 Abs. 1 GG</a>) sowie aus dem Rechtsstaatsprinzip (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" target="_blank" title="Art. 20 GG">Art. 20 Abs. 3 GG</a>) ergibt. Danach ist jede strafende Ahndung einer Tat ohne Schuld des Täters ausgeschlossen. [...]</em></p>
<p style="margin-bottom: 0cm; line-height: 150%;" align="JUSTIFY"> <em><strong>Die Verwertbarkeit rechtswidrig erhobener oder erlangter Informationen ist am Recht auf ein faires Verfahren zu messen.</strong></em></p>
<p style="margin-bottom: 0cm; line-height: 150%;" align="JUSTIFY"> <em>Es existiert keine andere verfassungsrechtliche Gewährleistung, aus der sich ein vollständiger Maßstab für die Verwertbarkeit von rechtswidrig erhobenen oder verwendeten Informationen ergibt. Soweit es um die Verwertung personenbezogener Informationen geht, ist zwar auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht berührt. Die Frage eines Verwertungsverbots kann sich aber auch in Bezug auf Informationen stellen, deren Gewinnung oder Verwertung nicht oder nicht nur das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Angeklagten berührt. <strong>Insbesondere müssen dem Angeklagten &#8211; unabhängig von der Frage, ob die Verwertung einer Information sein allgemeines Persönlichkeitsrecht berührt &#8211; hinreichende Möglichkeiten verbleiben, auf Gang und Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen.</strong> Außerdem sind Mindesterfordernisse an eine zuverlässige Wahrheitserforschung zu wahren. Wegen der umfassenderen Schutzwirkung des Rechts auf ein faires Verfahren sind die Auswirkungen eines Rechtsverstoßes bei der Informationserhebung oder -verwendung daher in erster Linie an dieser Gewährleistung zu messen.</em></p>
<p style="margin-bottom: 0cm; line-height: 150%;" align="JUSTIFY"> <em><strong>Ein Beweisverwertungsverbot stellt von Verfassungs wegen eine begründungsbedürftige Ausnahme dar, weil es die Beweismöglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden zur Erhärtung oder Widerlegung des Verdachts strafbarer Handlungen einschränkt und so die Findung einer materiell richtigen und gerechten Entscheidung beeinträchtigt</strong>. Grundrechtsverletzungen, zu denen es außerhalb der Hauptverhandlung gekommen ist, führen daher nicht zwingend dazu, dass auch das auf dem Inbegriff der Hauptverhandlung beruhende Strafurteil gegen Verfassungsrecht verstößt. <strong>Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist ein Beweisverwertungsverbot geboten, wenn die Auswirkungen des Rechtsverstoßes dazu führen, dass dem Angeklagten keine hinreichenden Möglichkeiten zur Einflussnahme auf Gang und Ergebnis des Verfahrens verbleiben, die Mindestanforderungen an eine zuverlässige Wahrheitserforschung nicht mehr gewahrt sind oder die Informationsverwertung zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht führen würde. Zudem darf eine Verwertbarkeit von Informationen, die unter Verstoß gegen Rechtsvorschriften gewonnen würden, nicht bejaht werden, wo dies zu einer Begünstigung rechtswidriger Beweiserhebungen führen würde. Ein Beweisverwertungsverbot kann daher insbesondere nach schwerwiegenden, bewussten oder objektiv willkürlichen Rechtsverstößen, bei denen grundrechtliche Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen worden sind, geboten sein.</strong></em></p>
</blockquote>
<p style="margin-bottom: 0cm; line-height: 150%;" align="JUSTIFY"> Vorliegend wurde durch das Urteil des BGH diesen Grundsätzen nicht widersprochen.</p>
<blockquote>
<p style="margin-bottom: 0cm; line-height: 150%;" align="JUSTIFY"> <em><strong>Rechtsgrundlage für die Beweisverwertung in einem strafgerichtlichen Urteil ist <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/261.html" target="_blank" title="&sect; 261 StPO">§ 261 StPO</a></strong>. Dem Wortlaut dieser Vorschrift lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Verwertung rechtswidrig erhobener oder erlangter Informationen nicht oder nur eingeschränkt zulässig ist. <strong>Die Strafprozessordnung enthält keine allgemeinen Regelungen zu der Frage, welche Rechtsfolgen eine rechtswidrige Erhebung oder Verwendung von Informationen nach sich zieht; dies ist nur ausnahmsweise geregelt (vgl. <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/136a.html" target="_blank" title="&sect; 136a StPO">§ 136a Abs. 3 Satz 2 StPO</a>). Auch Verwendungs- und Verwertungsverbote, die nicht an eine rechtswidrige Informationserhebung oder -verwendung anknüpfen, sind jeweils nur für Einzelfälle ausdrücklich angeordnet </strong>(vgl. etwa § 100a Abs. 4 Satz 2, § 100c Abs. 5 Satz 3, Abs. 6 Satz 2, § 100d Abs. 5 Nr. 1, § 100i Abs. 2 Satz 2, [...]).</em></p>
<p style="margin-bottom: 0cm; line-height: 150%;" align="JUSTIFY"><em><strong>Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt ein Rechtsverstoß bei der Beweiserhebung nicht ohne Weiteres zur Unverwertbarkeit der dadurch erlangten Erkenntnisse</strong>. <strong>Es bedarf in jedem Einzelfall einer Abwägung der für und gegen die Verwertung sprechenden Gesichtspunkte</strong>. Für die Verwertbarkeit spricht stets das <strong>staatliche</strong> <strong>Aufklärungsinteresse</strong>, dessen Gewicht im konkreten Fall vor allem unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit weiterer Beweismittel, der Intensität des Tatverdachts und der Schwere der Straftat bestimmt wird. Auf der anderen Seite muss berücksichtigt werden, welches <strong>Gewicht der Rechtsverstoß hat</strong>. Dieses wird im konkreten Fall vor allem dadurch bestimmt, ob der Rechtsverstoß gutgläubig, fahrlässig oder vorsätzlich begangen wurde, welchen Schutzzweck die verletzte Vorschrift hat, ob der Beweiswert beeinträchtigt wird, ob die Beweiserhebung hätte rechtmäßig durchgeführt werden können und wie schutzbedürftig der Betroffene ist. Verwertungsverbote hat der Bundesgerichtshof insbesondere bei grober Verkennung oder bewusster Missachtung der Rechtslage angenommen.[...]</em></p>
<p style="margin-bottom: 0cm; line-height: 150%;" align="JUSTIFY"> <em>Dies deckt sich auch mit den Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention. Danach ist die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise an den Maßstäben des fairen Verfahrens nach <strong><a href="http://dejure.org/gesetze/MRK/6.html" target="_blank" title="Art. 6 MRK: Recht auf ein faires Verfahren">Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK</a></strong> zu messen. Ob ein Verfahren fair war, ist nach Prüfung der Gesamtumstände zu entscheiden (vgl. [...] EGMR, Urteil vom 1. Juni 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=22978/05" target="_blank" title="22978/05 (3 zugeordnete Entscheidungen)">22978/05</a> -, Gäfgen/Deutschland, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2010, S. 3145" target="_blank" title="EGMR, 01.06.2010 - 22978/05: G&auml;fgen ./. Deutschland">NJW 2010, S. 3145</a> &lt;3148 ff.&gt;). [...]</em></p>
</blockquote>
<p style="margin-bottom: 0cm; line-height: 150%;" align="JUSTIFY">Das BVerfG sieht die sog. <strong>Abwägungslösung</strong> des BGH als verfassungskonformes Instrument an, mit dem ein BVV bestimmt werden kann.</p>
<blockquote>
<p style="margin-bottom: 0cm; font-style: normal; font-weight: normal; line-height: 150%;" align="JUSTIFY"><em><strong>Die Abwägungslösung des Bundesgerichtshofs und die von ihm herangezogenen Kriterien entsprechen den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die sich aus dem Recht auf ein faires Verfahren ergeben.</strong>[...] Das Bundesverfassungsgericht prüft die von den Fachgerichten vorgenommene Abwägung nicht im Einzelnen nach. Die Beurteilung der Frage, welche Folgen ein möglicher Rechtsverstoß hat und ob er zu einem Beweisverwertungsverbot führt, obliegt in erster Linie den zuständigen Fachgerichten. <strong>Das Bundesverfassungsgericht beschränkt sich auf die Kontrolle, ob die Fachgerichte in verfassungsrechtlich erheblicher Weise den Schutzbereich einer verletzten Norm und eines betroffenen Grundrechts verkannt, die weiteren Anforderungen für die Annahme eines Verwertungsverbots nach einem Rechtsverstoß bei der Informationserhebung oder -verwendung überspannt und rechtsstaatliche Mindeststandards gewahrt haben.</strong></em></p>
</blockquote>
<p style="margin-bottom: 0cm; line-height: 150%;" align="JUSTIFY"> Hier hat der BGH alle entscheidenden Gesichtspunkte bei der Abwägung berücksichtigt, denn</p>
<blockquote>
<p style="margin-bottom: 0cm; line-height: 150%;" align="JUSTIFY"> <em>[d]ie Ermächtigungsgrundlage des § 29 Abs. 1 POG RP 2004 ist hinreichend bestimmt. Ihre Tatbestandsvoraussetzung „zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit“ entspricht dem Wortlaut des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/13.html" target="_blank" title="Art. 13 GG">Art. 13 Abs. 4 Satz 1 GG</a>; daraus ergibt sich eine ausreichende Beschreibung der Eingriffsvoraussetzungen und Einschränkung der Eingriffsbefugnisse. Insbesondere ermöglicht die Vorschrift keine allgemeine Vorsorge für die Verhütung oder Verfolgung künftiger Straftaten, da die Begrenzung des Eingriffs auf die Abwehr „dringender“ Gefahren neben dem Ausmaß auch die Wahrscheinlichkeit des Schadens in Bezug nimmt.</em></p>
<p style="margin-bottom: 0cm; line-height: 150%;" align="JUSTIFY"> <em>Die Fachgerichte sind in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 POG RP 2004 vorlagen. Insbesondere beruht die Annahme, dass die Maßnahme zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit erfolgte, auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage und einem zutreffenden Prüfungsmaßstab.[...]</em></p>
</blockquote>
<p style="margin-bottom: 0cm; line-height: 150%;" align="JUSTIFY"><strong>Keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art.2 Abs.1 i.V.m. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank" title="Art. 1 GG">Art.1 Abs.1 GG</a><br />
</strong><span style="font-style: normal;"><span style="font-weight: normal;">Das BVerfG bejaht zwar einen Eingriff in das APR, sieht diesen aber vor dem Hintergrund des (insgesamt verfassungsgemäßen)<br />
<a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/261.html" target="_blank" title="&sect; 261 StPO">§ 261 StPO</a> gerechtfertigt. Im Folgenden führt das Gericht aus, warum Art.2 Abs.1 i.V.m. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank" title="Art. 1 GG">Art.1 Abs.1 GG</a> durch <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/261.html" target="_blank" title="&sect; 261 StPO">§ 261 StPO</a> beschränkt werden darf.</span></span></p>
<blockquote>
<p style="margin-bottom: 0cm; line-height: 150%;" align="JUSTIFY"><em>Die Beschränkung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist zum Schutz überwiegender Allgemeininteressen zulässig durch ein Gesetz oder auf Grundlage eines Gesetzes, das Voraussetzungen und Umfang der Beschränkung hinreichend klar umschreibt und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt.</em>[...]</p>
<p style="margin-bottom: 0cm; line-height: 150%;" align="JUSTIFY"><em>Das Gewicht des in der Verwertung liegenden Eingriffs hängt maßgeblich davon ab, welchen Grad an Persönlichkeitsrelevanz die betroffenen Informationen haben und auf welchem Weg sie erlangt wurden. Die Eingriffsintensität ist insbesondere dann gesteigert, wenn die ursprüngliche Erhebung der verwerteten Informationen mit einem Eingriff in Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/10.html" target="_blank" title="Art. 10 GG">10</a> oder <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/13.html" target="_blank" title="Art. 13 GG">Art. 13 GG</a> verbunden war. Demgegenüber hat das mit der Beschränkung verfolgte Ziel besonderes Gewicht, wenn ihm Verfassungsrang zukommt.[...]</em></p>
<p style="margin-bottom: 0cm; line-height: 150%;" align="JUSTIFY"><em>Als Rechtsgrundlage für die Verwertung personenbezogener Informationen entspricht <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/261.html" target="_blank" title="&sect; 261 StPO">§ 261 StPO</a> dem Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit. Nach §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/155.html" target="_blank" title="&sect; 155 StPO">155</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/264.html" target="_blank" title="&sect; 264 StPO">264 StPO</a> erfolgt die Informationsverwertung allein zur Sachverhaltsaufklärung und -feststellung, soweit dies im Rahmen der angeklagten prozessualen Tat für die richterliche Entscheidungsfindung erforderlich ist. Eine größere Regelungsdichte ist nicht erforderlich </em></p>
<p style="margin-bottom: 0cm; line-height: 150%;" align="JUSTIFY"><em><a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/261.html" target="_blank" title="&sect; 261 StPO">§ 261 StPO</a> entspricht bei verfassungskonformer Anwendung, die in Ausnahmefällen ein Verwertungsverbot anerkennt, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Unverhältnismäßige Eingriffe sind bereits durch die Verfahrensstruktur regelmäßig ausgeschlossen; verbleibenden Ausnahmefällen kann durch ein Verwertungsverbot begegnet werden.</em></p>
<p style="margin-bottom: 0cm; line-height: 150%;" align="JUSTIFY"><strong><em>Die Verwertung personenbezogener Informationen in strafgerichtlichen Urteilen dient Zwecken, die Verfassungsrang haben. Sie erfüllt die verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, eine funktionstüchtige Strafrechtspflege zu gewährleisten; zentrales Anliegen des Strafprozesses ist die vollständige Ermittlung des wahren Sachverhalts. Abschließendes und notwendiges Element dieser Sachverhaltsaufklärung ist die nach der Beweiserhebung erfolgende tatrichterliche Überzeugungsbildung auf Grundlage der zur Verfügung stehenden &#8211; gerade auch personenbezogenen &#8211; Informationen.</em></strong></p>
<p style="margin-bottom: 0cm; line-height: 150%;" align="JUSTIFY"><em>In Strafverfahren wird, soweit es um die Verwertung rechtmäßig erhobener Daten geht, die Verhältnismäßigkeit der Informationsverwertung im Urteil in aller Regel bereits durch Beschränkungen der vorangehenden Informationserhebung gewährleistet, da zahlreiche Ermittlungsmaßnahmen und Beweiserhebungen nur unter einschränkenden Voraussetzungen zulässig sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn diese in Grundrechte mit qualifiziertem Schrankenvorbehalt eingreifen. Außerdem muss bei jeder strafprozessualen Eingriffsmaßnahme im Einzelfall der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein.</em></p>
<p style="margin-bottom: 0cm; line-height: 150%;" align="JUSTIFY"><em><strong>Die Informationsverwertung ist in aller Regel auch dann verhältnismäßig, wenn &#8211; wie im vorliegenden Ausgangsverfahren &#8211; die Informationen ursprünglich zu einem anderen Zweck erhoben wurden und somit der weiteren Verwendung im Strafverfahren eine Zweckänderung vorangegangen ist.</strong> Eine solche Zweckänderung unterliegt materiellen Beschränkungen. Der Verwendungszweck, zu dem die Erhebung erfolgt ist, und der veränderte Verwendungszweck dürfen nicht miteinander unvereinbar sein. Eine solche Unvereinbarkeit läge vor, wenn mit der Zweckänderung grundrechtsbezogene Beschränkungen des Einsatzes bestimmter Erhebungsmethoden umgangen würden, die Informationen also für den geänderten Zweck nicht oder nicht in dieser Art und Weise hätten erhoben werden dürfen (&#8220;hypothetischer Ersatzeingriff&#8221;;</em><em>[...]</em></p>
</blockquote>
<p style="margin-bottom: 0cm; font-style: normal; line-height: 150%;" align="JUSTIFY"><a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/261.html" target="_blank" title="&sect; 261 StPO">§ 261 StPO</a> verstößt auch nicht gegen das Zitiergebot Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/19.html" target="_blank" title="Art. 19 GG">Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG</a>, da letzteres auf <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/261.html" target="_blank" title="&sect; 261 StPO">§ 261 StPO</a> keine Anwendung finde.</p>
<p style="margin-bottom: 0cm; font-style: normal; line-height: 150%;" align="JUSTIFY"><strong>Fazit<br />
</strong>Der Beschluss beschäftigt sich mit der sehr examensrelevanten Frage, wann ein Beweisverwertungsverbot gegeben ist. Das BVerfG bekennt sich in seiner Entscheidung recht instruktiv zur Abwägungslösung des BGH, selbst wenn die angewendete Ermächtigungsvorschrift, aus der die im Prozess verwerteten Informationen stammen, zum Zeitpunkt der Maßnahme sehr wahrscheinlich verfassungswidrig war. Auch hier kommt es auf eine verfassungskonforme Auslegung der Norm an und auf die Frage, ob im konkreten Fall der Kernbereich privater Lebensgestaltung bei der Rechtsanwendung ausreichend geschützt worden war.</p>
<p style="margin-bottom: 0cm; font-style: normal; line-height: 150%;" align="JUSTIFY">Der BGH hat sich vor kurzem in einer <a href="http://www.juraexamen.info/bgh-zu-beweisverwertungsverboten-bei-selbstgesprachen/" target="_blank">wichtigen Entscheidung</a> ebenfalls zu der Verwertung abgehörter Selbstgespräche geäußert. Daneben war Blutentnahme nach einer Trunkenheitsfahrt ohne Richtervorbehalt (und anschließender Verwertung der Ergebnisse im Strafverfahren) bereits Gegenstand einer Examensklausur im Strafrecht (<a href="http://www.juraexamen.info/1-staatsexamen-berlin-brandenburg-kampange-ii-2011-strafrecht-ii/" target="_blank">1. Examen, Oktober 2011, NRW</a>), sowie eines Aktenvortrags (2. Examen, Oktober 2011, NRW). Sehr gut dargestellt auch in der <a href="http://famos.rewi.hu-berlin.de/famos/?page=classic&amp;year=2011" target="_blank">August-Ausgabe (2011)</a> bei FAMOS (&#8220;Fall des Monats&#8221;). Ein guter Zeitpunkt also, den Stoff rund um Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverboten nochmal zu wiederholen.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Konkrete Normenkontrolle bei Gesetz zur Umsetzung von Europarecht</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/konkrete-normenkontrolle-bei-nationalem-gesetz-zur-umsetzung-von-europarecht/</link>
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		<pubDate>Fri, 18 Nov 2011 14:29:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christoph Werkmeister</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p>Das Bundesverfassungsgericht hatte über eine konkrete Normenkontrolle nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/100.html" target="_blank" title="Art. 100 GG">Art. 100 Abs. 1 GG</a> zu entscheiden (Beschluss v. 04.10.2011, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvL 3/08" target="_blank" title="BVerfG, 04.10.2011 - 1 BvL 3/08">1 </a>&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Das Bundesverfassungsgericht hatte über eine konkrete Normenkontrolle nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/100.html" target="_blank" title="Art. 100 GG">Art. 100 Abs. 1 GG</a> zu entscheiden (Beschluss v. 04.10.2011, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvL 3/08" target="_blank" title="BVerfG, 04.10.2011 - 1 BvL 3/08">1 BvL 3/08</a>), wobei es in der Sache um ein Gesetz ging, welches Europarecht in Form einer Richtlinie umsetzte. Hierbei verblieb dem deutschen Gesetzgeber allerdings in vielerlei Hinsicht kein Spielraum. Die Entscheidung ist im Kontext des Kooperationsverhältnisses zwischen BVerfG und EuGH zu sehen, weshalb zunächst auf den<a href="http://www.juraexamen.info/das-kooperationsverhaltnis-zwischen-bverfg-und-eugh/" target="_blank"> einschlägigen Beitrag zu diesem Thema</a> verwiesen werden soll.</p>
<p>Die wichtigste Aussage der Entscheidung lautet indes folgendermaßen:</p>
<blockquote><p>Auch eine innerstaatliche Rechtsvorschrift, die eine Richtlinie oder einen Beschluss in deutsches Recht umsetzt, wird nicht an den Grundrechten des Grundgesetzes gemessen, wenn das Unionsrecht dem deutschen Gesetzgeber keinen Umsetzungsspielraum belässt, sondern zwingende Vorgaben macht.</p></blockquote>
<p>Im Ergebnis war der Antrag auf konkrete Normenkontrolle beim BVerfG damit (wie erwartet) unzulässig. Sofern Grundrechte eine Rolle spielen kann höchstens im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens nach <a href="http://dejure.org/gesetze/AEUV/267.html" target="_blank" title="Art. 267 AEUV: (ex-Artikel 234 EGV)">Art. 267 AEUV</a> geprüft werden, ob die infrage stehende Richtlinie gegen europäisches Primärrecht &#8211; also insbesondere die <a href="http://www.europarl.europa.eu/charter/pdf/text_de.pdf" target="_blank">europäische Grundrechtscharta</a> &#8211; verstößt.</p>
<p>Wer an den weiteren Fakten und am konkreten Sachverhalt interessiert ist, kann sich noch die <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg11-065.html" target="_blank">Pressemitteilung</a> des BVerfG durchlesen.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>BVerfG zu Fünfprozentklausel für Europawahl</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bverfg-zu-funfprozentklausel-fur-europawahl/</link>
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		<pubDate>Wed, 09 Nov 2011 14:23:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Tom Stiebert</dc:creator>
				<category><![CDATA[Archiv]]></category>
		<category><![CDATA[BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker]]></category>
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		<description><![CDATA[<p>Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem heutigen Urteil (vom 9.11.2011 – Az. <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/cs20111109_2bvc000410.html">2 BvC 4/10, 2 BvC 6/10, 2 BvC 8/10</a>&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem heutigen Urteil (vom 9.11.2011 – Az. <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/cs20111109_2bvc000410.html">2 BvC 4/10, 2 BvC 6/10, 2 BvC 8/10</a>) entschieden, dass die Fünfprozentklausel für die Europarechtswahlen (basierend auf § 2 Abs. 7 EuWG) für verfassungswidrig erklärt.</p>
<p>Die Entscheidung fiel mit 5:3 Stimmen denkbar knapp aus; zudem gaben die Richter Mellinghoff und di Fabio ein ergänzenden Sondervotum ab. Gerade diese Uneinigkeit zeigt schon, dass das Urteil nicht unumstritten ist und beide Ansichten – sowohl die Verfassungswidrigkeit der Bestimmung, als auch die Verfassungsmäßigkeit – vertretbar wären. Allein auf eine gute Argumentation kommt es bei der Lösung an.</p>
<p>Nachfolgend soll die Lösung des Bundesverfassungsgerichts dargestellt werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>I. Schutz der Europawahl nach dem GG<br />
</strong></p>
<p><strong>1. Wahlrechtsgleichheit</strong></p>
<p>Zuerst ist zu fragen, ob durch die Fünfprozentklausel überhaupt der Anwendungsbereich des GG eröffnet sein kann, das heißt, ob Wahlgrundsätze überhaupt für die Europawahl gelten. Grundsätzlich handelt es sich bei dem EuWG um ein nationales und nicht um ein europäisches Gesetz, sodass es den Anforderungen des GG genügen muss.</p>
<p>Zunächst fällt hierbei der Blick auf Art. 38 GG- Allerdings gilt diese Norm allein für die Wahl der Abgeordneten des deutschen Bundestags, nicht aber des Europaparlaments. Nur hierfür ist eine allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahl gewährleistet.</p>
<p>Zu denken wäre an eine analoge Anwendung, sofern tatsächlich eine planwidrige Regelungslücke bestehen würde. Eine solche wird durch das BVerfG verneint, welches die Gleichheit der Wahl für die Europawahl aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank">Art. 3 GG</a> herleitet. Aus dieser Norm ergeben sich dann die gleichen Anforderungen wie aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/38.html" target="_blank">Art. 38 GG</a> – insbesondere ist die Gleichheit hinsichtlich des Erfolgs- und des Zählwerts einzuhalten. Das BVerfG legt dies wie folgt dar:</p>
<p>&nbsp;</p>
<blockquote><p>„Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl, der sich für die Wahl der deutschen Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Gebot formaler Wahlgleichheit ergibt (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 51, 222" target="_blank" title="BVerfG, 22.05.1979 - 2 BvR 193/79: 5%-Sperrklausel III">BVerfGE 51, 222</a> &lt;234 f.&gt;), sichert die vom Demokratieprinzip vorausgesetzte Egalität der Bürger  und ist eine der wesentlichen Grundlagen der Staatsordnung.. Er gebietet, dass alle Wahlberechtigten das aktive und passive Wahlrecht möglichst in formal gleicher Weise ausüben können und ist im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit zu verstehen. Aus dem Grundsatz der Wahlgleichheit folgt für das Wahlgesetz, dass die Stimme eines jeden Wahlberechtigten grundsätzlich den gleichen Zählwert und die gleiche rechtliche Erfolgschance haben muss. Alle Wähler sollen mit der Stimme, die sie abgeben, den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis haben.“</p></blockquote>
<p>&nbsp;</p>
<p>Durch die Fünfprozentklausel werden diese Grundsätze verletzt – die Stimmen zählen zwar gleich viel, ihr Erfolgswert ist aber unterschiedlich – je nachdem ob eine Partei über oder unter der Fünfprozenthürde gewählt wurde.</p>
<p>Damit liegt eine Verletzung der Erfolgsgleichheit vor.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>2. Chancengleichheit der Parteien</strong></p>
<p>Verletzt ist nach Ansicht des BVerfG auch die Chancengleichheit der Parteien.</p>
<p>&nbsp;</p>
<blockquote><p>„Der aus Art. 21 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitende Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien […] verlangen, dass jeder Partei, jeder Wählergruppe und ihren Wahlbewerbern grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten im gesamten Wahlverfahren und damit gleiche Chancen bei der Verteilung der Sitze eingeräumt werden. Das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit hängt eng mit den Grundsätzen der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl zusammen, die ihre Prägung durch das Demokratieprinzip erfahren. Deshalb ist in diesem Bereich - ebenso wie bei der durch die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl verbürgten gleichen Behandlung der Wähler - Gleichheit in einem strikten und formalen Sinn zu fordern.“</p></blockquote>
<p>&nbsp;</p>
<p>Eine Verletzung dieser verfassungsrechtlich verbürgten Grundsätze liegt damit vor.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>II. Rechtfertigung</strong></p>
<p>Möglich ist aber eine Rechtfertigung der Verletzungen dieser Grundsätze. nach Ansicht des BVerfG folgt die verfassungsrechtliche Rechtfertigung von Einschränkungen den gleichen Maßstäben.</p>
<p>Hier ist eine dreistufige Prüfung erforderlich: Ein <strong>sachlicher Grund</strong> für den Eingriff muss vorliegen, Und der Eingriff muss <strong>geeignet</strong> und <strong>erforderlich </strong>sein, diesen sachlichen Grund zu erfüllen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<blockquote><p>„Differenzierungen bedürfen zu ihrer Rechtfertigung stets eines besonderen, sachlich legitimierten, „zwingenden“ Grundes (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 6, 84" target="_blank" title="BVerfG, 23.01.1957 - 2 BvE 2/56: 5%-Sperrklausel II">BVerfGE 6, 84</a> &lt;92&gt;;).“</p>
<p>„Hierzu zählen insbesondere die mit der Wahl verfolgten Ziele. Dazu gehört die Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 95, 408" target="_blank" title="BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvC 3/96: Grundmandatsklausel">BVerfGE 95, 408</a> &lt;418&gt;) und, damit zusammenhängend, die Sicherung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung. Eine große Zahl kleiner Parteien und Wählervereinigungen in einer Volksvertretung kann zu ernsthaften Beeinträchtigungen ihrer Handlungsfähigkeit führen.“</p>
<p>„Differenzierende Regelungen müssen zur Verfolgung ihrer Zwecke geeignet und erforderlich sein. Ihr erlaubtes Ausmaß richtet sich daher auch danach, mit welcher Intensität in das - gleiche - Wahlrecht eingegriffen wird.“</p></blockquote>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>1. Sachlicher Grund</strong></p>
<p>Ziel der Sperrklausel ist die Verhinderung des Einzugs einer Vielzahl von Splitterparteien in das Parlament. Damit verbunden sein muss aber eine <strong>zu erwartende schwerwiegende Funktionsstörung des Parlaments</strong>.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>a) Keine plausible Geltendmachung</strong></p>
<p>Nach Ansicht des BVerfG liegt eine solche drohende Funktionsbeeinträchtigung des Europaparlaments durch den Wegfall der Fünfprozentklausel nicht vor. Es stützt sich diesbezüglich auf mehrere Gründe:</p>
<p>&nbsp;</p>
<blockquote><p>„Es ist nicht erkennbar, dass durch die Zunahme von Parteien mit einem oder zwei Abgeordneten im Europäischen Parlament dessen Funktionsfähigkeit mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit beeinträchtigt würde. Die im Europäischen Parlament gebildeten Fraktionen verfügen über eine erhebliche Integrationskraft, die durch den Einzug weiterer Parteien ebenso wenig grundsätzlich in Frage gestellt werden dürfte wie ihre Absprachefähigkeit . Das Risiko einer zu erwartenden Erschwerung der Mehrheitsbildung ist mit der Gefahr einer Funktionsbeeinträchtigung nicht gleichzusetzen.“</p></blockquote>
<p>&nbsp;</p>
<p>Insbesondere besteht bereits durch die beiden großen Fraktionen eine Mehrheit von 60% &#8211; der Einzug kleinerer Parteien ändert hieran nichts. Die kleinen Parteien wären bereits quantitativ nicht in der Lage, dies zu untergraben. Zudem widerspräche das auch der Wirklichkeit.</p>
<p>&nbsp;</p>
<blockquote><p>„Soweit es sich nicht um politische Grundsatzfragen handelt, ist die Parlamentswirklichkeit ohnehin dadurch gekennzeichnet, dass sich - mangels dauerhafter Koalitionen - bei den unterschiedlichen Abstimmungsgegenständen immer wieder neue Mehrheiten bilden. Die „etablierten“ Fraktionen im Europäischen Parlament haben sich kooperationsbereit gezeigt und sind in der Lage, die erforderlichen Abstimmungsmehrheiten zu organisieren. Es ist von keiner Seite vorgetragen worden oder sonst ersichtlich, dass mit Abgeordneten kleiner Parteien, sofern sie sich nicht überhaupt einer parlamentarischen Mitwirkung entziehen, in einer Größenordnung zu rechnen wäre, die es den vorhandenen politischen Gruppierungen im Europäischen Parlament unmöglich machen würde, in einem geordneten parlamentarischen Prozess zu Entscheidungen zu kommen.“</p></blockquote>
<p>&nbsp;</p>
<p>Es fehlt damit eine glaubhafte und plausible Darlegung, dass eine schwerwiegende Beeinträchtigung bei Wegfall der Klausel eintreten würde.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>b) Keine Regierung wird gewählt</strong></p>
<p>Zudem ist die Situation auch nicht mit der zur Wahl des Bundestags vergleichbar, bei der die Fünfprozentklausel weiterhin zulässig ist. Hintergrund dieser Regelung ist die Gewährleistung einer stabilen Regierung – eine solche Regierung wird durch das Europaparlament nicht gewählt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<blockquote><p>„Die Fünf-Prozent-Sperrklausel findet bei der Wahl zum Deutschen Bundestag ihre Rechtfertigung im Wesentlichen darin, dass die Bildung einer stabilen Mehrheit für die Wahl einer handlungsfähigen Regierung und deren fortlaufende Unterstützung nötig ist und dieses Ziel durch eine Zersplitterung des Parlaments in viele kleine Gruppen gefährdet wird. Der Gesetzgeber darf daher das mit der Verhältniswahl verfolgte Anliegen, dass die politischen Meinungen in der Wählerschaft im Parlament weitestgehend repräsentiert werden, in gewissem Umfang zurückstellen (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 120, 82" target="_blank" title="BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvK 1/07: Sperrklausel Kommunalwahlen">BVerfGE 120, 82</a> &lt;111&gt; m.w.N.). Eine vergleichbare Interessenlage besteht auf europäischer Ebene nach den europäischen Verträgen nicht. Das Europäische Parlament wählt keine Unionsregierung, die auf seine fortlaufende Unterstützung angewiesen wäre. Ebenso wenig ist die Gesetzgebung der Union von einer gleichbleibenden Mehrheit im Europäischen Parlament abhängig, die von einer stabilen Koalition bestimmter Fraktionen gebildet würde und der eine Opposition gegenüberstünde.“</p></blockquote>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>c. Zwischenergebnis</strong></p>
<p>Ein sachlicher Grund für die Differenzierung hinsichtlich des Erfolgswertes besteht damit nicht. Das Europaparlament weißt zentrale Unterschiede zum Bundestag auf, sodass eine parallele Behandlung nicht erfolgen kann.</p>
<ul>
<li>„Hinweis: Ähnliche Argumente wurden auch zur Verneinung der Fünfprozentklausel bei Kommunalwahlen angeführt – BVerfG, Urteil vom 13.02.2008,<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvK 1/07" target="_blank" title="BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvK 1/07: Sperrklausel Kommunalwahlen">2 BvK 1/07</a>„</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>2. Zwischenergebnis</strong></p>
<p>Der Eingriff in den Grundsatz der Gleichheit der Wahl kann damit nicht gerechtfertigt werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>III. Sondervoten</strong></p>
<p>Kurz hingewiesen werden soll an dieser Stelle auf die abweichenden Sondervoten der Richter Mellinghoff und di Fabio.</p>
<p>Diese lehnen die Verfassungswidrigkeit der Fünfprozentklausel ab.</p>
<p>Auch diese Prüfung setzt bei der Rechtfertigung an. Grundsätzlich wird die Ansicht geteilt, dass ein Eingriff in die Gleichheit der Wahl rechtfertigungsbedürftig ist.</p>
<p>Allerdings wird hier zunächst als Vorprüfung die <strong>Intensität des Eingriffs</strong> geprüft. Der Eingriff wird hier als weniger intensiv angesehen, als bspw. das Mehrheitswahlrecht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<blockquote><p>„Zur Anwendung des Maßstabes bedarf es somit in jedem Fall einer vorangehenden Bewertung der Art und Wirkung von Differenzierungen.“</p>
<p>„Das Verhältniswahlsystem mit der Annexbedingung einer Fünf-Prozent-Sperrklausel ist aus Sicht der Erfolgswertgleichheit weitaus weniger einschneidend als ein Mehrheitswahlsystem, also jenes Wahlsystem, dessen Einführung dem Wahlgesetzgeber vom Bundesverfassungsgericht jedenfalls für die Hälfte der zu vergebenden Bundestagsmandate noch im Jahr 2008 als Möglichkeit nahegelegt wurde.“</p></blockquote>
<p>&nbsp;</p>
<p>Auf Grund dieser geringeren Intensität des Eingriffs ist die Rechtfertigungsmöglichkeit stärker ausgebildet. Diese Ansicht hält damit eine drohende Funktionsbeeinträchtigung des Parlaments nicht für erforderlich.</p>
<p>&nbsp;</p>
<blockquote><p>„Ein sachlicher Grund für die Rechtfertigung der Fünf-Prozent-Sperrklausel besteht hier bereits in der Verringerung möglicher Funktionsbeeinträchtigungen. Dass der Senat eine Funktionsbeeinträchtigung des Europäischen Parlaments „allenfalls“ dann in Betracht ziehen möchte, „wenn bei realistischer Einschätzung die Zahl der grundsätzlich kooperationsunwilligen Abgeordneten so hoch wäre, dass qualifizierte Mehrheiten in aller Regel praktisch nicht mehr erreichbar wären“, legt den Differenzierungsgrund in einer Weise aus, dass er keine rechtfertigende Wirkung mehr zu entfalten vermag: Der Begriff der Funktionsbeeinträchtigung wird letztlich verengt auf Funktionsunfähigkeit. Dafür gibt es in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine Grundlage.“</p></blockquote>
<p>&nbsp;</p>
<p>Widersprochen wird auch dem Argument, dass eine Zersplitterung des Parlaments nicht drohe, da bisher stets Mehrheiten vorlagen:</p>
<p>&nbsp;</p>
<blockquote><p>„Für das Parlament kommt es im institutionellen Zusammenspiel mit Kommission und Rat darauf an, eine mehrheitsfähige Willensbildung in den eigenen Reihen herbeizuführen. Wenn dies auch unter Bedingungen großer Heterogenität bislang gelungen ist, so kann dieser Umstand kein Argument dafür sein, dass die Verhinderung einer zusätzlichen Zergliederung die Sperrklausel nicht rechtfertigen könne.“</p></blockquote>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>IV. Fazit</strong></p>
<p>Wichtigster Punkt ist damit die Prüfung des sachlichen Grundes. Während die Senatsmehrheit einen solchen verneint und auf die Unterschiede zum Bundestag hinweist, sowie keine schwerwiegenden Zersplitterungen befürchtet, teilt die Gegenansicht diese Sichtweise nicht und lässt damit auch vielfältigere Gründe genügen.</p>
<p>Ein wichtiges staatsrechtliches Urteil, das auf jeden Fall Examensrelevanz hat – sowohl für die mündliche Prüfung als auch als Klausurfall. Der Fall eignet sich auch deshalb so gut, weil die eigene Argumentation entscheidend sein wird – Argumente für bedien Seiten wurden durch das Urteil von beiden Seiten ausgetauscht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>V. Weitere wichtige Urteile zu Fünfprozentklausel</strong></p>
<p>Abschließend ein Hinweis auf weitere wichtige Urteile zur Fünfprozentklausel:</p>
<p>BVerfG, Urteil vom 29.09.1990, 2 BvE 4/90, 2 BvE 3/90, 2 BvE 1/90, 2 BvR 2471/90 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 82, 322" target="_blank" title="BVerfG, 29.09.1990 - 2 BvE 1/90: Gesamtdeutsche Wahl">BVerfGE 82, 322</a> (für BT-Wahl)</p>
<p>BVerfG, Urteil vom 05.04.1952, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 1, 208" target="_blank" title="BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52: 7,5%-Sperrklausel">BVerfGE 1, 208</a> (für LT-Wahl)</p>
<p>BVerfG, Urteil vom 13.02.2008, BVerfGE 120, 82 (für Kommunalwahl)</p>
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		<title>Wichtige Richter des BVerfG und Grundsätze der Wahl</title>
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		<pubDate>Mon, 31 Oct 2011 10:05:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Tom Stiebert</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p>Der <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg11-067.html">Newsletter des Bundesverfassungsgerichts</a> berichtete in der vergangenen Woche vom Ausscheiden des Verfassungsrichters Prof. Dr. h. c. Rudolf Mellinghoff aufgrund &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Der <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg11-067.html">Newsletter des Bundesverfassungsgerichts</a> berichtete in der vergangenen Woche vom Ausscheiden des Verfassungsrichters Prof. Dr. h. c. Rudolf Mellinghoff aufgrund seines Wechsels an den Bundesfinanzhof.</p>
<p>Grund genug, sich kurz mit den wichtigsten Verfassungsrichtern vertraut zu machen und die Grundsätze der Wahl zum Verfassungsrichter zu wiederholen, werden doch personelle Änderungen gern zum Anlass genommen, diese Grundsätze – die zur juristischen Allgemeinbildung gehören – in der mündlichen Prüfung abzufragen.</p>
<p><strong>Wichtige Persönlichkeiten des Bundesverfassungsgerichts<br />
</strong></p>
<p>Von den aktuellen Verfassungsrichtern sollten zumindest die Vorsitzenden der beiden Senate bekannt sein. Namentlich sind dies:</p>
<ul>
<li><strong><em>Ferdinand Kirchhof</em></strong> vom Ersten Senat und</li>
</ul>
<ul>
<li><strong><em>Andreas Vosskuhle</em></strong> vom Zweiten Senat, der zugleich auch Präsident des Bundesverfassungsgerichts ist.</li>
</ul>
<p>Bekannt sein sollte zudem auch</p>
<ul>
<li><strong><em>Udo Di Fabio</em>,</strong> insbesondere auch durch sein Wirken über den juristischen Bereich hinaus durch die Veröffentlichung diverser allgemeingesellschaftlicher Literatur.</li>
</ul>
<p>Weiterhin sollten die Namen einiger vorheriger Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts bekannt sein:  Zu nennen sind dabei</p>
<ul>
<li><strong><em>Roman Herzog</em></strong>, der nach seiner Tätigkeit als Präsident des Bundesverfassungsgerichts vor allem als Bundespräsident bekannt wurde;</li>
</ul>
<ul>
<li><strong><em>Jutta Limbach</em></strong>, die erste Frau, die das Amt der Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts inne hatte;</li>
</ul>
<ul>
<li><strong><em>Hans-Jürgen Papier</em></strong>, der bis 2010 Präsident des BVerfG gewesen ist sowie</li>
</ul>
<ul>
<li><strong><em>Ernst Benda</em></strong>, der vor seiner Tätigkeit als Präsident des Bundesverfassungsgerichts kurzzeitig als Bundesinnenminister tätig war.</li>
</ul>
<p>Zudem sollte zumindest namentlich auch der erste Präsident des Bundesverfassungsgerichts <em><strong>Hermann Höpker-Aschoff</strong></em> bekannt sein.</p>
<p>Weitere bedeutende Verfassungsrichter waren u.a. <em><strong>Ernst-Wolfgang Böckenförde</strong></em>, <em><strong>Hans Brox</strong></em>, <em><strong>Paul Kirchhof</strong></em> (der der Bruder des aktuellen Vizepräsidenten ist), <em><strong>Gerhard Leibholz</strong></em> (der 20 Jahre als Bundesverfassungsrichter tätig war), <strong><em>Ernst Gottfried Mahrenholz</em></strong> und <em><strong>Wolfgang Zeidler</strong></em>.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Wahl von Bundesverfassungsrichtern<br />
</strong></p>
<p>Aufgeteilt ist das BVerfG in zwei Senate zu je 8 Richtern (<a href="http://dejure.org/gesetze/BVerfGG/2.html" target="_blank">§ 2 Abs. 1 und 2 BVerfGG</a>).<strong><br />
</strong></p>
<p>Gewählt werden 50% der Richter von einem aus 12 Personen bestehenden Wahlausschuss des Deutschen Bundestags und zu weiteren 50% vom Bundesrat. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/94.html" target="_blank">Art 94 Abs. 1 S. 2 GG</a>. Die Grundsätze für die Wahl durch den Wahlausschuss des BT ergibt sich aus <a href="http://dejure.org/gesetze/BVerfGG/6.html" target="_blank">§ 6 BVerfGG</a>, die für die Wahl durch den Bundesrat aus <a href="http://dejure.org/gesetze/BVerfGG/7.html" target="_blank">§ 7 BVerfGG</a>. Erforderlich ist die Wahl mit 2/3-Mehrheit. Auf Grund dieses hohen Quorums stellt die Wahl stets einen politischen Kompromiss dar, wobei je 7 Richter von CDU/CSU bzw. SPD gestellt werden und jeweils einer von FDP und Bündnis 90/Die Grünen. Eine gesetzliche Anknüpfung für diesen politischen Kompromiss besteht freilich nicht.</p>
<p>Seit 1970 ist die Amtszeit auf 12 Jahre beschränkt und eine Wiederwahl ausgeschlossen. (<a href="http://dejure.org/gesetze/BVerfGG/4.html" target="_blank">§ 4 Abs. 1 und 2 BVerfGG</a>). Auch weitere formelle Vorgaben ergeben sich aus dem BVerfGG und können damit in der mündlichen Prüfung leicht erschlossen werden (bspw. die Altersgrenze von 68 Jahren &#8211; <a href="http://dejure.org/gesetze/BVerfGG/4.html" target="_blank">§ 4 Abs. 3 BVerfGG</a>, das Mindestalter von 40 Jahren &#8211; <a href="http://dejure.org/gesetze/BVerfGG/3.html" target="_blank">§ 3 Abs. 1 BVerfGG</a> und die Unvereinbarkeit mit anderen Tätigkeiten außerhalb des Hochschullehrers &#8211; <a href="http://dejure.org/gesetze/BVerfGG/3.html" target="_blank">§ 3 Abs. 4 BVerfGG</a>).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Für die mündliche Prüfung sollte ein solch kurzer Überblick über die Richter und deren Wahl ausreichen. Weiteres Wissen kann nicht verlangt werden, bzw. lässt sich auch aus dem Gesetz erschließen. Das einzige, was damit wirklich auswendig gelernt werden muss, sind die Namen der Verfassungsrichter, die aufgeführt wurden sind.</p>
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		<title>Schärfere Gesetze zum Bundestrojaner?</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/scharfere-gesetze-zum-bundestrojaner/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/scharfere-gesetze-zum-bundestrojaner/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 24 Oct 2011 18:26:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christoph Werkmeister</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p><a href="http://beck-aktuell.beck.de/news/trojaner-justizministerin-schliesst-schaerfere-gesetze-nicht-aus">Beck aktuell berichtet </a>über Äußerungen von Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberger und BVerfG-Präsident a.d. Papier zu möglichen Gesetzesänderungen im Bereich des Bundestrojaners.&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p><a href="http://beck-aktuell.beck.de/news/trojaner-justizministerin-schliesst-schaerfere-gesetze-nicht-aus">Beck aktuell berichtet </a>über Äußerungen von Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberger und BVerfG-Präsident a.d. Papier zu möglichen Gesetzesänderungen im Bereich des Bundestrojaners.</p>
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		<title>Das Kooperationsverhältnis zwischen BVerfG und EuGH</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/das-kooperationsverhaltnis-zwischen-bverfg-und-eugh/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/das-kooperationsverhaltnis-zwischen-bverfg-und-eugh/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 18 Jun 2011 19:20:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stephan Pötters</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p><strong>Bald Entscheidung bzgl. EU-Rettungsschirm erwartet</strong></p>
<p>Das BVerfG wird zeitnah über die Verfassungskonformität des EU-Rettungsschirmes mündlich verhandeln (<a href="http://www.faz.net/artikel/S30190/bundesverfassungsgericht-karlsruhe-verhandelt-ueber-klage-gegen-eu-rettungsschirm-30435907.html">s. dazu den </a>&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p><strong>Bald Entscheidung bzgl. EU-Rettungsschirm erwartet</strong></p>
<p>Das BVerfG wird zeitnah über die Verfassungskonformität des EU-Rettungsschirmes mündlich verhandeln (<a href="http://www.faz.net/artikel/S30190/bundesverfassungsgericht-karlsruhe-verhandelt-ueber-klage-gegen-eu-rettungsschirm-30435907.html">s. dazu den Beitrag in der FAZ</a>). Damit wird das BVerfG ein weiteres Mal Gelegenheit dazu haben, das Verhältnis zwischen Karlsruhe und Luxemburg bzw. dem GG und den Europäischen Verträgen zu justieren. Es ist zu erwarten, dass das BVerfG sich auch in Zukunft eine gewisse Prüfungskompetenz im Hinblick auf den europäischen Integrationsprozess zusprechen wird. Diesen Anspruch hatte der Präsident Voßkuhle erst unlängst bestätigt (<a href="http://beck-aktuell.beck.de/news/bverfg-will-weiter-auch-eu-kontrollieren?search_hl=skouris">s. hier</a> die Meldung bei beck-aktuell). Das bald zu erwartende Urteil wird sich in eine Reihe zentraler Entscheidungen einfügen, die hier nun noch einmal in historischer Reihenfolge dargestellt werden sollen. Die Kernaussagen dieser Verdikte gehören zweifelsohne zum Bereich juristischer Allgemeinbildung und sollten jedem Studenten geläufig sein.</p>
<p><strong>Wichtige Leitentscheidungen zum Verhältnis zwischen BVerfG und EuGH</strong></p>
<ul>
<li><strong>Solange I </strong>(BVerfG v. 29.5.1974 - BvL 52/71, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 37, 271" target="_blank" title="BVerfG, 29.05.1974 - 2 BvL 52/71: Solange I">BVerfGE 37, 271</a>): Zur Zeit dieser ersten wichtigen Entscheidung war der europäische Integrationsprozess noch nicht sehr weit vorangeschritten und die vom EuGH gewährleistete gerichtliche Kontrolle bot noch keinen hinreichenden Schutz vor Grundrechtsbeeinträchtigungen. Gleichwohl konnten Rechtsakte der Gemeinschaft den Bürger natürlich in seiner Grundrechtsausübung beeinträchtigen. Damit hier keine Rechtschutzlücke entsteht, sah sich das BVerfG befugt, die Gemeinschaftsrechtsakte am Maßstab des GG zu überprüfen. Der zentrale Satz der Entscheidung lautet: &#8221;Solange der Integrationsprozeß der Gemeinschaft nicht so weit fortgeschritten ist, daß das Gemeinschaftsrecht auch einen von einem Parlament beschlossenen und in Geltung stehenden formulierten Katalog von Grundrechten enthält, der dem Grundrechtskatalog des Grundgesetzes adäquat ist, ist nach Einholung der in Art. 177 EWGV [jetzt <a href="http://dejure.org/gesetze/AEUV/267.html" target="_blank" title="Art. 267 AEUV: (ex-Artikel 234 EGV)">Art. 267 AEUV</a>] geforderten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes die Vorlage eines Gerichts der Bundesrepublik Deutschland an das Bundesverfassungsgericht im Normenkontrollverfahren zulässig und geboten, wenn das Gericht die für es entscheidungserhebliche Vorschrift des Gemeinschaftsrechts in der vom Europäischen Gerichtshof gegebenen Auslegung für unanwendbar hält, weil und soweit sie mit einem der Grundrechte des Grundgesetzes kollidiert.&#8221;</li>
<li><strong>Solange II </strong>(BVerfG v. 22.10.1986 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvR 197/83" target="_blank" title="BVerfG, 22.10.1986 - 2 BvR 197/83: Solange II">2 BvR 197/83</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 73, 339" target="_blank" title="BVerfG, 22.10.1986 - 2 BvR 197/83: Solange II">BVerfGE 73, 339</a>): In Solange II entschied das BVerfG im Ergebnis genau anders als in Solange I, denn in der Zwischenzeit hatte sich der Grundrechtsschutz auf europäischer Ebene grundlegend verbessert, da der EuGH einen (ungeschriebenen) Grundrechtskanon geschaffen hatte, indem er Grundrechte als &#8220;allgemeine Rechtsgrundsätze&#8221; des Gemeinschaftsrechts anerkannte (s. die Rs. Rüttli; Nold; Int. Handelsgesellschaft). Der zentrale Satz dieser Entscheidung lautete daher: &#8220;Solange die Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Gemeinschaften einen wirksamen Schutz der Grundrechte gegenüber der Hoheitsgewalt der Gemeinschaften generell gewährleisten, der dem vom Grundgesetz als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im wesentlichen gleichzuachten ist, zumal den Wesensgehalt der Grundrechte generell verbürgt, wird das Bundesverfassungsgericht seine Gerichtsbarkeit über die Anwendbarkeit von abgeleitetem Gemeinschaftsrecht, das als Rechtsgrundlage für ein Verhalten deutscher Gerichte oder Behörden im Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland in Anspruch genommen wird, nicht mehr ausüben und dieses Recht mithin nicht mehr am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes überprüfen; entsprechende Vorlagen nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/100.html" target="_blank">Art. 100 Abs. 1 GG</a> sind somit unzulässig.&#8221;</li>
<li><strong>Maastricht</strong> (BVerfG 12.10.1993, 2 BvR 2134, 2159/92, <span style="font-weight: normal;"><a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 89, 155" target="_blank" title="BVerfG, 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92: Maastricht">BVerfGE 89, 155</a> </span>): Diese Entscheidung ist das erste Karlsruher Verdikt, dass dem europäischen Integrationsprozess aus Sicht des Grundgesetzes Grenzen zieht. &#8220;Im Anwendungsbereich des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/23.html" target="_blank">Art. 23 GG</a> schließt <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/38.html" target="_blank">Art. 38 GG</a> aus, die durch die Wahl bewirkte Legitimation und Einflußnahme auf die Ausübung von Staatsgewalt durch die Verlagerung von Aufgaben und Befugnissen des Bundestages so zu entleeren, daß das demokratische Prinzip, soweit es Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/79.html" target="_blank">79 Abs. 3</a> in Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" target="_blank">Art. 20 Abs. 1 und 2 GG</a> für unantastbar erklärt, verletzt wird.  2. Das Demokratieprinzip hindert die Bundesrepublik Deutschland nicht an einer Mitgliedschaft in einer &#8211; supranational organisierten &#8211; zwischenstaatlichen Gemeinschaft.&#8221; Die Schaffung eines europäischen Bundesstaates wäre nicht vom dem GG gedeckt. Dies war jedoch vorliegend nicht der Fall. &#8220;Die Bundesrepublik Deutschland unterwirft sich mit der Ratifikation des Unions-Vertrags nicht einem unüberschaubaren, in seinem Selbstlauf nicht mehr steuerbaren &#8220;Automatismus&#8221; zu einer Währungsunion; der Vertrag eröffnet den Weg zu einer stufenweisen weiteren Integration der europäischen Rechtsgemeinschaft, der in jedem weiteren Schritt entweder von gegenwärtig für das Parlament voraussehbaren Voraussetzungen oder aber von einer weiteren, parlamentarisch zu beeinflussenden Zustimmung der Bundesregierung abhängt.&#8221;</li>
<li><strong>Bananenmarkt-Entscheidung</strong> (BVerfG v. 7.6.2000 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvL 1/97" target="_blank" title="BVerfG, 07.06.2000 - 2 BvL 1/97: Bananenmarktordnung">2 BvL 1/97</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 102, 147" target="_blank" title="BVerfG, 07.06.2000 - 2 BvL 1/97: Bananenmarktordnung">BVerfGE 102, 147</a>): In dieser Entscheidung konkretisierte das BVerfG seine Solange II-Rechtsprechung und setzte einen sehr hohen Standard für die Zulässigkeit von Verfassungsbeschwerden gegen Gemeinschaftsrechtsakte: &#8220;Verfassungsbeschwerden und Vorlagen von Gerichten, die eine Verletzung in Grundrechten des Grundgesetzes durch sekundäres Gemeinschaftsrecht geltend machen, sind von vornherein unzulässig, wenn ihre Begründung nicht darlegt, dass die europäische Rechtsentwicklung einschließlich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nach Ergehen der Solange II-Entscheidung unter den erforderlichen Grundrechtsstandard abgesunken sei. Deshalb muss die Begründung der Vorlage oder einer Verfassungsbeschwerde im Einzelnen darlegen, dass der jeweils als unabdingbar gebotene Grundrechtsschutz generell nicht gewährleistet ist.&#8221; Es genügt also nicht, wenn der Grundrechtsschutz auf europäischer Ebene in einem Einzelfall nicht adäquat ist, sondern er muss generell unter den Schutzstandard des GG absinken.</li>
<li><strong>Lissabon-Entscheidung</strong> (BVerfG v. 30.6.2009 &#8211; 2 BvE 2, 5/08 u.a., <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 123, 267" target="_blank" title="BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08: Lissabon">BVerfGE 123, 267</a>): Das BVerfG beschäftigte sich in diesem jüngeren Beschluss erneut mit den Grenzen des europäischen Integrationsprozesses auf Grundlage von <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/23.html" target="_blank">Art. 23 GG</a> und überprüfte, ob diese im Hinblick auf den Lissabonvertrag eingehalten wurden. Das BVerfG pochte darauf, dass das Grundgesetz mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/23.html" target="_blank">Art. 23 GG</a> nur zur Beteiligung und Entwicklung einer als &#8220;Staatenverbund&#8221; konzipierten Europäischen Union ermächtigt. Der Schaffung eines europäischen Bundesstaates kann also auf Grundlage des GG nicht zugestimmt werden. Wesentlich ist insofern, dass den europäischen Institutionen nicht die sog. Kompetenz-Kompetenz übertragen wird, oder andersherum formuliert, dass weiterhin das Prinizip der begrenzten Einzelermächtigung eingehalten wird. Die europäische Vereinigung auf der Grundlage einer Vertragsunion souveräner Staaten darf nicht so verwirklicht werden, dass in den Mitgliedstaaten kein ausreichender Raum zur politischen Gestaltung der wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Lebensverhältnisse mehr bleibt. Dies gilt insbesondere für Sachbereiche, die die Lebensumstände der Bürger, vor allem ihren von den Grundrechten geschützten privaten Raum der Eigenverantwortung und der persönlichen und sozialen Sicherheit prägen. Wichtig an dieser Entscheidung ist vor allem auch, dass sich das BVerfG für befugt hält, die Einhaltung des Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung zu kontrollieren. Es prüft also, ob Rechtsakte der EU aus dem gesteckten Kompetenzrahmen ausbrechen (&#8220;ausbrechender Rechtsakt&#8221;). Darüber hinaus prüft das Bundesverfassungsgericht, ob der unantastbare Kerngehalt der Verfassungsidentität des Grundgesetzes nach Art.  23 Abs.  1 Satz 3 in Verbindung mit Art.  79 Abs.  3 GG gewahrt ist.</li>
<li><strong>Mangold-Beschluss</strong> (BVerfG v. 6.7.2010 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvR 2661/06" target="_blank" title="BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06">2 BvR 2661/06</a>): Dieses Urteil bildet vorläufig den Schlusspunkt in der Reihe von Entscheidungen zum Kooperationsverhältnis zwischen Karlsruhe und Luxemburg. In diesem Beschluss konnte das BVerfG präzisieren, wann genau ein ausbrechender Rechtsakt im Sinne der Lissabon-Rechtsprechung vorliegt und ob das viel kritisierte Urteil des EuGH in der Rs. Mangold einen solchen ausbrechenden Rechtsakt darstellt. Das BVerfG entschied zurückhaltend: Eine Ultra-vires-Kontrolle durch das BVerfG komme nur in Betracht, wenn ein Kompetenzverstoß der europäischen Organe hinreichend qualifiziert ist. Das setzt voraus, dass das kompetenzwidrige Handeln der Unionsgewalt offensichtlich ist und der angegriffene Akt im Kompetenzgefüge zu einer strukturell bedeutsamen Verschiebung zulasten der Mitgliedstaaten führt. Vor der Annahme eines Ultra-vires-Akts ist dem Gerichtshof der Europäischen Union im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV die Gelegenheit zur Vertragsauslegung sowie zur Entscheidung über die Gültigkeit und die Auslegung der fraglichen Handlungen zu geben, soweit er die aufgeworfenen Fragen noch nicht geklärt hat.</li>
</ul>
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		<title>Ehec-Epidemie: Zulässigkeit staatlicher Warnungen</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/ehec-epidemie-zulassigkeit-staatlicher-warnungen/</link>
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		<pubDate>Mon, 06 Jun 2011 21:52:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stephan Pötters</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p><strong>Leitentscheidungen des BVerfG: Osho und Glykol</strong></p>
<p>Die Ehec-Epidemie stellt einen aktuellen Anlass dar, um sich mit der verfassungsrechtlichen Problematik staatlichen &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p><strong>Leitentscheidungen des BVerfG: Osho und Glykol</strong></p>
<p>Die Ehec-Epidemie stellt einen aktuellen Anlass dar, um sich mit der verfassungsrechtlichen Problematik staatlichen Informationshandelns auseinanderzusetzen. Zur Zulässigkeit staatlicher Warnungen gibt es wichtige und stark umstrittene Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Allen voran sind hier die Fälle &#8220;Osho&#8221; (BVerfG v. 26.06.2002 &#8211; 1 BvR 670/91, BVerfGE 105, 279) und &#8220;Glykol&#8221; (BVerfG v. 26.06.2002 &#8211; 1 BvR 558, 1428/91, BVerfGE 105, 252) zu nennen.  Bei dem ersten Fall ging es um negative Äußerungen von Bundes- und Landesregierungen zur sog. Osho-Bewegung, der letztere betrifft eine Warnung vor glykolhaltigem Wein.  Grade die Glykol-Entscheidung passt quasi 1:1 auf die Warnungen im Zusammenhang mit der Ehec-Epidemie. In beiden Fällen geht es um den Schutz von Verbrauchern vor gesundheitsschädlichen Lebensmitteln.</p>
<p><strong>Leitlinien der Rechtsprechung</strong></p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht ist im Hinblick auf staatliches Informationshandeln großzügig. In der Regel wird bei sachgemäßer Information bereits ein Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG verneint, obwohl in der Regel nicht unerhebliche Konsequenzen für die Ausübung mancher Berufe bestehen &#8211; man denke etwa nur an einen Gurkenbauern oder Sprossenimporteur im Hinblick auf die Ehec-Krise oder an einen Weinbauern im Glykol-Fall. Nach der Glykol-Rechtsprechung beeinträchtigen &#8220;marktbezogene Informationen des Staates [...] den grundrechtlichen Gewährleistungsbereich der betroffenen Wettbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht, sofern der Einfluss auf wettbewerbserhebliche Faktoren ohne Verzerrung der Marktverhältnisse nach Maßgabe der rechtlichen Vorgaben für staatliches Informationshandeln erfolgt. Verfassungsrechtlich von Bedeutung sind dabei das Vorliegen einer staatlichen Aufgabe und die Einhaltung der Zuständigkeitsordnung sowie die Beachtung der Anforderungen an die Richtigkeit und Sachlichkeit von Informationen.&#8221;</p>
<p>Auch was das Vorliegen einer staatlichen Ermächtigungsgrundlage betrifft, sind die Leitlinien in Osho und Glykol großzügig: &#8220;Die Bundesregierung ist auf Grund ihrer Aufgabe der Staatsleitung überall dort zur Informationsarbeit berechtigt, wo ihr eine gesamtstaatliche Verantwortung zukommt, die mit Hilfe von Informationen wahrgenommen werden kann. Für das Informationshandeln der Bundesregierung im Rahmen der Staatsleitung bedarf es über die Zuweisung der Aufgabe der Staatsleitung hinaus auch dann keiner besonderen gesetzlichen Ermächtigung, wenn es zu mittelbar-faktischen Grundrechtsbeeinträchtigungen führt.&#8221;</p>
<p><strong>Kritik seitens der Literatur</strong></p>
<p>Von Seiten der Literatur wird diese Rechtsprechung überwiegend stark kritisiert (s. etwa jüngst <em>Schoch</em>, NVwZ 2011, 193).  So wird nicht zu Unrecht bemängelt, dass diese Urteile sich nicht stimmig in die übliche Eingriffsdogmatik einfügen. Der weite Eingriffsbegriff/ die Lehre vom funktionalen Schutzbereich würde in solchen Fällen eigentlich das Vorliegen eines (mittelbaren) Eingriffs bejahen.  Auch ist es einmalig, dass Aufgabennormen (hier: Aufgabe der Staatsleitung) für eine Beschränkung grundrechtlich geschützten Handelns ausreichen.  Ein Schluss von der Aufgabe auf die Befugnis ist idR gerade nicht möglich. Dies stellt eine Ausnahme vom Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes dar (kritisch hierzu <em>Lepsius</em>, JZ 2004, 350, 351).</p>
<p><strong><br />
</strong></p>
<p><strong>Literaturhinweise zur Vertiefung:<br />
</strong>- lesenswerter, kritischer Beitrag: <em>Schoch</em>, NVwZ 2011, 193<br />
- s. ferner <em>Möller</em>, NJW 2005, 1973; <em>Murswiek</em>, NVwZ 2003, 1; <em>Lepsius</em>, JZ 2004, 350, 351<br />
- klausurmäßige Bearbeitung der Problematik bei <em>Degenhart</em>, Klausurenkurs im Staatsrecht I, Fall 3, S. 58-69</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Aktuelles zum staatlichen Monopol für Sportwetten</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/aktuelles-zum-staatlichen-monopol-fur-sportwetten/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/aktuelles-zum-staatlichen-monopol-fur-sportwetten/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 04 Jun 2011 09:03:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nicolas Hohn-Hein</dc:creator>
				<category><![CDATA[Europarecht]]></category>
		<category><![CDATA[Europarecht Klassiker]]></category>
		<category><![CDATA[Öffentliches Recht]]></category>
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		<description><![CDATA[<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer aktuellen Entscheidung (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=8 C 5.10" target="_blank" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">8 C 5.10</a>. &#8211; Urteil vom 01.06.2011) bestätigt, dass die Regelungen &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer aktuellen Entscheidung (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=8 C 5.10" target="_blank" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">8 C 5.10</a>. &#8211; Urteil vom 01.06.2011) bestätigt, dass die Regelungen im derzeit noch geltenden Glücksspielstaatsvertrag bezüglich des generellen Verbots von Sportwetten im Internet wirksam sind. Die Thematik staatlichen Monopols für Sportwetten war bereits Gegenstand einer<a href="http://www.juraexamen.info/sachverhalt-der-examensklausur-im-europarecht-–-april-2011-–-1-staatsexamen-berlin-brandenburg/" target="_blank"> Examensklausur im Europarecht im April 2011 in Berlin-Brandenburg</a>. Es handelt sich dabei aber um einen „Dauerbrenner“, mit dem sich typische Fragen des Verfassungs- und Europarechts abprüfen lassen. Zum Beispiel als guter Einstieg in einer mündliche Examensprüfung. Im Folgenden sollen die wesentlichen Gesichtspunkte der Problematik skizziert werden.</p>
<p><strong>Ausgangslage<br />
</strong>In seinem sog. <em>Sportwetten-Urteil</em> vom 28.03.2006 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 1054/01" target="_blank" title="BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01: Staatliches Sportwettenmonopol">1 BvR 1054/01</a>) hatte das BVerfG die damalige Rechtslage (im Fall: Bayern) dahingehend kritisiert, dass ein staatliches Wettmonopol für Sportwetten gegen die Berufsfreiheit nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/12.html" target="_blank">Art. 12 Abs.1 GG</a> verstoße, wenn nicht genau festgelegt sei, auf welchem Wege die Erreichung der verfolgten legitimen Zweck (u.a. Prävention und Bekämpfung von Wettsucht durch staatliche Kontrollmechanismen, Jugendschutz) im Detail gewährleistet werde. Auch hatte das staatliche Lotto-Unternehmen ODDSET in seiner Werbung das Wetten als zu positiv und sozialadäquat dargestellt, sodass den genannten Schutzzwecken nicht entsprochen worden wäre.</p>
<blockquote><p><em>Vor allem aber ist der Vertrieb von ODDSET nicht aktiv an einer Bekämpfung von Spielsucht und problematischem Spielverhalten ausgerichtet. Das tatsächliche Erscheinungsbild entspricht vielmehr dem der wirtschaftlich effektiven Vermarktung einer grundsätzlich unbedenklichen Freizeitbeschäftigung.</em></p>
<p><em>(a) Dies zeigt sich beispielhaft in der offiziellen Begleitinformation &#8220;Hintergrund, Perspektiven, Chancen&#8221; der Staatlichen Lotterieverwaltung im Zusammenhang mit der Einführung von ODDSET. Danach ist die Eröffnung des Wettangebots maßgeblich von dem Ziel der Markterschließung getragen und hat insbesondere die Erschließung der Zielgruppe der 18 bis 40 Jährigen im Blick. Es ist dabei<strong> die Rede von einem &#8220;umfangreichen Maßnahmen- und Medienpaket, das die Zielgruppen mehrstufig anspricht und kontinuierlich Lust aufs Mitwetten weckt&#8221;</strong>.</em></p>
<p><em>Dem entspricht eine breit angelegte Werbung, in der das Wetten als <strong>sozialadäquate</strong>, wenn nicht sogar positiv bewertete Unterhaltung dargestellt wird. Die Werbung im Rahmen der über den Deutschen Lotto- und Totoblock bundesweit koordinierten Veranstaltung von ODDSET ist <strong>überall auffallend und präsent</strong>. Anders als vom Bundesverwaltungsgericht angedeutet kommt es nicht darauf an, ob die Werbung als aggressiv zu bewerten ist. V[...] </em></p>
<p><em>(b) Ebenso wenig sind die Vertriebswege für ODDSET auf eine Bekämpfung der Suchtgefahren und auf eine Begrenzung der Wettleidenschaft angelegt.</em></p>
<p><em>Die Staatliche Lotterieverwaltung vertreibt ODDSET über ihr breit gefächertes Netz von Lotto-Annahmestellen, dem <strong>die offizielle Maxime &#8220;weites Land &#8211; kurze Wege&#8221; </strong>zugrunde liegt. Dabei handelt es sich vor allem um Zeitschriften- und Tabakläden oder ähnliche kleine oder mittelständische Gewerbebetriebe, so dass der Vertrieb in bewusster Nähe zum Kunden stattfindet. Dadurch wird die Möglichkeit zum <strong>Sportwetten zu einem allerorts verfügbaren &#8220;normalen&#8221; Gut des täglichen Lebens</strong>.[...]</em></p>
<p><em>(c) Schließlich ist auch die Präsentation des Wettangebots nicht ausreichend am Ziel der Bekämpfung von Wettsucht und der Begrenzung der Wettleidenschaft ausgerichtet.</em></p>
<p><em>Im Rahmen des Wettmonopols beschränkt sich die Staatliche Lotterieverwaltung vorrangig auf eine indirekte und gegenüber den &#8211; möglichen &#8211; Wettteilnehmern nicht aktiv kommunizierte Prävention. Ein für den Einzelnen und die Allgemeinheit schädliches Übermaß an Wettbeteiligungen soll dadurch vermieden werden, dass ein ausreichend attraktives, wenn auch begrenztes Wettangebot eröffnet und dadurch die Wettleidenschaft in geordnete und sichere Bahnen gelenkt wird. Dieses Konzept stellt zwar auch aus suchtmedizinischer Sicht eine geeignete strukturelle Ausgangsbasis für ein an der Prävention problematischen Spielverhaltens ausgerichtetes Wettangebot dar (vgl. Hayer/Meyer, Die Prävention problematischen Spielverhaltens, J Public Health 2004, S. 293 &lt;302&gt;). <strong>Im Rahmen des gegenwärtigen staatlichen Wettangebots findet aber die darüber hinaus wichtige aktive Suchtprävention nicht statt.</strong> Die Staatliche Lotterieverwaltung beschränkt sich vielmehr auf die Einhaltung der Verpflichtung nach § 4 Abs. 4 des Lotteriestaatsvertrags, Informationen zu Spielsucht, Prävention und Behandlungsmöglichkeiten bereit zu halten.<strong> Auf der Internetseite der Staatlichen Lotterieverwaltung befindet sich an wenig exponierter Stelle ein knapper Hinweis auf die Gefahren übermäßigen Spiels sowie ein Verweis auf eine separat abrufbare Kurzinformation</strong>.[...]</em></p></blockquote>
<p><em></em>Entsprechend ist der <em>Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland</em> (kurz: Glücksspielstaatsvertrag, kürzer: <em>GlüStV</em>) am 01.01.2008 in Kraft getreten. Darin verpflichteten sich alle 16 Bundesländer, die getroffenen Regelungen in das eigene Landesrecht umzusetzen. Der Vertrag setzt die generelle staatliche Zielsetzung fort, Spielsucht durch angemessene Kontrollmechanismen zu verhindern und einzudämmen. Weitere Kernpunkte sind ein effektiver Jugendschutz, sowie Prävention und Erschwerung krimineller Machenschaften, die typischerweise in diesem Zusammenhang auftreten können. Das Monopol für Sportwetten verbleibt beim Staat. Das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist generell verboten.</p>
<p><strong>Entscheidung des EuGH im September 2010<br />
</strong>Eine Reaktion des Gerichtshofs ließ nicht lange auf sich warten. In <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-316/07" target="_blank" title="(5 zugeordnete Entscheidungen)">C-316/07</a> (Urteil vom 08.09.2010, siehe auch RÜ 2010 S.719; NJW-aktuell 41/2010, 16 ff.) stellte das Gericht fest, dass der GlüStV in seiner aktuell gültigen Fassung sowohl die Dienstleistungsfreiheit nach <a href="http://dejure.org/gesetze/AEUV/56.html" target="_blank" title="Art. 56 AEUV: (ex-Artikel 49 EGV)">Art. 56 AEUV</a>, als auch die Niederlassungsfreiheit nach <a href="http://dejure.org/gesetze/AEUV/46.html" target="_blank" title="Art. 46 AEUV: (ex-Artikel 40 EGV)">Art. 46 AEUV</a> privater Wettanbieter verletzt.</p>
<blockquote><p><em>Hier haben die vorlegenden Gerichte nach einem Hinweis darauf, dass Pferdewetten und Automatenspiele von privaten Veranstaltern mit einer Erlaubnis betrieben werden könnten, auch festgestellt, dass zum einen der Inhaber des staatlichen Monopols auf Sportwetten in Bezug auf die ebenfalls dem Monopol unterliegenden Lotteriespiele intensive Werbekampagnen durchführe, in denen der <strong>Finanzierungsbedarf sozialer, kultureller oder sportlicher Aktivitäten</strong> herausgestellt werde, denen die erzielten Gewinne zugute kämen, und so den Anschein erwecke, dass die Maximierung der diesen Aktivitäten zugedachten Gewinne zu einem eigenständigen Ziel der fraglichen restriktiven Maßnahmen werde. Zum anderen haben die genannten Gerichte festgestellt, dass die zuständigen Behörden in Bezug auf Kasino- und Automatenspiele, obwohl diese ein höheres Suchtpotenzial aufwiesen als Sportwetten, eine Politik der Angebotsausweitung betrieben oder duldeten. Das Angebot neuer Kasinospielmöglichkeiten im Internet werde nämlich von diesen Behörden geduldet, während die Bedingungen für den Betrieb von Automatenspielen in anderen Einrichtungen als Spielbanken, etwa in Spielhallen, Schank- und Speisewirtschaften sowie Beherbergungsbetrieben, unlängst erheblich gelockert worden seien.<br />
</em><em>Insoweit hat der Gerichtshof zwar in Bezug auf das von einem nationalen Gesetzgeber verfolgte Ziel, einer Ausnutzung von Glücksspieltätigkeiten zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken vorzubeugen, entschieden,<strong> dass eine Politik der kontrollierten Expansion dieser Tätigkeiten mit dem Ziel in Einklang stehen kann, sie in kontrollierbare Bahnen zu lenken</strong>, indem Spielern, die verbotenen geheimen Spiel- oder Wetttätigkeiten nachgehen, ein Anreiz gegeben wird, zu erlaubten und geregelten Tätigkeiten überzugehen. Zur Erreichung dieses Ziels ist es nämlich erforderlich, dass die Veranstalter, die über eine Erlaubnis verfügen, eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zur verbotenen Tätigkeit darstellen, was als solches das Angebot einer <strong>breiten Palette von Spielen, einen gewissen Werbeumfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken</strong> implizieren kann (vgl. Urteil Placanica u. a., Randnr. 55).[...]<br />
</em><em>Wie der Generalanwalt jedoch in Nr. 61 seiner Schlussanträge weiter dargelegt hat, kommt es insoweit darauf an, dass die vom Inhaber eines staatlichen Monopols eventuell durchgeführte <strong>Werbung maßvoll und strikt</strong> auf das begrenzt bleibt, was erforderlich ist, um die Verbraucher zu den genehmigten Spielnetzwerken zu lenken. <strong>Hingegen darf eine solche Werbung insbesondere nicht darauf abzielen, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher dadurch zu fördern, dass sie zu</strong> <strong>aktiver Teilnahme am Spiel angeregt werden, etwa indem das Spiel verharmlost oder ihm ein positives Image verliehen wird, das daran anknüpft, dass die Einnahmen für Aktivitäten im Allgemeininteresse verwendet werden, oder indem die Anziehungskraft des Spiels durch zugkräftige Werbebotschaften erhöht wird, die bedeutende Gewinne verführerisch in Aussicht stellen.</strong></em></p></blockquote>
<p>Zwar sei ein staatliches Wettmonopol in einem Mitgliedsstaat zulässig, wenn es <em>„im Allgemeininteresse liegende Zielen des Verbraucherschutzes und der Sozialordnung dienen kann“</em>. Der Ausschluss privater Anbieter führe aber zu einer besonderen Beachtlichkeit des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, insbesondere der Erforderlichkeit der Maßnahme. Diese sei dann nicht gegeben, wenn &#8211; wie in Deutschland nachweislich geschehen &#8211; intensive Werbekampagnen und Ausweitungen des Spielautomatenangebots stattfinden, die zu den Gesichtspunkten des Verbraucherschutzes und der Suchtprävention im Widerspruch stehen. Die Verwirklichung dieser Ziele müsse aber „<em>in konsequenter und widerspruchsfreier“</em> Art und Weise erfolgen (zu den Einzelheiten, siehe <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-316/07" target="_blank" title="(5 zugeordnete Entscheidungen)">C-316/07</a>), sodass die von Deutschland getroffenen Regelungen mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar seien und ferner auch nicht anwendbar (zur Anwendbarkeit einzelner Regelungen im GlüStV siehe <a href="http://www.timelaw.de/cms/front_content.php?idcat=6&amp;idart=655" target="_blank">hier</a><a href="http://www.timelaw.de/cms/front_content.php?idcat=6&amp;idart=655">)</a>.</p>
<p><strong>Entscheidung des BVerwG im Juni 2011 und geplante Änderung des GlüStV<br />
</strong>In der Pressemitteilung des BVerwG vom 01.06.2011 wird ein wesentlicher Punkt des GlüStV bestätigt, nämlich die Unzulässigkeit des Angebots von Sportwetten über das Internet. Geklagt hatte das Unternehmen BWIN, welches aufgrund einer alten DDR-Lizenz seit 1990 ein Wettbüro in Sachsen betreibt und Internet-Wetten in Bayern anbieten wollte. Zumindest in den &#8220;neuen Bundesländern&#8221; wurden solche Lizenzen nach der &#8220;Wende&#8221; von den Behörden weitgehend anerkannt (dagegen überwiegend nicht in den westlichen Bundesländern, vgl. BVerwG, 21.06.2006 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 C 19.06" target="_blank" title="BVerwG, 21.06.2006 - 6 C 19.06">6 C 19.06</a>). Die Durchführung von Online-Sportwetten wurde dem Kläger somit letztinstanzlich untersagt unter Verweis auf das besondere Suchtpotential und den besonderen Gefahren, die sich aus dem Spielen übers Internet ergeben. Kurios: In seiner Entscheidung vom September 2010 (s.o.) hatte sich der EuGH damit auseinandersetzen müssen, ob ggf. eine gültige Wettlizenz aus einem anderen Mitgliedstaat (Österreich) von den deutschen Behörden anerkannt werden müsse. Nach Ansicht des EuGH nein, da es jedem MS überlassen sei, die „Ziele ihrer Politik und das jeweilige Schutzniveau eigenverantwortlich festzulegen“ (so auch schon in <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-6/01" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">C-6/01</a><em> &#8220;Anomar&#8221;</em> v. 11.09.2003). Gewisse Parallelen zu der Problematik der Anerkennung alter DDR-Lizenzen sind wohl nicht von der Hand zu weisen.</p>
<p>Schon vor der Entscheidung des EuGH und trotz Einführung des GlüStV ist der Regelungsbedarf offensichtlich geworden. Deshalb haben sich die Minister der Bundesländer vor kurzem (Quelle: <a href="http://www.focus.de/sport/mehrsport/allgemein-national-sportwettenmarkt-fuer-private-anbieter-geoeffnet_aid_615893.html" target="_blank">Focus-Online</a>) auf eine Neukonzeptionierung des GlüStV geeinigt, der am 01.01.2012 voraussichtlich in Kraft treten soll. Vorgesehen ist die Vergabe von sieben bundesweiten Konzessionen an private Wettanbieter, die 16,66 Prozent der Einsätze an den Bund abzuführen haben.  Neben anderen Regelungen im Bereich der Werbung für die Anbieter, sollen auch Live-Wetten im Internet in eingeschränktem Maße möglich werden.</p>
<p><strong>Fazit<br />
</strong>In Anbetracht der Rechtsprechung des EuGH und des BVerwG würde der abgeänderte GlüStV den Umfang der geforderten Änderungen sogar übertreffen. Das staatliche Monopol für Sportwetten wird durch die Konzessionsvergabe nicht nur erheblich abgeschwächt, sondern darüber hinaus auch um die Möglichkeit des Internetvertriebs erweitert.<strong> </strong>Es bleibt im Übrigen abzuwarten, welche Maßnahmen im Einzelnen getroffen werden, um diesem langwährenden Streit ein Ende zu setzen. BWIN hat bereits kurz nach Veröffentlichung der Entscheidung des BVerwG angekündigt, Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil einzulegen.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		</item>
		<item>
		<title>BVerfG: Mehrstündiges Festhalten auf Polizeiwache zur Anfertigung von Lichtbildern verstößt gegen Grundrechte</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bverfg-mehrstundiges-festhalten-auf-polizeiwache-zur-anfertigung-von-lichtbildern-verstost-gegen-grundrechte/</link>
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		<pubDate>Thu, 07 Apr 2011 19:23:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nicolas Hohn-Hein</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Öffentliches Recht]]></category>
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		<category><![CDATA[Art. 104 Abs. 2 GG]]></category>
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		<description><![CDATA[<p>Vor kurzem ist eine examensrelevante Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergangen, die jetzt veröffentlicht wurde (BVerfG <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 142/05" target="_blank" title="BVerfG, 08.03.2011 - 1 BvR 142/05">1 BvR 142/05</a> – Urteil vom &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Vor kurzem ist eine examensrelevante Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergangen, die jetzt veröffentlicht wurde (BVerfG <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 142/05" target="_blank" title="BVerfG, 08.03.2011 - 1 BvR 142/05">1 BvR 142/05</a> – Urteil vom 08.03.2011). Es geht um die Frage, wann die Polizei, trotz erfolgter Identitätsfeststellung vor Ort, Verdächtige einer Straftat zur Anfertigung von Lichtbildern auf die Polizeistation mitnehmen und dort für mehrere Stunden festhalten darf. Konkret geht es um die Verletzung von <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank">Art. 2 Abs.2 GG</a>, sowie <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/104.html" target="_blank">Art. 104 Abs.2 GG</a>.</p>
<p><strong>Sachverhalt<br />
</strong>B ist Mitglied der sog. &#8220;Bauwagenszene&#8221; in der Stadt H. B und ca. 100 weitere Personen hatten sich am 27. September 2003 dazu entschlossen, ihre Bauwagen auf einem Grundstück ohne entsprechende Erlaubnis oder Billigung des Eigentümers abzustellen und dort dauerhaft zu leben. Die Gruppe hatte bereits mit der Stadt H über das Grundstück als Abstellort verhandelt, was bis zu diesem Zeitpunkt jedoch ergebnislos geblieben war.<br />
Noch gegen Abend des gleichen Tages wurde das Grundstück von der Polizei, die von den Vorgängen Kenntnis erlangt hatte, umstellt und die Gruppe um B am Verlassen des Platzes gehindert. Wegen Verdachts des Hausfriedensbruchs (ein entsprechender Strafantrag seitens des Berechtigten war bereits gestellt worden), wurde die Identität aller anwesenden Personen festgestellt. Alle Personen konnten sich dabei ordnungsgemäß und vollständig ausweisen.<br />
Daraufhin wurde der Gruppe per Megaphon durch die Polizei mitgeteilt, dass alle Personen wegen Verdachts des Hausfriedensbruchs vorläufig festgenommen seien. B berichtet wahrheitsgemäß, dass er im Folgenden – so wie alle anderen Beteiligten &#8211; auf eine Polizeiwache gebracht wurde, wo er etwa fünf Stunden in einer Zelle verbrachte. Erst nachdem er gegen 3:00 Uhr zum Polizeipräsidium gebracht worden war, wo er eine weitere Stunde in einer Zelle zubringen musste, wurden zwei Lichtbilder angefertigt. Hiernach ließ man B gehen.</p>
<p>In der Folge klagte B auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der polizeilichen Maßnahmen vor dem zuständigen Gericht. Seine Beschwerde wird letztinstanzlich als unbegründet abgewiesen. Es habe sich ersichtlich nicht um eine vorläufige Festnahme nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/127.html" target="_blank">§ 127 Abs.2 StPO</a> gehandelt. Vielmehr habe es die Identitätsfeststellung erfordert, B nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/163b.html" target="_blank">§ 163b StPO</a> festzuhalten und gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/81b.html" target="_blank">§ 81b StPO</a> erkennungsdienstlich zu behandeln. B wendet sich in seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts und macht die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs.2, und Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/104.html" target="_blank">104 Abs.1</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank">2 GG</a> geltend.</p>
<p><strong>Schutzbereich von <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank">Art. 2 Abs.2 GG</a> eröffnet<br />
</strong>Das BVerfG sieht den Schutzbereich von <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank">Art. 2 Abs.2 GG</a> im vorliegenden Fall als eröffnet.</p>
<blockquote><p><em>Eine Freiheitsbeschränkung liegt vor, wenn jemand durch die öffentliche Gewalt gegen seinen Willen daran gehindert wird, einen Ort oder Raum aufzusuchen oder sich dort aufzuhalten, der ihm an sich (tatsächlich und rechtlich) zugänglich ist. <strong>Eine Freiheitsentziehung als schwerste Form der Freiheitsbeschränkung ist nur dann gegeben, wenn die tatsächlich und rechtlich an sich gegebene körperliche Bewegungsfreiheit durch staatliche Maßnahmen nach jeder Richtung hin aufgehoben wird.</strong></em></p></blockquote>
<p>B hat durch das „Einsperren“ durch die Polizei seine körperliche Bewegungsfreiheit in jeder Hinsicht verloren.<br />
<strong> </strong></p>
<p><strong>Schwierigkeiten der Identitätsfeststellung müssen tatsächlich „erheblich“ sein<br />
</strong>Das BVerfG macht deutlich, dass das Merkmal der „erheblichen Schwierigkeiten“ <strong><a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/163b.html" target="_blank">§ 163b Abs.1 S.2 StPO</a></strong> restriktiv auszulegen ist. Diese Betrachtung trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei der Norm um eine Konkretisierung der Verhältnismäßigkeitsgebots handelt und die persönliche Freiheit nur in Ausnahmefällen zugunsten einer staatlichen Maßnahme eingeschränkt werden darf.</p>
<blockquote><p><em>Die Vorschrift des <strong>§ 163b Abs. 1 Satz 2 StPO</strong> lässt ein Festhalten zur Identitätsfeststellung nur zu, wenn die Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. <strong>Die Vorschrift stellt insofern eine gesetzliche Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebots dar und soll sicherstellen, dass ein Eingriff in die persönliche Freiheit nur dann erfolgt, wenn er zur Feststellung der Identität unerlässlich ist.</strong> Ein solcher Fall lag hier nicht vor. § 163b Abs. 1 Satz 1 StPO ermächtigt Polizeibeamte, gegenüber einem Verdächtigen die notwendigen Maßnahmen zur Identitätsfeststellung zu treffen, also den Betreffenden nach seinen Personalien zu befragen und diesen aufzufordern, mitgeführte Ausweisdokumente auszuhändigen. Nur dann, wenn die Identität des Betreffenden auch unter Ausschöpfung dieser Maßnahmen nicht mit der erforderlichen Sicherheit geklärt werden kann oder dies mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden wäre, kommt ein weiteres Festhalten nach Satz 2 in Betracht. <strong>Ein weiterer Eingriff in das Freiheitsrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG darf also nur dann erfolgen, wenn die Polizei auf der Basis der bereits bekannten Daten berechtigte Zweifel an der Identität der Person hat</strong>. Hiervon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hat sich gegenüber der Polizei vor Ort mit einem Reisepass samt Meldebestätigung ausgewiesen. Diese amtlichen Dokumente sind zur Feststellung der Identität geeignet. Anhaltspunkte dafür, dass der Pass des Beschwerdeführers gefälscht war oder seine Person nicht mit dem Passinhaber übereinstimmte, etwa, weil das Foto keine oder nur geringe Ähnlichkeit mit ihm aufwies, sind weder von der Polizei noch vom Landgericht benannt worden noch sind sie ansonsten ersichtlich. Daher ist &#8211; insbesondere im Hinblick auf das verfassungsrechtlich fundierte Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen bloßer Identitätsfeststellung und weiterem Festhalten &#8211; davon auszugehen, dass es den Polizeibeamten möglich war, die Identität aufgrund des vorgelegten Reisepasses vor Ort hinreichend sicher festzustellen. Ein Festhalten aus reinen Praktikabilitätserwägungen vermag schon die Erforderlichkeit der Maßnahme nicht zu begründen und dürfte im Übrigen auch auf die Abwägung im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer derartigen Maßnahme keinen Einfluss haben.</em></p></blockquote>
<p><strong>Zeitraum bis zur Anfertigung der Lichtbilder zu lang<br />
</strong>Bezüglich der Frage, ob <strong><a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/81b.html" target="_blank">§ 81b Alt.2 StPO</a></strong> hier anwendbar war, stellt sich die Frage, wie lange die angeordnete Maßnahme dauern darf. Ausgangspunkt ist auch hier wieder der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Auch wenn die Anfertigung der Lichtbilder tatsächlich gerechtfertigt war, muss trotzdem die zeitliche Komponente beachtet werden. Es darf nicht auf einem „Umweg“ zu einer Freiheitsentziehung kommen, indem der Betroffene übermäßig lange auf die erkennungsdienstliche Behandlung warten muss.</p>
<blockquote><p><em>Auch ein Festhalten des Beschwerdeführers auf der Grundlage des § 81b Alt. 2 StPO war jedenfalls unverhältnismäßig, denn es verkannte die Bedeutung des Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Insoweit ist zwischen der Anordnung der Maßnahme und der Durchführung zu unterscheiden. Selbst wenn man in Bezug auf die Anordnung der Maßnahme mit dem Landgericht davon ausgeht, dass trotz eindeutig festgestellter Identität des Beschwerdeführers und aller anderen Personen die Erinnerung der einzelnen Polizisten als Zeugen vor Gericht aufgrund der Vielzahl an Personen ohne weitere Fotos möglicherweise nicht hinreichend gewährleistet gewesen wäre und es als Erinnerungsstütze noch ein Bedürfnis an weiteren im Strafprozess zu verwertenden Beweismitteln gab,<strong> rechtfertigt dies für die Durchführung jedenfalls nicht ein stundenlanges Festhalten und Einsperren des Beschwerdeführers auf verschiedenen Polizeiwachen. </strong>Die Gerichte verkennen die Anforderungen des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzips, dass in der Formulierung „soweit (…) notwendig“ in § 81b StPO seinen Niederschlag auch in der einfachgesetzlichen Regelung gefunden hat. Sie haben insoweit nicht ausgeführt, dass ein stundenlanges Festhalten des Beschwerdeführers für das Anfertigen der Lichtbilder des Beschwerdeführers notwendig war. <strong>Zwar kann die Masse der zu bearbeitenden Fälle eine zeitliche Verzögerung rechtfertigen, jedoch fehlt es an Ausführungen zum Vorliegen von Erschwernissen solchen Ausmaßes.</strong> Allerdings ist die Polizei als Strafverfolgungsbehörde &#8211; soweit nicht ein genereller entsprechender Bedarf besteht &#8211; nicht gezwungen, Personal und Material für erkennungsdienstliche Maßnahmen in solchem Maß vorzuhalten, dass eine Bearbeitung in unmittelbarer zeitlicher und räumlicher Nähe erfolgen kann. Vielmehr kann es durchaus verhältnismäßig sein, derartige spezielle Ressourcen insbesondere räumlich zusammenzufassen. <strong>E</strong>i<strong>ne Verbringung an diesen Ort und eine organisatorisch nicht zu vermeidende und gemäßigte Wartefrist können jedenfalls bei hinreichend gewichtigen Straftaten angemessene Eingriffe im Verhältnis zur Bedeutung des staatlichen Strafanspruches sein. Ein solcher Fall liegt aber auf der Basis des festgestellten Sachverhalts nicht vor. Der Beschwerdeführer ist nach mehreren Stunden ausschließlich in der Art erkennungsdienstlich behandelt worden, dass von ihm zwei einfache Fotos angefertigt wurden.</strong>[...] Insofern stellt sich die erkennungsdienstliche Behandlung als die Anfertigung von einfachen, alltäglichen Fotoaufnahmen dar. Für die Annahme der Erforderlichkeit in diesem Fall hätte es einer genaueren Auseinandersetzung mit anderen Möglichkeiten bedurft, zeitlich früher Aufnahmen des Beschwerdeführers in der gleichen Qualität und Machart anzufertigen, die den Zweck des § 81b StPO nicht schlechter erfüllt hätten. Hierbei hätten die Gerichte insbesondere prüfen müssen, ob die Beamten entsprechende Aufnahmen nicht mit einer verfügbaren oder kurzfristig herbeizuschaffenden Kamera auch vor Ort, als die Personen einzeln aus dem Kessel zur Identitätsfeststellung herausgeführt wurden, hätten machen können oder sonst spätestens auf den einzelnen Polizeiwachen.</em></p></blockquote>
<p><strong>Freiheitsentziehung nur aufgrund richterlicher Anordnung<br />
</strong>Durch die erhebliche Dauer des Festhaltens des B sieht das BVerfG eine Verletzung von <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/104.html" target="_blank">Art. 104 Abs.2 GG</a>. Im Gegensatz zu einer bloßen vorübergehenden Freiheitsbeschränkung, ist an die Rechtfertigung einer Freiheitsentziehung ein höherer Maßstab anzulegen. Da es sich um eine völlige Beseitigung der Bewegungsfreiheit des Betroffenen handelt und damit ein besonders schwerer Eingriff erfolgt, ist in der Regel eine richterliche Anordnung erforderlich.</p>
<blockquote><p><em>Das Einsperren des Beschwerdeführers in eine Gewahrsamszelle auf der Polizeiwache beziehungsweise auf dem Polizeipräsidium sowie als Verbindungsglied zwischen beiden das Verbringen dorthin mittels Polizeifahrzeugen stellen eine Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 104 Abs. 2 GG und nicht lediglich eine Freiheitsbeschränkung dar. Während eine Freiheitsbeschränkung schon dann anzunehmen ist, wenn jemand durch die öffentliche Gewalt gegen seinen Willen daran gehindert wird, einen Ort aufzusuchen oder sich dort aufzuhalten, der ihm an sich (tatsächlich und rechtlich) zugänglich ist, liegt eine Freiheitsentziehung erst dann vor, wenn die tatsächlich und rechtlich gegebene körperliche Bewegungsfreiheit nach allen Seiten hin aufgehoben wird.<strong> Die Freiheitsentziehung ist der schwerste Fall der Freiheitsbeschränkung. Beide Begriffe sind entsprechend ihrer Intensität abzugrenzen. Jedenfalls muss die Unterbringung einer Person gegen ihren Willen in einem Haftraum als Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 104 Abs. 2 GG angesehen werden.</strong> Nur kurzfristige Aufhebungen der Bewegungsfreiheit stellen dagegen keine Freiheitsentziehung dar. Nach Art. 104 Abs. 2 Satz 2 und <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank">3 GG</a> ist die Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung allein dem Richter vorbehalten, wobei bei nicht vorgelagerter richterlicher Entscheidung diese unverzüglich nach Beginn der Freiheitsentziehung zu bewirken ist.</em></p></blockquote>
<p>Eine entsprechende richterliche Entscheidung ist nicht eingeholt worden. Diese wäre im Fall notwendig gewesen, da die Lichtbilder nicht umgehend nach Eintreffen auf der Polizeiwache angefertigt wurden, sondern erst Stunden später.</p>
<blockquote><p><em>[...] Das Festhalten des Beschwerdeführers in Gewahrsamszellen auf der Polizeiwache und im Polizeipräsidium sowie die jeweilige Verbringung dahin stellen eine vollständige Aufhebung seiner Bewegungsfreiheit dar. Dabei stellt der Einschluss in Zellen den typischen Fall der hoheitlichen Freiheitsentziehung dar, den das Grundgesetz unter die besonderen Voraussetzungen des Art. 104 Abs. 2 GG stellen wollte. <strong>Anders als im Regelfall von § 81b StPO wurde der Beschwerdeführer nicht allein zur Dienststelle verbracht und im Weiteren umgehend erkennungsdienstlich behandelt, sondern über eine Dauer von mehreren Stunden allein verwahrt für eine nachfolgende erkennungsdienstliche Behandlung.</strong> […] Insbesondere ist die Gesamtdauer der Freiheitsentziehung nicht nur als kurzfristig anzusehen, denn sie umfasst jedenfalls einen Zeitraum, der nicht mehr unbedeutend ist. Die Gerichte haben damit die Auswirkungen des Festhaltens des Beschwerdeführers in tatsächlicher und in der Folge auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht verkannt und sich nicht mit den Anforderungen des Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG auseinandergesetzt. </em></p></blockquote>
<p><strong>Fazit</strong><br />
Die Verfassungsbeschwerde des B ist damit begründet. Der Fall lässt sich in einer Klausur mittels sauberer Auslegung der einschlägigen Normen der StPO und der Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in den Griff bekommen. Wichtig ist, die verschiedenen Maßnahmen der Polizei getrennt zu betrachten (Identitätsfeststellung vor Ort, Festhalten auf der Polizeiwache zwecks Lichtbildanfertigung). Der Unterschied zwischen Freiheitsbeschränkung und Freiheitsentziehung i.R.v. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/104.html" target="_blank">Art. 104 Abs.2 GG</a> und im Polizeirecht sollte bekannt sein.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Kurzüberblick: BVerfG zu Versammlungen auf Flughäfen</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bverfg-zu-versammlungen-auf-flughafen/</link>
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		<pubDate>Tue, 22 Feb 2011 11:29:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>simon</dc:creator>
				<category><![CDATA[Öffentliches Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Art. 5 GG]]></category>
		<category><![CDATA[Art. 8 GG]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesverfassungsggericht]]></category>
		<category><![CDATA[BVerfG]]></category>
		<category><![CDATA[Flughafen]]></category>
		<category><![CDATA[Fraport]]></category>
		<category><![CDATA[Grundrechtsbindung]]></category>
		<category><![CDATA[keine Flucht ins Privatrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kommunikation]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Mit einer besonders examensrelevanten Thematik hatte sich das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom heutigen Tage (22.02.2011), Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 699/06" target="_blank" title="BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06">1 BvR 699/06</a>&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Mit einer besonders examensrelevanten Thematik hatte sich das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom heutigen Tage (22.02.2011), Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 699/06" target="_blank" title="BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06">1 BvR 699/06</a> zu befassen. Der Fall könnte 1:1 als Examensklausur im Öffentlichen Recht gestellt werden.</p>
<p>Zum Sachverhalt: Die Betreibergesellschaft des Frankfuter Flughafes Fraport AG (zu 70% im Eigentum der öffentlichen Hand)  hatte der Beschwerdeführerin gegenüber ein „<em>Flughafenverbot</em>“ erteilt; Meinungskundgabe und Demonstrationen wurden untersagt. Das Verbot bezog sich dabei auch auf die Bereiche des Flughafens, die frei zugänglich sind und in denen sich hauptsächlich Restaurants, Geschäfte oder ähnliche Einrichtungen befanden. Konkret hat die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit einer drohenden Abschiebung Flugblätter verteilt, um der Sache damit öffentlich gehör zu verschaffen. Der BF wurde daraufhin ihre Tätigkeit auf dem Flughafengelände untersagt. Der zivilgerichtliche Rechtsschutz der BF (AG, LG, BGH) blieb in der Folge ohne Erfolg. Die Befugnis zur Untersagung folge vorliegend aus § 858 ff., <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/903.html" target="_blank" title="&sect; 903 BGB: Befugnisse des Eigent&uuml;mers">903</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1004.html" target="_blank" title="&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch">1004 BGB</a> und damit dem Hausrecht der Betreibergesellschaft. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die BF eine Verletzung ihrer Grundrechte aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html" target="_blank">Art. 5 Abs. 1 GG</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/8.html" target="_blank">Art. 8 Abs. 1 GG</a>.</p>
<p><a href="http://www.juraexamen.info/ist-der-flughafen-ein-marktplatz/">Wir hatten bereits über den Fall berichtet</a>, vorliegend soll die Argumentation des BVerfG nachvollzogen werden: Das BVerfG hat vorliegend entscheiden, dass die BF in ihrem Recht aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/8.html" target="_blank">Art. 8 Abs. 1 GG</a> verletzt ist.</p>
<p>Das  BVerfG führt aus, dass die Fraport AG der Grundrechtsbindung unterliege. Allein die Tatsache, dass hier privatrechtliche Nutzungsverhältnisse geschaffen würden, können zu keinem anderen Ergebnissen führen (keine Flucht ins Privatrecht). Die Fraport sei gem. Art. 1 Abs. 3 an die Grundrechte gebunden. Das gelte auch für gemischwirtschaftliche Unternehmen (vorliegend 70% Staatseigentum). Erforderlich sei allerdings, dass das Unternehmen von der öffentlichen Hand beherrscht werde. Entscheidend dafür seien die Mehrheitsverhältnisse und die Eingriffsmöglichkeiten. Hier müsste auf den Sachverhalt Bezug genommen werden. Ohne zu tief ins Gesellschaftsrecht einzusteigen, kann dies bei einer Quote von 70% sicher bejaht werden. Bezug genommen werden muss also nicht auf die mittelbare Wirkung der Grundrechte.</p>
<p>Zum Schutzbereich von <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/8.html" target="_blank">Art. 8 Abs. 1 GG</a> führt das BverfG aus, dass das Versammlungsrecht grundsätzlich für die Meinungsbildung in einer freiheitlich demokratischen Grundordnung unerlässlich ist. Geschützt sie die gemeinsame (körperliche) Meinungsäußerung nach außen. Dazu gehöre auch das Recht, Ort, Zeit und Art und Weise der Kundgabe selbst wählen zu dürfen. Indes müsse nicht zu jedem beliebigen Ort Zugang verschafft werden. Dies gilt insbesondere für solche Örtlichkeiten, die der Allgemeinheit nicht offen stehen oder schon auf Grund ihrer Natur her nicht geeignet sind, Versammlungen aufzunehmen. Das BverfG hält aber explizit fest, dass Versammlungen an den Orten erlaubt sein müssen, an denen ein allgemeiner, öffentlicher Verkehrs auszumachen sei. Entscheidend für diese Abgrenzung sei das „Leitbild des öffentlichen Forums“, so das BVerfG. Es komme also darauf an, ob der besagte Ort dazu genutzt werde, allgemeine Kommunikation auszutuschen bzw. dass dort gerade eine solche Kommunikation stattfinde. Dies sei dann der Fall, wenn durch die Schaffung von Örtlichkeiten wie Geschäften oder Gastronomie ein Umfeld geschaffen werden, dass zum Flanieren einlade. Hier werde ein Ort der Begegnung und Kommunikation geschaffen.</p>
<p>Im konkreten Fall bejaht der Senat diese Voraussetzungen, jedenfalls für die genannten öffentlich zugänglichen Bereiche. Die Sicherheitsbereiche seien hier ausgeschlossen. Überzeugend ist dabei vor allem die Bezugnahme des Senats auf die Werbung des Flughafens:</p>
<p><em>„City in the City“, „Airport Shopping für alle!“, „Auf 4.000 Quadratmetern zeigt sich der neue Marktplatz in neuem Gewand und freut sich auf Ihren Besuch!“</em></p>
<p>Hier wir bewusst ein Raum der Begegnung und Kommunikation geschaffen, der auch öffentlich zugänglich ist. Damit sieht das BVerfG vorliegend den Schutzbereich des Grundrechts als berührt an. Noch einmal herausgestellt werden muss die Problematik: Dass es sich hier bei der Kundgabe von Meinungen und dem Verteilen von Flugblättern grundsätzlich um eine Versammlung im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/8.html" target="_blank">Art. 8 Abs. 1 GG</a> handelte, ist wohl unstreitig. Einzig und allein der Ort, an dem diese stattfinden sollte, musste vorliegend näher beleuchtet werden.</p>
<p>Ansonsten hält das BVerfG fest:</p>
<ul>
<li>Die Ermächtigungsgrundlagen des BGB können vorliegend als gesetzliche Grundlage dienen. Bei der Auslegung sind allerdings die Grenzen des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/8.html" target="_blank">Art. 8 Abs. 1 GG</a> zu beachten.</li>
<li>Es liegt eine Versammlung „unter freiem Himmel vor“. Zu den Räumlichkeiten hat ein allgemeines Publikum Zugang.</li>
<li>Auch <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html" target="_blank">Art. 5 Abs. 1 GG</a> sieht das BVerfG vorliegend als verletzt an. Das individuelle Recht der Meinungskundgabe stehe jedem Bürger grundsätzlich dort zu, wo er sich gerade befinde. Die Schutzbereichsberührung sei darin zu sehen, dass der BF der Zugang zum Flughafen untersagt werde, wenn sie dort (im Flughafen) Flugblätter verteile und damit ihre Meinung kundtue.</li>
</ul>
<p>Eine überzeugende und detaillierte Auseinandersetzung mit dem Schutzbereich der Versammlungsfreiheit, wie ich finde. Es lohnen sich einmal die Originalausführungen des BVerfG (Rn. 61 f.). Die Examensrelevanz ist als hoch zu bezeichnen.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>BVerfG: Durchsuchung eines lokalen Radiosenders verfassungswidrig</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bverfg-1-bvr-173904-1-bvr-202004-durchsuchung-eines-lokalen-radiosenders-verfassungswidrig/</link>
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		<pubDate>Tue, 11 Jan 2011 07:47:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Archiv]]></category>
		<category><![CDATA[Öffentliches Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[1 BvR 1739/04 1 BvR 2020/04]]></category>
		<category><![CDATA[BVerfG]]></category>
		<category><![CDATA[Rundfunkfreiheit Art. 5 I 2 GG]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Wir freuen uns über einen weiteren Gastbeitrag von Nicolas zu zwei aktuellen Beschlüsseln des BVerfG vom 10. Dezember 2010.</p>
<p>In &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Wir freuen uns über einen weiteren Gastbeitrag von Nicolas zu zwei aktuellen Beschlüsseln des BVerfG vom 10. Dezember 2010.</p>
<p>In zwei Entscheidungen zur Durchsuchung eines lokalen Rundfunksenders (BVerfG, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 1739/04" target="_blank" title="BVerfG, 10.12.2010 - 1 BvR 1739/04">1 BvR 1739/04</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 2020/04" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 2020/04</a> – Beschlüsse vom 10. Dezember 2010) hat das BVerfG die Rundfunkfreiheit gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html" target="_blank">Art. 5 I 2 GG</a> gestärkt. Mit Blick auf die brandaktuelle Diskussion um das Mediengesetz in Ungarn und dem Zustand der dortigen Presse- und Rundfunkfreiheit sicherlich interessantes „Futter“ für Examensprüfungen.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
„Freies Sender Kombinat e.V.“ (FSK) ist ein lokaler Radiosender, der sich vorwiegend mit politischen Inhalten beschäftigt. Im Oktober 2003 wird ein Beitrag gesendet, der von angeblichen Übergriffen von Polizeibeamten auf Demonstranten handelt. Dabei wird der Mitschnitt eines Telefonats abgespielt, der zwischen einem Mitarbeiter des Senders und dem Pressesprecher der Polizei stattgefunden hat. Ersterer hatte sich als Angehöriger des Radios namentlich zu erkennen gegeben und – laut eigener Aussage &#8211; die Aufzeichnung des Gesprächs angekündigt. Dies wird vom Pressesprecher der Polizei jedoch bestritten.<br />
Daraufhin wird ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen des Verdachts auf Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/201.html" target="_blank" title="&sect; 201 StGB: Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes">§ 201 I StGB</a>) eingeleitet. Auf Anordnung des Amtsgerichts kommt es zur Durchsuchung der Geschäftsräume des FSK , um die Identität des Moderators festzustellen. Hierbei werden Grundflächenskizzen und Lichtbilder von allen Räumlichkeiten der Rundfunkanstalt angefertigt sowie diverse Aktenordner mit Redaktionsunterlagen sichergestellt, von denen die Staatsanwaltschaft vor ihrer Rückgabe an den Beschwerdeführer teilweise Kopien fertigte. Während der Durchsuchung gab sich ein Mitarbeiter des Beschwerdeführers als Anrufer zu erkennen.<br />
Auf Beschwerde des FSK betreffend der Rechtswidrigkeit der o.g. Ermittlungsmaßnahmen, reagiert das AG, bestätigt durch das LG, ablehnend. Eingehendere Erwägungen bezüglich etwaiger Grundrechtseingriffe werden nicht angestellt.</p>
<p>Das FSK legt unter Berufung auf <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html" target="_blank">Art. 5 I 2 GG</a> Verfassungsbeschwerden gegen die Durchsuchungsanordnung und gegen die Entscheidung des Gerichts ein, die die Art und Weise der Durchsuchung, Sicherstellung und Beschlagnahme bestätigt.</p>
<p><strong>Entscheidung des BVerfG</strong></p>
<p><strong>A. Verfassungsmäßigkeit der Durchsuchungsanordnung</strong><br />
I. Eröffnung des Schutzbereichs von <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html" target="_blank">Art. 5 I 2 GG</a><br />
Der Schutzbereich von <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html" target="_blank">Art. 5 I 2 GG</a> ist sowohl in persönlicher, als auch sachlicher Hinsicht eröffnet.</p>
<blockquote><p>„Das Grundrecht der Rundfunkfreiheit, das auch juristischen Personen zusteht, die &#8211; wie der Beschwerdeführer &#8211; Rundfunkprogramme veranstalten, gewährleistet <strong>nicht nur als subjektives Recht den im Rundfunkwesen tätigen Personen und Unternehmen Freiheit von staatlichem Zwang</strong>, sondern schützt in seiner objektiven Bedeutung darüber hinaus die institutionelle Eigenständigkeit des Rundfunks von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen. […] Geschützt sind namentlich die <strong>Geheimhaltung der Informationsquellen und das Vertrauensverhältnis zwischen Presse beziehungsweise Rundfunk zu ihren Informanten</strong> sowie die Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit.“</p></blockquote>
<p>II. Eingriff<br />
Bei der Durchsuchungsanordnung handelt es sich ferner um einen Eingriff in die von <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html" target="_blank">Art. 5 I 2 GG</a> gewährleisteten Schutzgüter.</p>
<blockquote><p>„Eine Durchsuchung in den Räumen eines Rundfunkunternehmens stellt &#8211; ebenso wie die Durchsuchung von Presseräumen &#8211; wegen der damit verbundenen Störung der redaktionellen Arbeit sowie der Möglichkeit einer einschüchternden Wirkung eine Beeinträchtigung des Grundrechts aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html" target="_blank">Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG</a> dar.“</p></blockquote>
<p>III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung<br />
1. Schranken<br />
Gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html" target="_blank">Art. 5 II GG</a> ist <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html" target="_blank">Art. 5 I GG</a> durch die Vorschriften der allgemeinen Gesetze beschränkbar. Allgemeine Gesetze sind in der Regel solche Gesetze, die so gestaltet sind, dass sie nicht ganz bestimmte Inhalte bzw. die Verbreitung dieser verbieten. Vorliegend könnte es sich bei den Vorschriften der Strafprozessordnung um allgemeine Gesetze handeln.</p>
<blockquote><p>„Die Bestimmungen der Strafprozessordnung mit ihrer prinzipiellen Verpflichtung für jeden Staatsbürger, zur Wahrheitsfindung im Strafverfahren beizutragen und die im Gesetz vorgesehenen Ermittlungsmaßnahmen zu dulden, sind als allgemeine Gesetze anerkannt. […] Eine solche Zuordnung (der widerstreitenden Rechtsgüter – Anm.d.V.) hat der Gesetzgeber vorgenommen, indem er einerseits die allgemeine Zeugnispflicht von Medienangehörigen in § <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/53.html" target="_blank">53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO</a> und korrespondierend hierzu Beschlagnahmen bei Journalisten und in Redaktionsräumen in <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/97.html" target="_blank">§ 97 Abs. 5 Satz 1 StPO</a> eingeschränkt hat, andererseits aber ein Beschlagnahmeverbot in § <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/97.html" target="_blank">97 Abs. 5 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 StPO</a> bei strafrechtlicher Verstrickung des Zeugen oder der Sache wiederum ausgeschlossen hat. “</p></blockquote>
<p>2. Verhältnismäßigkeit der Maßnahme<br />
Die Durchsuchungsanordnung muss verhältnismäßig gewesen, d.h. das eingesetzte Mittel muss zur Erreichung eines legitimen Ziels geeignet, erforderlich und angemessen sein. Die Durchsuchungsanordnung war generell dazu geeignet, einem begründeten Anfangsverdacht bezüglich einer Straftat nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/201.html" target="_blank" title="&sect; 201 StGB: Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes">§ 201 I StGB</a>) nachzugehen und weitere Erkenntnisse zur Strafverfolgung zu erhalten.</p>
<p>a.) Fraglich könnte jedoch sein, ob die Anordnung erforderlich war. Dies wäre der Fall, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses kein milderes, gleich wirksames Mittel unmittelbar zur Verfügung gestanden hätte.</p>
<blockquote><p>„Eine Beschlagnahme von Beweismitteln in Redaktionsräumen oder Rundfunksendern &#8211; und eine hierauf gerichtete Durchsuchung &#8211; kommt nach den Vorgaben des Gesetzgebers gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/97.html" target="_blank">97 Abs. 5 Satz 2</a>, 2 HS StPO aber auch bei Entfallen eines Beschlagnahmeverbotes nur dann in Betracht, wenn die Ermittlung des Sachverhalts auf andere Weise wesentlich erschwert oder unmöglich wäre. <strong>Der Gesetzgeber bringt mit dieser Subsidiaritätsvorschrift zum Ausdruck, dass die besondere Schutzbedürftigkeit von Presse- und Rundfunkunternehmen auch bei Entfallen eines Beschlagnahmeverbotes zu beachten ist</strong> und schränkt den Spielraum der Ermittlungsbehörden, über die Vornahme einzelner Ermittlungsmaßnahmen zu befinden, hier ein. […] Die angegriffenen Entscheidungen befassen sich aber nur mit der Frage, ob die vorherige Befragung des Beschuldigten P. unterbleiben konnte, nicht aber damit, ob angesichts der schon vorliegenden Erkenntnisse eine Aufklärung der Taten auch ohne Durchsuchung der Räume der Beschwerdeführerin zur Beschlagnahme der gesuchten Beweismittel möglich gewesen wäre.“</p></blockquote>
<p>Die Durchsuchungsanordnung war demnach nicht erforderlich</p>
<p>b) Darüber hinaus könnte es an der <strong>Angemessenheit</strong> der Maßnahme im Rahmen einer Interessenabwägung mangeln. Das BVerfG kritisiert, dass in dem Beschluss des Gerichts keine Erwägungen bzgl. etwaiger Grundrechtseingriffe angestellt wurden.</p>
<blockquote><p>„Zum einen wäre das Interesse an der Verfolgung der konkreten Tat zu gewichten gewesen. Für die Schwere der Tat macht es einen erheblichen Unterschied, welchen Grad der Vertraulichkeit der Sprecher erwarten durfte; äußerte er sich von vornherein an die Öffentlichkeit gerichtet, bleibt die Aufzeichnung seines gesprochenen Wortes zwar jedenfalls grundsätzlich strafbar, wiegt indes weniger schwer, als wenn etwa ein Gespräch zweier sich unbelauscht fühlender Gesprächspartner heimlich aufgezeichnet wird.&#8221;</p>
<p>Zum anderen wären zur Gewichtung der Schwere des Grundrechtseingriffs nicht nur die tatsächlichen Behinderungen der Sendetätigkeit zu berücksichtigen gewesen. […]<br />
Auch dient der <strong>grundrechtliche Schutz des Redaktionsgeheimnisses nicht etwa dazu, Medienangehörige vor der Strafverfolgung zu schützen und ihnen einen Deckmantel zur Begehung von Straftaten zu bieten. Sie dient vielmehr der Gewährleistung einer von staatlicher Beeinflussung und Einschüchterung freien Berichterstattung und dem Erhalt der Voraussetzungen der Institutionen einer freien Presse und eines freien Rundfunks.</strong> [...] Auch wenn das einfache Recht den generellen Beschlagnahmeschutz in Redaktionsräumen bereits dann entfallen lässt, wenn nur einer der Medienmitarbeiter Beschuldigter oder der Beteiligung verdächtig ist, so muss bei der Gewichtung der Schwere des Eingriffs im Einzelfall doch gleichwohl berücksichtigt werden, ob die Ermittlungsmaßnahme auf die räumliche Sphäre des oder der beschuldigten Journalisten beschränkt werden kann oder ob sie sich, insbesondere wenn sie wie hier der Aufdeckung der Identität eines unbekannten Medienmitarbeiters dient, zwangsläufig auf eine gesamte Redaktion erstreckt. [...] Die Durchsuchung der Räume eines Rundfunksenders hat regelmäßig eine Störung des Vertrauensverhältnisses der Rundfunkanstalt zu ihren Informanten zur Folge, die befürchten werden, dass ihre Identität anlässlich einer solchen Durchsuchung aufgedeckt werden könnte. Zudem kann von einer uneingeschränkten Durchsuchung, die dem Staat einen umfassenden Einblick in die inneren Vorgänge einer Redaktion verschafft, indem die Identität aller Redaktionsmitarbeiter einschließlich ihrer Arbeitsbereiche aufgedeckt wird, <strong>eine erhebliche einschüchternde Wirkung</strong> auf das betroffene Presseorgan ausgehen, die geeignet sein kann, die Bereitschaft der Redaktion oder einzelner an der Tat nicht beteiligter Redaktionsmitarbeiter erheblich zu beeinträchtigen, <strong>in Zukunft auch staatliche Angelegenheiten zum Gegenstand kritischer Recherchen und Berichterstattung</strong> zu machen.</p></blockquote>
<p>Ergebnis: Es liegt ein rechtswidriger Eingriff in die Rundfunkfreiheit vor.</p>
<p><strong>B. Verfassungsmäßigkeit der Ermittlungsmaßnahme </strong><br />
<em>(Das parallele Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 2020/04" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 2020/04</a> fußt in der Sache im wesentlichen auf den gleichen, grundrechtlichen Erwägungen. Es handelt sich auch hier um einen Eingriff in die Presse- und Rundfunkfreiheit, wobei insbesondere auf die physische Beschlagnahme von Redaktionsmaterialien und die Ablichtung von Redaktionsräumen abgestellt wird. Der Schwerpunkt der Prüfung liegt auch hier ebenfalls in der Verhältnismäßigkeit, da das Gericht diesbezüglich wie schon in <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 1739/04" target="_blank" title="BVerfG, 10.12.2010 - 1 BvR 1739/04">1 BvR 1739/04</a> keine ausreichende Auseinandersetzung erkennen lassen habe. &#8211; Anm.d.V.)</em><br />
Fraglich ist allein, ob die getroffenen Ermittlungsmaßnahmen <strong>verhältnismäßig</strong> sind. Dabei ist zwischen der Beschlagnahme von Aktenordnern, etc. und der Ablichtung der Räume zu unterscheiden.<br />
I. Beschlagnahme</p>
<blockquote><p>„Zumindest im Ergebnis nicht zu beanstanden ist allerdings, dass die Fachgerichte den Ablichtungen eine hinreichende Beweisbedeutung für das Ermittlungsverfahren beigemessen haben. <strong>Ein Verdacht der Begehung von Straftaten im Sinne des § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/201.html" target="_blank" title="&sect; 201 StGB: Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes">201 Abs. 1</a> Nr. und Nr. 2 StGB konnte hier angenommen werden.</strong> Auch die Annahme, dass den Unterlagen Hinweise auf die Identität der an der Ausstrahlung der Radiosendung beteiligten Personen entnommen werden konnten, erscheint vertretbar. […]</p></blockquote>
<p>Aber:</p>
<blockquote><p>Auch wenn umfangreiche Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit nicht stets von Verfassungswegen geboten sind, waren sie vorliegend jedoch nicht entbehrlich, da die Schwere der konkret in Rede stehenden Tat jedenfalls nicht ohne Weiteres geeignet erscheint, den in Rede stehenden erheblichen Eingriff in die Rundfunkfreiheit zu rechtfertigen.<br />
[Es] ist den Gründen der Entscheidungen nicht zu entnehmen, ob Amtsgericht oder Landgericht andererseits die erhebliche Beeinträchtigung des von <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html" target="_blank">Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG</a> umfassten <strong>Schutzes der Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit, die mit einer beschlagnahmeersetzenden Ablichtung von Unterlagen über Arbeitsweise und Mitarbeiter zweier Redaktionsabteilungen eines Rundfunkunternehmens einhergeht, in die Abwägung einbezogen haben.</strong> Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auch auf dieser Verkennung von Reichweite und Wirkkraft des Grundrechts der Rundfunkfreiheit, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Fachgerichte bei Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit zu einem anderen Ergebnis gelangt wären.“</p></blockquote>
<p>II. Ablichtung und Skizzen der Räumlichkeiten</p>
<blockquote><p>„Den angegriffenen Entscheidungen, die die Beurteilung der Dokumentation auf diesen Rechtsgedanken stützen, ist aber keine Begründung dafür zu entnehmen, weshalb der Auffindeort der allein sichergestellten Aktenordner für die Zwecke des Ermittlungsverfahrens von Belang sein könnte. […] <strong>Außerdem wurden hier keineswegs nur das Büro, in dem die Unterlagen aufgefunden worden sind und dessen unmittelbare Umgebung, sondern <span style="text-decoration: underline;">alle</span> Räume des Senders fotografiert und skizziert, ohne dass ein Grund für eine derart ausführliche Dokumentation ersichtlich wäre.</strong>“</p></blockquote>
<p><strong>Ergebnis</strong><br />
Damit ist auch bezüglich der Art und Weise der Durchsuchung, soweit es um die genannten Ermittlungsmaßnahmen geht, der Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Rundfunkfreiheit verletzt.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>BVerfG: Uneingeschränktes Publikationsverbot bzgl. „rechtsextremistischen oder nationalsozialistischen Gedankenguts“</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bverfg-uneingeschranktes-publikationsverbot-bzgl-%e2%80%9erechtsextremistischen-oder-nationalsozialistischen-gedankenguts%e2%80%9c/</link>
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		<pubDate>Thu, 06 Jan 2011 14:19:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>simon</dc:creator>
				<category><![CDATA[Archiv]]></category>
		<category><![CDATA[Öffentliches Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[allgemeines gesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Art. 5 Abs. 1]]></category>
		<category><![CDATA[BVerfG]]></category>
		<category><![CDATA[Gedankengut]]></category>
		<category><![CDATA[nationalsozialistisch]]></category>
		<category><![CDATA[Nazi]]></category>
		<category><![CDATA[Veröffentlichung]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Wir bedanken uns recht herzlich für einen Gastbeitrag von Nicolas zu einem aktuellen und examensrelevanten Fall, der dem BVerfG zur &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Wir bedanken uns recht herzlich für einen Gastbeitrag von Nicolas zu einem aktuellen und examensrelevanten Fall, der dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegen hat.</p>
<p><a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20101208_1bvr110608.html">In einer aktuellen Entscheidung des BVerfG </a>(BVerfG, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 1106/08" target="_blank" title="BVerfG, 08.12.2010 - 1 BvR 1106/08">1 BvR 1106/08</a> vom 8.12.2010 – ) wurde die Frage aufgeworfen, ob ein Publikationsverbot, das sich &#8211; ohne nähere Angaben &#8211; auf „rechtsextremistisches oder nationalsozialistisches Gedankengut“ bezieht, verfassungsmäßigen Anforderungen gerecht wird. Ein schöner Fall, der gut als Teilaspekt in einer Examensklausur auftauchen kann.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Der wegen zahlreicher rechtsextremistischer Taten (Volksverhetzung gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/130.html" target="_blank" title="&sect; 130 StGB: Volksverhetzung">§ 130 StGB</a>, unerlaubten Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/86a.html" target="_blank" title="&sect; 86a StGB: Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen">§ 86a StGB</a>) vorbestrafte A war im Jahr 2005 u.a. wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und dem unerlaubten Führen einer Schusswaffe verurteilt worden. 2008 wurde im Rahmen der Führungsaufsicht durch das OLG aufgrund <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/68b.html" target="_blank" title="&sect; 68b StGB: Weisungen">§ 68b I Nr. 4 StGB</a> angeordnet, dass es A für die Dauer von 5 Jahren uneingeschränkt verboten sei (vgl. <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/145a.html" target="_blank" title="&sect; 145a StGB: Versto&szlig; gegen Weisungen w&auml;hrend der F&uuml;hrungsaufsicht">§ 145a StGB</a>), „rechtsextremistisches oder nationalsozialistisches Gedankengut publizistisch zu verbreiten“. Begründet wurde dies damit, dass für diese Zeit weitere Taten gemäß §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/130.html" target="_blank" title="&sect; 130 StGB: Volksverhetzung">130</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/86a.html" target="_blank" title="&sect; 86a StGB: Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen">86a StGB</a> durch A zu erwarten seien, da dieser schon während seiner Haftzeit „extremistische, antijüdische und antiamerikanische Parolen“ in diversen rechten Zeitungen veröffentlich habe. Aus den im Jahre 2005 und in der früheren Vergangenheit begangenen Delikte ließe sich eine gewisse Kontinuität erkennen, sodass A auch in Zukunft wegen politisch motivierter Taten straffällig werden würde.</p>
<p>A sieht sich durch das Publikationsverbot in seinem Recht auf Meinungsfreiheit nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html" target="_blank">Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG</a> verletzt.</p>
<p><strong>Entscheidung des BVerfG:</strong></p>
<p><span style="text-decoration: underline;">A. Persönlicher und sachlicher Schutzbereich des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html" target="_blank">Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG</a></span></p>
<p>A als natürliche Person wird von der Meinungsfreiheit nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">Art. 1 Satz 1 GG</a> erfasst, sodass der persönliche Schutzbereich eröffnet ist. Fraglich könnte sein, ob dies auch in sachlicher Hinsicht zutrifft. Dafür müssten auch rechtsextremistische Anschauungen unter „Meinung“ fallen. „Meinung“ erfasst grundsätzlich jedes <strong>Werturteil</strong>, jede Ansicht oder Anschauung, unabhängig davon, ob sie private oder öffentliche Angelegenheiten betrifft.  Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG gilt dies für jegliche Form der Meinung, also auch für rechtsextreme Meinungen. Der Schutzbereich ist demnach in sachlicher Hinsicht eröffnet. (Hier lohnt in der Klausur allerdings ein Blick in den Sachverhalt. Denn bei bewusst unwahren Behauptungen endet beispielsweise der Schutz des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html" target="_blank">Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG</a>). Jedenfalls darf man in der Klausur nicht reflexartig dazu tendieren, rechtsextremen Äußerungen den Schutz von <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html" target="_blank">Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG</a> zu verwehren.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">B. Eingriff</span></p>
<p>Ein Eingriff ist vorliegend problemlos zu bejahen. Das BVerfG dazu:</p>
<p><em>„Das staatlich auferlegte Publikationsverbot greift folglich auch in die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers ein.“</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">C. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung</span></p>
<p><span style="text-decoration: underline;">I. Schranken</span></p>
<p>Eine Beschränkung der Meinungsfreiheit kann gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html" target="_blank">Art. 5 Abs. 2 GG</a> nur durch allgemeine Gesetze erfolgen. Demzufolge müsste es sich bei der Weisungsbefugnis im Rahmen der Führungsaufsicht gemäß  <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/68b.html" target="_blank" title="&sect; 68b StGB: Weisungen">§ 68b I Nr. 4 StGB</a> um ein <em>allgemeines Gesetz</em> handeln. Ein allgemeines Gesetz verbietet (grundsätzlich) keine bestimmte Meinung. (<a href="http://www.juraexamen.info/bverfg-zu-%C2%A7-130-iv-stgb/">Vgl. dazu aber die Rechtsprechung des BVerfG zu § 130 StGB</a>)</p>
<p>Das BVerfG bejaht dies vorliegend  unproblematisch:</p>
<p><em>„[Unter  die allgemeinen Gesetze] fällt auch die Weisungsbefugnis im Rahmen der Führungsaufsicht gemäß § 68b Abs. 1 Nr. 4 StGB, da dieser keine inhaltsbezogene Meinungsbeschränkung zum Gegenstand hat, die sich von vornherein nur gegen bestimmte Überzeugungen, Haltungen oder Ideologien richtet (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 124, 300" target="_blank" title="BVerfG, 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08: Rudolf He&szlig; Gedenkfeier">BVerfGE 124, 300</a> &lt;323&gt;).“</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Beschränkung durch <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/68b.html" target="_blank" title="&sect; 68b StGB: Weisungen">§ 68b I Nr. 4 StGB</a> ist damit grundsätzlich möglich. <em>(Bezüglich der Verfassungsmäßigkeit des Instituts der Führungsaufsicht im Strafrecht hegt das BVerfG im übrigen keine Zweifel.)</em></p>
<p><span style="text-decoration: underline;">II. Sog. Schranken-Schranken</span></p>
<p><span style="text-decoration: underline;">1. Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot </span></p>
<p>Die Begründung des Publikationsverbot unter Bezugnahme auf „rechtsextremistisches oder nationalsozialistisches Gedankengut“ könnte gegen das <strong>Bestimmtheitsgebot</strong> aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/103.html" target="_blank">Art. 103 Abs. 2 GG</a> verstoßen. Hiernach müsste das Verbot inhaltlich so konkret umschrieben sein, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Strafnorm zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen.</p>
<p><em>„Das dem Beschwerdeführer auferlegte Publikationsverbot erstreckt sich allgemein auf die Verbreitung von nationalsozialistischem oder rechtsextremistischem Gedankengut. Mit dieser Umschreibung ist <strong>weder für den Rechtsanwender noch für den Rechtsunterworfenen</strong> das künftig verbotene von dem weiterhin erlaubten Verhalten abgrenzbar und damit im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auch nicht hinreichend beschränkt. <strong>Schon bezüglich des Verbots der Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts lässt sich dem Beschluss des Oberlandesgerichts nichts dazu entnehmen, ob damit jedes Gedankengut, das unter dem nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürregime propagiert wurde, erfasst sein soll oder nur bestimmte Ausschnitte der nationalsozialistischen Ideologie, und falls letzteres der Fall sein sollte, nach welchen Kriterien diese Inhalte bestimmt werden können.</strong> Erst Recht fehlt es dem Verbot der Verbreitung rechtsextremistischen Gedankenguts an bestimmbaren Konturen. Ob eine Position als rechtsextremistisch - möglicherweise in Abgrenzung zu „rechtsradikal“ oder „rechtsreaktionär“ - einzustufen ist, ist eine Frage des politischen Meinungskampfes und der gesellschaftswissenschaftlichen Auseinandersetzung. Ihre Beantwortung steht in unausweichlicher Wechselwirkung mit sich wandelnden politischen und gesellschaftlichen Kontexten und subjektiven Einschätzungen, die Abgrenzungen mit strafrechtlicher Bedeutung (vgl. § 145a StGB), welche in rechtsstaatlicher Distanz aus sich heraus bestimmbar sind, nicht hinreichend erlauben.“</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Damit ist ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot gegeben</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">2. Daneben: Abwägungsdefizit im Rahmen der Verhältnismäßigkeit</span></p>
<p>Die ansonsten geeignete und erforderliche Maßnahme könnte zudem <strong>nicht angemessen</strong> sein.</p>
<p><em>„[...] Bei Maßnahmen, die an den Inhalt einer Äußerung anknüpfen, bedarf es jedoch einer besonders sorgfältigen Abwägung zwischen der Schwere des Eingriffs einerseits und dem Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit und dem Grad der Wahrscheinlichkeit insoweit drohender Rechtsgutverletzungen andererseits. Für die Schwere des Eingriffs ist insbesondere die inhaltliche Reichweite und die zeitliche Dauer des Verbots, das Spektrum der verbotenen Medien sowie die strafrechtliche Bewehrung gemäß § 145a StGB maßgeblich. […] Je mehr sie hingegen im Ergebnis eine inhaltliche Unterdrückung bestimmter Meinungen selbst zur Folge hat, desto höher sind die Anforderungen an den Grad der drohenden Rechtsgutgefährdung (vgl.<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 124, 300" target="_blank" title="BVerfG, 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08: Rudolf He&szlig; Gedenkfeier">BVerfGE 124, 300</a> &lt;333 f.&gt; ). Unverhältnismäßig sind jedenfalls an Meinungsinhalte anknüpfende präventive Maßnahmen, die den Bürger für eine gewisse Zeit praktisch gänzlich a<strong>ufgrund seiner gehegten politischen Überzeugungen von der - die freiheitlich demokratische Staatsordnung schlechthin konstituierenden - Teilhabe an dem Prozess der öffentlichen Meinungsbildung ausschließen; dies kommt einer Aberkennung der Meinungsfreiheit selbst nahe</strong>, die nur unter den Bedingungen des Art. 18 GG zulässig ist. […] Im Ergebnis macht sie [die Maßnahme] es damit dem Beschwerdeführer - abhängig von seinen Ansichten - in weitem Umfang unmöglich, überhaupt mit seinen politischen Überzeugungen am öffentlichen Willensbildungsprozess teilzunehmen. Dies ist mit der Meinungsfreiheit nicht vereinbar. <strong>Auch das staatliche Interesse der Resozialisierung des Beschwerdeführers rechtfertigt ein so weitgehendes Verbot nicht</strong>, da auch das Resozialisierungsinteresse nur in Anerkennung der Meinungsfreiheit des Betreffenden verwirklicht werden kann.“</em></p>
<p>Damit ist, neben dem Bestimmtheitsgebot, auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Rahmen der Angemessenheit verletzt. Eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung besteht insgesamt nicht.</p>
<p><strong>Ergebnis</strong>: A ist in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html" target="_blank">Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG</a> verletzt.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Berliner Gesetzgeber reagiert auf BVerfG-Urteil: Nur noch zwei verkaufsoffene Sonntage</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/berliner-gesetzgeber-reagiert-auf-bverfg-urteil-nur-noch-zwei-verkaufsoffene-sonntage/</link>
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		<pubDate>Tue, 12 Oct 2010 07:37:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stephan Pötters</dc:creator>
				<category><![CDATA[Öffentliches Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Art. 4 GG]]></category>
		<category><![CDATA[Berlin]]></category>
		<category><![CDATA[Berliner Ladenöffnungsschlussgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[BVerfG]]></category>
		<category><![CDATA[BVerfG Entscheidung Ladenöffnungsschlussgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[BVerfG Urteil Religionsfreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[Laden]]></category>
		<category><![CDATA[Religionsfreiheit]]></category>

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		<description><![CDATA[<p><strong>Advent, Advent &#8211; kein Ladenlicht brennt?</strong></p>
<p>Bereits vor einiger Zeit hatten wir über die <a title="Entscheidung BVerfG Ladenschluss" href="http://www.juraexamen.info/bverfg-berliner-ladenoffnungsgesetz-verfassungswidrig-keine-verkaufsoffenen-adventssonntage/" target="_blank">recht klausurrelevante Entscheidung des BVerfG zum </a>&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p><strong>Advent, Advent &#8211; kein Ladenlicht brennt?</strong></p>
<p>Bereits vor einiger Zeit hatten wir über die <a title="Entscheidung BVerfG Ladenschluss" href="http://www.juraexamen.info/bverfg-berliner-ladenoffnungsgesetz-verfassungswidrig-keine-verkaufsoffenen-adventssonntage/" target="_blank">recht klausurrelevante Entscheidung des BVerfG zum Berliner Ladenöffnungsgesetz</a> berichtet, das nach Ansicht der Karlsruher Richter gegen das Grundrecht der Religionsfreiheit und die Weimarer Kirchenartikel verstößt.</p>
<p>Zur Erinnerung: Das BVerfG entschied, dass die Regelung mit Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/4.html" target="_blank">4 Abs. 1</a> und Abs. 2 iVm <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/140.html" target="_blank">Art. 140 GG</a> und Art. 139 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) unvereinbar sei. Das Grundrecht aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/4.html" target="_blank">Art. 4 Abs. 1 und 2 GG</a> werde in seiner Bedeutung als Schutzverpflichtung des Gesetzgebers durch den objektivrechtlichen Schutzauftrag für den Sonn- und Feiertagsschutz aus Art. 139 WRV (i.V.m. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/140.html" target="_blank">Art. 140 GG</a>) konkretisiert, der neben seiner weltlich-sozialen Bedeutung in einer religiös-christlichen Tradition wurzele. Danach sei ein Mindestniveau des Schutzes der Sonntage und der gesetzlich anerkannten kirchlichen Feiertage durch den Gesetzgeber zu gewährleisten.</p>
<p><strong>Reaktion des Gesetzgebers &#8211; verfassungskonform?</strong></p>
<p>Der Berliner Gesetzgeber hat nun reagiert und erlaubt nur noch eine Öffnung an zwei Adventssonntagen. Dies dürfte nun wohl verfassungskonform sein, auch wenn es weiterhin einige Ausnahmen und zahlreiche weitere verkaufsoffene Sonntage geben wird.</p>
<p>Ob man die Meinung des BVerfG in unserer säkularen Welt teilen möchte, ist natürlich eine ganz andere Frage. Aber der Wortlaut des GG (bzw hier in erster Linie der Wortlaut des &#8220;inkorporierten&#8221; Art. 139 WRV) spricht wohl eine recht eindeutige Sprache.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Verfassungsbeschwerde gegen Bußgeld wegen Klavierspiels am Sonntag erfolgreich</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/art-103-gg-art-6-abs-2-gg-verfassungsbeschwerde-gegen-busgeld-wegen-klavierspiels-am-sonntag/</link>
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		<pubDate>Thu, 10 Dec 2009 21:22:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Öffentliches Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Art. 103 GG]]></category>
		<category><![CDATA[Bestimmtheitsgebot]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[BVerfG]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Urteil vom 17. November 2009 einer Verfassungsbeschwerde gegen einen Bußgeldbescheid wegen Klavierspiels am Sonntag stattgegeben.&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Urteil vom 17. November 2009 einer Verfassungsbeschwerde gegen einen Bußgeldbescheid wegen Klavierspiels am Sonntag stattgegeben.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Der Beschwerdeführer bewohnt mit seiner Ehefrau und sechs Kindern ein Reihenhaus in Berlin. Nach dem Beschwerdevorbringen sind alle Familienmitglieder &#8220;musikbegeistert, einige praktizierende Musiker&#8221;. Die Tochter des Beschwerdeführers übt jeden Tag am späten Nachmittag für etwa eine Stunde Klavier. Als sie an einem Sonntag im Februar 2008 wiederum Klavier &#8211; Präludien und Französische Suiten von Bach &#8211; übte, rief der Nachbar, der sich durch das Klavierspiel gestört fühlte, nach ca. 1/2 bis 3/4 Stunde die Polizei. Nachdem die Polizeibeamten gegangen waren, übte die Tochter noch ca. 15 Minuten weiter Klavier. Das zuständige Bezirksamt setzte wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Verbot, an Sonn- und Feiertagen Lärm zu verursachen, durch den jemand in seiner Ruhe erheblich gestört wird (§ 4 LImSchG Bln), eine Geldbuße in Höhe von 75,&#8211; € gegen den Beschwerdeführer fest. Auf seinen Einspruch hin reduzierte das Amtsgericht die Geldbuße auf 50,&#8211; €. Der vor dem Amtsgericht als Zeuge vernommene Polizeibeamte bekundete, dass er das von ihm wahrgenommene Klavierspiel wie der Nachbar als störend empfunden habe. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde vom Kammergericht verworfen.</p>
<p>Mit seiner Verfassungsbeschwerde greift der Beschwerdeführer unmittelbar den Bußgeldbescheid und die gerichtlichen Entscheidungen sowie mittelbar  §§ 4,15 Abs. 1 Nr. 4 LImSchG Bln an. Er rügt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/103.html" target="_blank">103 Abs. 2</a>, Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/6.html" target="_blank">6 Abs. 2 Satz 1</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank">Art. 2 Abs. 1 GG</a>.</p>
<p><a href="http://dejure.org/gesetze/GG/103.html" target="_blank">Art. 103 Abs. 2 GG</a> sei verletzt, weil die Rechtsanwendung durch das Amtsgericht über den Inhalt der gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgehe. Klavierspiel und Musizieren generell stellten keinen Lärm im Sinne des Landes-Immissionsschutzgesetzes dar. Zudem verzichte die Berliner Rechtspraxis auf jeden nachprüfbaren Versuch, mit dessen Hilfe bestimmt werde, ob das Klavierspiel ruhestörend sei. Nach der Interpretation der Berliner Behörden liege ein Verstoß gegen das Gesetz vor, wenn ein beliebiger Bürger behaupte, das Klavierspiel störe ihn in seiner Ruhe erheblich und wenn ein herbeigerufener Polizist behaupte, das stimme.</p>
<p>Die angegriffenen Entscheidungen seien auch mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/6.html" target="_blank">Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG</a> unvereinbar. Der Beschwerdeführer wolle das in musikalischen Wettbewerben erwiesene pianistische Talent seiner Tochter fördern und sie zu einer auch musikalisch gebildeten Person erziehen. Dazu diene, dass er seine Tochter zum Üben am Klavier anhalte, sie zu häuslichen Konzerten ermuntere und sie musiktheoretisch unterrichte. Ziel und Mittel fielen in den Schutzbereich des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/6.html" target="_blank">Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG</a>.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong><br />
Das Bundesverfassungsgerichts hat,  soweit der Beschwerdeführer das Urteil des Amtsgerichts vom 4. Juni 2008 angreift, der Verfassungsbeschwerde statt gegeben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.</p>
<p><strong>Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot, <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/103.html" target="_blank">Art. 103 Abs. 2 GG</a></strong><br />
Das Urteil des Amtsgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/103.html" target="_blank">Art. 103 Abs. 2 GG</a>, weil es die §§ 4, 15 Abs. 1 Nr. 4 Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG Bln) in nicht verfassungsgemäßer Weise anwendet. Bei der vom Amtsgericht vorgenommenen Rechtsanwendung im vorliegenden Fall ist für den Normadressaten nicht hinreichend erkennbar, wann das Musizieren in der eigenen Wohnung an Sonn- und Feiertagen eine &#8220;erhebliche Ruhestörung&#8221; im Sinne von § 4 LImSchG Bln darstellt.</p>
<p><a href="http://dejure.org/gesetze/GG/103.html" target="_blank">Art. 103 Abs. 2 GG</a> enthält ein besonderes Bestimmtheitsgebot, das den Gesetzgeber verpflichtet, die Voraussetzungen der Strafbarkeit oder Bußgeldbewehrung so konkret zu umschreiben, dass der Normadressat erkennen kann, welches Verhalten der Gesetzgeber sanktioniert. Für die Rechtsprechung folgt daraus, dass jede Rechtsanwendung verboten ist, die über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht. Gemessen daran verletzt das Urteil des Amtsgerichts den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/103.html" target="_blank">Art. 103 Abs. 2 GG</a>. Das Amtsgericht geht offenbar &#8211; in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Kammergerichts und entsprechend Ziffer 4 Abs. 2 der Ausführungsvorschriften zum LImSchG Bln &#8211; davon aus, dass bei verhaltensbedingten Geräuschimmissionen jeder verständige, nicht besonders geräuschempfindliche Mensch feststellen könne, ob eine erhebliche Ruhestörung vorliege und sieht im Ausgangsfall auf der Grundlage der Aussagen des Nachbarn und des hinzugerufenen Polizeibeamten eine erhebliche Ruhestörung durch das sonntägliche Klavierspiel als erwiesen an. Das Amtsgericht unternimmt keinen Versuch, den normativen Gehalt des auslegungsbedürftigen Begriffs &#8220;erhebliche Ruhestörung&#8221; zu erfassen und dieses Tatbestandsmerkmal auch im Hinblick auf das Musizieren in der eigenen Wohnung begrifflich zu präzisieren. Die Entscheidung darüber, ob eine &#8220;erhebliche Ruhestörung&#8221; vorliegt, wird vielmehr dem als Zeugen vernommenen Polizeibeamten überlassen. Diese Rechtsanwendung räumt der zuständigen Behörde erhebliche Spielräume schon bei der Beantwortung der Frage ein, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 4, 15 Abs. 1 Nr. 4 LImSchG Bln vorliegen. Sie erhöht damit die den Vorschriften anhafteten Ungewissheiten in einer den Anforderungen des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/103.html" target="_blank">Art. 103 Abs. 2 GG</a> nicht genügenden Weise. Denn bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Amtsgerichts wird die Entscheidung über die Sanktionsbedürftigkeit eines Verhaltens nicht generell-abstrakt durch den Gesetzgeber, sondern durch die vollziehende Gewalt für den konkreten Einzelfall getroffen.</p>
<p>Da das Amtsgericht die Vorschriften jedenfalls in einer Weise angewendet hat, die mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/103.html" target="_blank">Art. 103 Abs. 2 GG</a> nicht vereinbar ist, kann dahinstehen, ob der aus § 4 und § 15 Abs. 1 Nr. 4 LImSchG Bln zusammengesetzte Ordnungswidrigkeitentatbestand als solcher den Anforderungen des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/103.html" target="_blank">Art. 103 Abs. 2 GG</a> genügt.</p>
<p>BVerfG &#8211; Beschluss vom 17. November 2009 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 2717/08" target="_blank" title="BVerfG, 17.11.2009 - 1 BvR 2717/08">1 BvR 2717/08</a><br />
Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung Nr. 138/2009 vom 10. Dezember 2009</p>
<p><strong>Examensrelevanz</strong><br />
Die Voraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde kann man – wie wir schon einige Male betont haben &#8211; nicht oft genug fürs Examen wiederholen. Dieses Urteil ist meiner Meinung nach aber insbesondere deshalb examensrelevant, weil es den Examenskandidaten vor die Herausforderung stellt, im Rahmen der Begründetheit eine saubere Prüfung der Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/103.html" target="_blank">Art. 103 Abs. 2 GG</a> zu prüfen. Das Landes- oder Bundesimmissionsschutzgesetz kommt gerne einmal bei Ö-Rechts Klausuren vor, so dass man nicht unbedingt zum ersten Mal im Examen einen Blick in dieses Gesetz geworfen haben sollte.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>BVerfG billigt das neue bayerische Rauchverbot</title>
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		<pubDate>Fri, 02 Oct 2009 11:58:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stephan Pötters</dc:creator>
				<category><![CDATA[BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker]]></category>
		<category><![CDATA[Öffentliches Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Berufsfreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[BVerfG]]></category>
		<category><![CDATA[Gleichbehandlungsgrundsatz]]></category>
		<category><![CDATA[Rauchverbot]]></category>

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		<description><![CDATA[<p><strong>Bayern setzt Vorgaben des BVerfG um </strong></p>
<p>Mit einem Beschluss vom 10.09.2009 hat das BVerfG (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 2054/09" target="_blank" title="BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 2054/09">1 BvR 2054/09</a>) eine &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p><strong>Bayern setzt Vorgaben des BVerfG um </strong></p>
<p>Mit einem Beschluss vom 10.09.2009 hat das BVerfG (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 2054/09" target="_blank" title="BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 2054/09">1 BvR 2054/09</a>) eine Verfassungsbeschwerde gegen das neue bayerische Rauchverbot nicht zur Entscheidung angenommen. Das Rauchverbot verletze weder die Berufsfreiheit (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/12.html" target="_blank">Art. 12 I GG</a>) noch den Gleichbehandlungsgrundsatz (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank">Art. 3 I GG</a>). Das neue Rauchverbot wurde zum 1.8.2009 durch ein Gesetz eingeführt, dass auf den klangvollen Namen &#8220;Gesetz zur Änderung des Gesundheitsschutzgesetzes&#8221; hört.</p>
<p>Nach diesem Gesetz  ist das Rauchverbot auf alle Gaststätten ausgedehnt worden, sodass kein Konflikt mehr mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz und der Berufsfreiheit besteht (s. zur Vorgängerregelung die vieldiskutierte Entscheidung des BVerfG, Urteil vom 30.07.2008, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2008, 2409" target="_blank" title="BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07: Rauchverbot in Gastst&auml;tten">NJW 2008, 2409</a>).  Die Vorgängerregelung war auf öffentlich zugängliche Gaststätten beschränkt. Weiterhin besteht jetzt die Option,  in vollständig abgetrennten Nebenräumen das Rauchen zuzulassen, wenn diese Räume deutlich als Raucherräume gekennzeichnet sind und die Belange des Nichtraucherschutzes dadurch nicht beeinträchtigt werden.</p>
<p>Außerdem &#8211; und das ist zur Oktoberfest-Zeit natürlich besonders wichtig &#8211; gilt das Rauchverbot nicht in Bier-, Wein- und Festzelten, die nur vorübergehend betrieben werden. Das kann man wohl damit rechtfertigen, dass hier die Bediensteten keiner Dauerbelastung ausgesetzt sind. Bedenklich ist diese Regel aber meines Erachtens schon. Eine weitere Ausnahme besteht für Einraumgaststätten, denn dies war ein wesentlicher Grund für die Verfassungswidrigkeit der Vorgängerregelung.</p>
<p><strong>Examensrelevanz</strong></p>
<p>Die Entscheidung gibt Anlass, sich mit dem wichtigen Urteil des BVerfG zum Rauchverbot ( vom 30.07.2008, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2008, 2409" target="_blank" title="BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07: Rauchverbot in Gastst&auml;tten">NJW 2008, 2409</a>) noch einmal zu beschäftigen. Dieses war bereits Gegenstand von Examensklausuren und wird sich meines Erachtens als Klassiker der BVerfG-Rspr zur Berufsfreiheit etablieren. Alkohol und Tabak beschäftigen immer wieder die Gerichte &#8211; nicht zuletzt auch auf europäischer Ebene (Cassis de Dijon, Brasserie du Pêcheur und andere französische Getränke, Tabakwerbeverbot, Konsumentombudsmannen, etc.).</p>
<p>Verfassungsbeschwerden rund um <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/12.html" target="_blank">Art. 12 I GG</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank">Art. 3 I GG</a> sind gerade für das erste Examen immer gern gesehen. Dort dürfen dann u.a. die Stichworte &#8220;Drei-Stufen-Lehre&#8221; und &#8220;Prüfungsmaßstab bei <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank">Art. 3 I GG</a>&#8221; erörtert werden.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Klarstellung: Überhangmandate sind nicht per se verfassungswidrig</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/klarstellung-uberhangmandate-sind-nicht-per-se-verfassungswidrig/</link>
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		<pubDate>Wed, 30 Sep 2009 10:31:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stephan Pötters</dc:creator>
				<category><![CDATA[Öffentliches Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BVerfG]]></category>
		<category><![CDATA[Gleichheit der Wahl]]></category>
		<category><![CDATA[negatives Stimmgewicht]]></category>
		<category><![CDATA[Überhangmandate]]></category>
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		<description><![CDATA[<p><strong>Aber im Fernsehen haben die doch gesagt, &#8230;</strong></p>
<p>Anlässlich der Bundestagswahl 2009 wurde im Fernsehen immer wieder von &#8220;Experten&#8221; das &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p><strong>Aber im Fernsehen haben die doch gesagt, &#8230;</strong></p>
<p>Anlässlich der Bundestagswahl 2009 wurde im Fernsehen immer wieder von &#8220;Experten&#8221; das deutsche Wahlrecht erklärt. Dabei wurde vor allem auch ausführlich erläutert, wie es zu sog. <strong>Überhangmandaten </strong>kommt, da diese bei der diesjährigen Wahl eine besonders wichtige Rolle gespielt haben und beinahe sogar zum Zünglein an der Waage geworden wären. In diesem Zusammenhang wurde auch immer wieder von Politikern, Journalisten und &#8220;Experten&#8221; darauf hingewiesen, dass das BVerfG eigentlich entschieden habe, dass die Überhangmandate verfassungswidrig seien und bis 2011 eine Reform erforderlich sei. SPD-Politiker argumentierten, dass eine schwarz-gelbe Mehrheit auf der Grundlage von Überhangmandaten zwar (noch) legal, aber nicht legitim sei.</p>
<p>Was aber hat das BVerfG nun wirklich entschieden? Sind die Überhangmandate selbst per se verfassungswidrig?</p>
<p><strong>BVerfG: Überhangmandate können verfassungskonform sein</strong></p>
<p>Wie so oft wurde im Fernsehen die wahre Sachlage verkürzt und vereinfacht und daher leider auch juristisch ungenau dargestellt. Maßgebende Entscheidung des BVerfG ist das <span>Urteil </span><span>vom 3. 7. 2008</span><span> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvC 1/07" target="_blank" title="BVerfG, 03.07.2008 - 2 BvC 1/07: Landeslisten">2 BvC 1/07</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvC 7/07" target="_blank" title="BVerfG, 03.07.2008 - 2 BvC 1/07: Landeslisten">2 BvC 7/07</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=JuS 2008, 1112" target="_blank" title="BVerfG, 03.07.2008 - 2 BvC 1/07: Landeslisten">JuS 2008, 1112</a>. Hier wurde indirekt bestätigt, was das BVerfG bereits in einem Urteil <span>vom 10.04.1997</span><span> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvF 1/95" target="_blank" title="BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvF 1/95: &Uuml;berhangmandate II">2 BvF 1/95</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1997, 1553" target="_blank" title="BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvF 1/95: &Uuml;berhangmandate II">NJW 1997, 1553</a> mit 4:4 Stimmen (!) entschieden hatte: Überhangmandate sind verfassungsrechtlich zwar problematisch, aber im Ergebnis zulässig. Geprüft wurde vor allem ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl und der Unmittelbarkeit der Wahl (s. zu den Argumenten pro und contra: </span><em>Lenz</em><span>, NJW 1997, 1534). </span></span></p>
<p><strong>Effekt des negativen Stimmgewichts ist verfassungswidrig</strong></p>
<p>Das BVerfG entschied hingegen eindeutig, dass die §§ 7 III 2 i.V. mit 6 IV und V des Bundeswahlgesetzes verfassungswidrig sind, denn sie können dazu führen, dass einer Stimme ein negatives Gewicht zukommt: &#8220;§§ 7 III 2 i.V. mit 6 IV und V BWG verletzt die Grundsätze der Gleichheit und der Unmittelbarkeit der Wahl, soweit hierdurch ermöglicht wird, dass ein Zuwachs an Zweitstimmen zu einem Verlust an Sitzen der Landeslisten oder ein Verlust an Zweitstimmen zu einem Zuwachs an Sitzen der Landeslisten führen kann.&#8221; Der <strong>Effekt des negativen Stimmgewichts</strong>, der durch die genannten Regelungen bewirkt wird, bedeutet, dass der Gewinn von Zweitstimmen einer Partei zu einem Mandatsverlust bei genau dieser Partei führen kann. Umgekehrt kann eine Partei auch durch mehr Zweitstimmen ein Überhangmandat verlieren und somit in der Gesamtszahl schlechter stehen. Bei einer Nachwahl zur Bundestagswahl 2005 in Dresden konnten die Wähler &#8211; sofern sie denn das Wahlsystem verstanden hatten &#8211; das Ergebnis positiv für die CDU beeinflussen, wenn sie die CDU <span style="text-decoration: underline;">nicht</span> mit der Zweitstimme wählten.</p>
<p>Bei dieser Entscheidung ging es um die Grundsätze der Gleichheit und der Unmittelbarkeit der Wahl (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/38.html" target="_blank">Art. 38 I GG</a>). Nach dem Grundsatz der gleichen Wahl muss jede Stimme den gleichen Zählwert und den gleichen Erfolgswert haben. Insfern führt das BverfG zu den angegriffenen Vorschriften aus: &#8220;Die Erfolgswertgleichheit der Wählerstimmen bei der Verhältniswahl verlangt nicht, dass sich &#8211; bei einer ex-post-Betrachtung &#8211; für jeden Wähler die ihm gewährleistete gleiche Erfolgschance auch als exakt ‚verhältnismäßiger‘ Stimmerfolg realisiert haben muss. […] Die Erfolgswertgleichheit ist aber verletzt, wenn die beabsichtigten positiven Wirkungen der Stimmabgabe in ihr Gegenteil verkehrt werden. Ein Wahlsystem, auf dem die Mandatsverteilung beruht, muss grundsätzlich frei von willkürlichen und widersinnigen Effekten sein. [...] Die Regelungen, aus denen sich der Effekt des negativen Stimmgewichts ergibt, dienen zwar Belangen des föderalen Proporzes, die bei der Ausgestaltung des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag berücksichtigt werden können. Diese Aspekte bilden jedoch keinen zwingenden Grund, der geeignet wäre, den Effekt des negativen Stimmgewichts zu rechtfertige.&#8221;</p>
<p>Ebenso sieht das BVerfG den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl verletzt: „Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl fordert ein Wahlverfahren, in dem der Wähler vor dem Wahlakt erkennen kann, welche Personen sich um ein Abgeordnetenmandat bewerben und wie sich die eigene Stimmabgabe auf Erfolg oder Misserfolg der Wahlbewerber auswirken kann […] Für den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl ist zwar nicht entscheidend, dass die Stimme tatsächlich die vom Wähler beabsichtigte Wirkung entfaltet; ausreichend ist die Möglichkeit einer positiven Beeinflussung des Wahlergebnisses. Diese Voraussetzungen sind in den Fällen des negativen Stimmgewichts nicht erfüllt. Der Wähler kann unter der Geltung der §§ 7 III 2 i.V. mit 6 IV, V BWG schon nicht erkennen, ob sich seine Stimme stets für die zu wählende Partei und deren Wahlbewerber positiv auswirkt, oder ob er durch seine Stimme den Misserfolg eines Kandidaten seiner eigenen Partei verursacht.&#8221;</p>
<p><strong>Fazit</strong></p>
<p>Die Problematik rund um die Überhangmandate ist also deutlich komplizierter als es die Fernsehexperten und Politiker darstellen, es bedarf in jedem Fall einer differenzierten Betrachtung (es kann gut sein, dass ich hier irgendwas nicht 100 % richtig oder unvollständig beschrieben habe). Nach der stRspr. des BVerfG sind Überhangmandate verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden &#8211; dies wird in der Literatur zum Teil anders gesehen, was aber für die Praxis letztlich nicht relevant ist.</p>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 483px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">„Die Erfolgswertgleichheit der Wählerstimmen bei der Verhältniswahl verlangt nicht, dass sich &#8211; bei einer ex-post-Betrachtung &#8211; für jeden Wähler die ihm gewährleistete gleiche Erfolgschance auch als exakt ‚verhältnismäßiger‘ Stimmerfolg realisiert haben muss…</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 483px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">Die Erfolgswertgleichheit ist aber verletzt, wenn die beabsichtigten positiven Wirkungen der Stimmabgabe in ihr Gegenteil verkehrt werden. Ein Wahlsystem, auf dem die Mandatsverteilung beruht, muss grundsätzlich frei von willkürlichen und widersinnigen Effekten sein…</div>
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		<title>Wählen per Internet als Lösung für die niedrige Wahlbeteiligung?</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/wahlen-per-internet-als-losung-fur-die-niedrige-wahlbeteiligung/</link>
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		<pubDate>Mon, 28 Sep 2009 13:22:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christoph Werkmeister</dc:creator>
				<category><![CDATA[Öffentliches Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Art. 38]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
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		<category><![CDATA[Wahlprüfungsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Wahlrechtsgrundsätze]]></category>

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		<description><![CDATA[<p><strong>Niedrige Wahlbeteiligung</strong></p>
<p>Die Wahlbeteiligung bei der Bundestagswahl an diesem Sonntag ist auf einen historischen Tiefstand gefallen. Nach Angaben des ZDF &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p><strong>Niedrige Wahlbeteiligung</strong></p>
<p>Die Wahlbeteiligung bei der Bundestagswahl an diesem Sonntag ist auf einen historischen Tiefstand gefallen. Nach Angaben des ZDF belief sich die Wahlbeteiligung auf lediglich 71,2%. Damit machten nochmals deutlich weniger Deutsche von ihrem Wahlrecht Gebrauch als bei der vorangegangenen Bundestagswahl.</p>
<p>2005 wurde bereits mit 77,7% die bis dahin niedrigste Wahlbeteiligung bei einer Bundestagswahl verzeichnet. Insgesamt waren diesmal mehr als 62 Millionen Wahlberechtigte aufgerufen, ihre Stimme abzugeben.</p>
<p>Meines Erachtens besteht ein Grund für die niedrige Wahlbeteiligung darin, dass viele Leute schlichtweg zu faul sind, den Weg zum Wahllokal anzutreten, um ihre Stimme abzugeben. Ein Entgegenwirken zugunsten einer höheren Wahlbeteiligung könnte demnach durch eine elektronische Wahl über eine Internetplattform bewirkt werden.</p>
<p><strong>Internetwahl noch nicht in Sicht</strong></p>
<p>Bundeswahlleiter Roderich Egeler hat jedoch als Reaktion auf die niedrige Wahlbeteiligung darauf hingewiesen, dass eine Stimmabgabe vom heimischen Computer aus bei Wahlen in Deutschland weiterhin nicht in Sicht ist. Das Bundesverfassungsgericht hatte im März 2009 den Einsatz solcher Geräte zwar für grundsätzlich zulässig erklärt. Die elektronische Auszählung der Stimmen sei vom Wähler aber bei den bisher eingesetzten Geräten nicht hinreichend kontrollierbar.</p>
<p><strong>Die Wahlcomputerentscheidung des BVerfG</strong></p>
<p>Nach dem <a title="Wahlcomputer" href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/cs20090303_2bvc000307.html?Suchbegriff=Wahlcomputer" target="_blank">Urteil des Zweiten Senats des BVerfG vom 3. März 2009</a> (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvC 3/07" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">2 BvC 3/07</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvC 4/07" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">2 BvC 4/07</a>) gebietet der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl aus Art. 38 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG, dass alle wesentlichen Schritte der Wahl öffentlicher Überprüfbarkeit unterliegen, soweit nicht andere verfassungsrechtliche Belange eine Ausnahme rechtfertigen.</p>
<p>Zudem müssen beim Einsatz elektronischer Wahlgeräte die wesentlichen Schritte der Wahlhandlung und der Ergebnisermittlung vom Bürger zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können.</p>
<p>Es wurden somit vom BVerfG hohe Anforderungen an ein elektronisches Wahlsystem gestellt. Nichtsdestotrotz sind solche Hürden überwindbar. Im heutigen Zeitalter ist es definitiv machbar, eine transparente, für den Bürger nachzuvollziehende Internetplattform zu errichten. Insofern halte ich die Aussage des Bundeswahlleiters für verfehlt und plädiere deswegen dafür, dass Initiativen zugunsten der Entwicklung eines solchen Systems ins Leben gerufen werden.</p>
<p><strong>Examensrelevanz</strong></p>
<p>Angesichts der noch jungen Bundestagswahl dürften je nach Prüfer die Wahlrechtsgrundsätze nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/38.html" target="_blank">Art. 38 GG</a> in seinen spezifischen Ausprägungen beliebter Prüfungsstoff sein. Auch die Vorgaben nach dem BundeswahlG, insbesondere Überhangmandate und deren Verfassungswidrigkeit (Thema: <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Negatives_Stimmgewicht_bei_Wahlen" target="_blank">negatives Stimmgewicht</a>), sollten bekannt sein.</p>
<p>Das Wahlcomputerurteil und dessen Einbettung in die sonst weniger relevante Wahlprüfungsschwerde vor dem BVerfG bieten sich zudem auch für Klausuren aus dem Ö-Recht an. Hierzu gilt es zu sagen, dass das Wahlprüfungsverfahren sich vom Schema her nicht sonderlich von einer abstrakten Normenkontrolle unterscheidet; die Vorgaben, die es zu beachten gilt, ergeben sich nach einem kurzen Blick in <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/41.html" target="_blank">Art. 41 (Abs. 2) GG</a> und das Wahlprüfungsgesetz.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>BVerfG: 14 Jahre Verfahrensdauer sind zu lang für einen Zivilprozess</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bverfg-14-jahre-verfahrensdauer-sind-zu-lang-fur-einen-zivilprozess/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/bverfg-14-jahre-verfahrensdauer-sind-zu-lang-fur-einen-zivilprozess/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 12 Sep 2009 18:16:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christoph Werkmeister</dc:creator>
				<category><![CDATA[Öffentliches Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BVerfG]]></category>
		<category><![CDATA[überlange Verfahrensdauer]]></category>

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		<description><![CDATA[<p><strong>Zu BVerfG, Beschluss vom 02.09.2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 3171/08" target="_blank" title="BVerfG, 02.09.2009 - 1 BvR 3171/08: Verfahrensrecht - 14 Jahre Verfahrensdauer ist zu lang!">1 BvR 3171/08</a>:</strong></p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht hat mit einem Beschluss vom 02.09.2009 einen 14 &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p><strong>Zu BVerfG, Beschluss vom 02.09.2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 3171/08" target="_blank" title="BVerfG, 02.09.2009 - 1 BvR 3171/08: Verfahrensrecht - 14 Jahre Verfahrensdauer ist zu lang!">1 BvR 3171/08</a>:</strong></p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht hat mit einem Beschluss vom 02.09.2009 einen 14 Jahre andauernden Zivilprozess um Abfindungsansprüche aus einem Sozietätsvertrag als unverhältnismäßig lang beurteilt und die Beschwerdeführerin deshalb in ihrem Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m Art. 20 Abs. 3 GG verletzt gesehen.</p>
<p><strong>Prüfungsstandort</strong></p>
<p>In der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) die Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes im materiellen Sinn für bürgerlichrechtliche Streitigkeiten ableiten lässt (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 82, 126" target="_blank" title="BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83: K&uuml;ndigungsfristen f&uuml;r Arbeiter">BVerfGE 82, 126</a>, 155).</p>
<p>Das hier geprüfte Grundrecht ergibt sich aus dem Rechtsstaatsgebot. In vereinzelter Rechtsprechung hat das BVerfG dieses Recht auch (ggf. zusätzlich) aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/19.html" target="_blank">Art. 19 Abs. 4 GG</a> hergeleitet. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/19.html" target="_blank">Art. 19 Abs. 4 GG</a> gewährt jedoch lediglich effektiven Rechtsschutz. Es geht also um die Frage, ob überhaupt eine gerichtliche Überprüfung möglich ist. Genau genommen ist es deshalb falsch, <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/19.html" target="_blank">Art. 19 IV GG</a> im Rahmen dieser Erwägungen zu zitieren; es dürfte angesichts der Ähnlichkeit des Rechtsstaatsgebots und der Rechtsschutzgarantie aber wohl nicht nennenswert ins Gewicht fallen. Sofern eine solche Abgrenzung im Rahmen einer Klausur erfolgt, müsste man dann wohl auf jeden Fall auf der sicheren Seite sein.</p>
<p>Diese Thematik kann entweder bereits im Rahmen des Schutzbereichs von Art. 2 Abs. 1 i.V.m Art. 20 Abs. 3 GG oder aber bei der Frage nach dem Eingriff geprüft werden. Wichtig ist, dass die Abwägung bereits bei einem dieser Punkte eruiert wird. Sofern dann ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 2 Abs. 1 i.V.m Art. 20 Abs. 3 GG vorliegt, ist ein solcher nicht der Rechtfertigung zugänglich, da der effektive Rechtsschutz schrankenlos gewährleistet wird.</p>
<p><strong>Argumentation des BVerfG</strong></p>
<p>Das Gericht des Ausgangsverfahrens sei in Anbetracht der außergewöhnlichen langen Verfahrensdauer verpflichtet gewesen, sämtliche Möglichkeiten zur Verfahrensbeschleunigung zu nutzen. Es hätte auch erwägen müssen, sich um gerichtsinterne Entlastungen zu bemühen.</p>
<p>Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung der Frage, ab welchem Zeitpunkt ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dazu gehören vor allem die Natur des Verfahrens, die Bedeutung der Sache für die Parteien, die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer für die Beteiligten, die Schwierigkeit der Sachmaterie und das den Beteiligten zuzurechnende Verhalten.</p>
<p>Letzteres umfasst insbesondere Verfahrensverzögerungen durch die Beteiligten sowie die gerichtlich nicht zu beeinflussende Tätigkeit Dritter, vor allem der Sachverständigen. Darüber hinaus müssen die Gerichte auch die Gesamtdauer des Verfahrens berücksichtigen und sich mit zunehmender Dauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens bemühen.</p>
<p><strong>Examensrelevanz</strong></p>
<p>Eine komplette Klausur kann man mit der Thematik wohl nicht füllen. Nichtsdestotrotz kann diese Problematik im Rahmen einer Klausur im Ö-Recht oder natürlich auch in der mündlichen Prüfung gestellt werden. Wichtig ist es hierbei vor allem, nicht bloß den auswendig gelernten Satz, dass eine überlange Verfahrensdauer verfassungswidrig sei, wiederzugeben; es muss vielmehr anhand der oben genannten Kriterien im Einzelfall abgewogen werden.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) vs. APR (Art. 2 Abs. 1 iVm 1 Abs. 1 GG) &#8211; BVerfG-Entscheidung zu Kürzungen personenbezogener Fremdbeiträge</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/meinungsfreihet-art-5-abs-1-gg-vs-apr-art-2-abs-1-ivm-1-abs-1-gg-bverfg-entscheidung-zu-kurzungen-personenbezogener-fremdbeitrage/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/meinungsfreihet-art-5-abs-1-gg-vs-apr-art-2-abs-1-ivm-1-abs-1-gg-bverfg-entscheidung-zu-kurzungen-personenbezogener-fremdbeitrage/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 12 Aug 2009 09:48:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stephan Pötters</dc:creator>
				<category><![CDATA[Öffentliches Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[APR]]></category>
		<category><![CDATA[Art. 5 GG]]></category>
		<category><![CDATA[BVerfG]]></category>
		<category><![CDATA[Meinungsfreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[Pressefreiheit]]></category>

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		<description><![CDATA[<p><strong><a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html" target="_blank">Art. 5 GG</a> vs. APR &#8211; Ein klassisches Spannungsfeld!</strong></p>
<p>Es gibt mittlerweile unzählige Entscheidungen des BVerfG und der Instanzgerichte, bei &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p><strong><a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html" target="_blank">Art. 5 GG</a> vs. APR &#8211; Ein klassisches Spannungsfeld!</strong></p>
<p>Es gibt mittlerweile unzählige Entscheidungen des BVerfG und der Instanzgerichte, bei denen die Meinungs- oder die Pressefreiheit mit Persönlichkeitsrechten kollidiert. In diesem klassischen Spannungsfeld wurde nun eine weitere Problemkonstellation durch das BVerfG höchstrichterlich entschieden. Im Beschluss vom 25.07.2009  (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 134/03" target="_blank" title="BVerfG, 25.06.2009 - 1 BvR 134/03">1 BvR 134/03</a>) ging es um die Frage, inwiefern das allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR, <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank">Art. 2 Abs.1 GG</a> iVm <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">Art. 1 Abs. 1 GG</a>) durch das Abdrucken einer gekürzten Fassung eines personenbezogenen Fremdbeitrags verletzt werden kann, wenn durch die Kürzungen der Fremdbeitrag zulasten der dargestellten Person in seinem Sinngehalt verfälscht wird. Dies ist ein häufig auftretendes Problem: Viele Personen der Zeitgeschichte (&#8220;Promis&#8221;, Politiker etc.) fühlen sich oft falsch zitiert oder beklagen, dass sie unvollständig zitiert wurden, sodass eine Aussage absichtlich zugespitzt oder aus dem Kontext gerissen werde.</p>
<p><strong>Der Sachverhalt</strong></p>
<p>Der Entscheidung des BVerfG lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer Börsenzeitschrift wurden unter der Rubrik «Meinungen &#8211; Presseschau &#8211; Nachrichten» Berichte anderer Presseorgane abgedruckt, die als Fremdbeiträge gekennzeichnet wurden. Dort wurden auch Ausschnitte aus einer Tageszeitung publiziert, die sich mit einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Kläger des Ausgangsverfahrens wegen des Verdachts verbotener Insidergeschäfte und des Betruges zum Nachteil von Kapitalanlegern befasste. Das Verfahren wurde jedoch sehr bald aus Mangel an Beweisen eingestellt.</p>
<p>Das Landgericht Hamburg verurteilte die Börsenzeitschrift zur Unterlassung der mit dem Bericht verbundenen Tatsachenbehauptungen und Unterstellungen sowie Schadensersatz. In zweiter Instanz bestätigte das OLG Hamburg dieses Urteil,  in dritter Instanz wies das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg die Berufung zurück.  Die Börsenzeitschrift erhob gegen diese Entscheidungen (Urteils-)Verfassungsbeschwerde. Sie berief sich auf eine Verletzung ihrer Meinungsfreiheit (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html" target="_blank">Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG</a>) und Pressefreiheit (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html" target="_blank">Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG</a>).</p>
<p><strong>BVerfG: Entscheidungen der Instanzgerichte verfassungskonform</strong></p>
<p>Das BVerfG nahm diese Verfassungsbeschwerde nicht einmal zur Entscheidung an. Die Meinungs- und die Pressefreiheit seien nicht verletzt. Die Instanzgerichte hätten richtigerweise im Rahmen der Prüfung des Verschuldens (beim Schadensersatzanspruch) hervorgehoben, dass die Börsenzeitschrift durch die Kürzung wichtiger Passagen den Sinngehalt des Ursprungsbeitrages verfälscht habe. Dadurch habe sie grob die ihr obliegenden pressemäßigen Sorgfaltspflichten verletzt.</p>
<p><strong>Jedoch: Bedenken bzgl. einer uneingeschränkten Verbreiterhaftung</strong></p>
<p>Gleichwohl äußerte sich das BVerfG auch kritisch zu den angegriffenen Entscheidungen. Soweit die Verurteilung zu Unterlassung und Schadensersatz auf eine uneingeschränkte Verbreiterhaftung gestützt wurde, bestünden verfassungsrechtliche Bedenken. Die wichtigen Kommunikationsgrundrechte aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html" target="_blank">Art. 5 I GG</a> dürfen nicht durch allzu hohe Sorgfaltsanforderungen in Form von Recherchepflichten eingeschränkt werden. Eine ausdrückliche Kennzeichnung eines Beitrags als gekürzter Fremdbericht könne im Einzelfall durchaus ausreichen, um den Persönlichkeitsrechten der Betroffenen angemessen Rechnung zu tragen. Die Verwednung von Fremdberichten im Rahmen eines Pressespiegels o.ä. sei ein wichtiges und klassisches Instrument der Öffentlichkeitsarbeit.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Fahrlehrer darf während des Farhunterrichts nicht telefonieren</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/fahrlehrer-darf-wahrend-des-farhunterrichts-nicht-telefonieren/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/fahrlehrer-darf-wahrend-des-farhunterrichts-nicht-telefonieren/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 19 Jul 2009 15:13:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christoph Werkmeister</dc:creator>
				<category><![CDATA[Öffentliches Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BVerfG]]></category>
		<category><![CDATA[Führer]]></category>
		<category><![CDATA[StVG]]></category>
		<category><![CDATA[StVO]]></category>

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		<description><![CDATA[<p class="MsoNormal"><strong>Zu BVerfG, Beschluss vom 02.06.2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvR 901/09" target="_blank" title="BVerfG, 02.06.2009 - 2 BvR 901/09">2 BvR 901/09</a>:</strong></p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Fall die Verfassungsbeschwerde eines Fahrlehrers &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p class="MsoNormal"><strong>Zu BVerfG, Beschluss vom 02.06.2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvR 901/09" target="_blank" title="BVerfG, 02.06.2009 - 2 BvR 901/09">2 BvR 901/09</a>:</strong></p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Fall die Verfassungsbeschwerde eines Fahrlehrers ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen. Der Fahrlehrer war wegen verbotenen Mobiltelefonierens während einer Fahrschulübungsfahrt als Führer eines Kraftfahrzeugs zu einer Geldbuße von 40 Euro verurteilt worden. Das besondere war hier nur, dass der Fahrschüler am Steuer saß &#8211; der Fahrlehrer war wie bei der Fahrschule üblich nur Beifahrer, wobei er natürlich über die zusätzlichen Gas-, Brems- und Kupplungspedale verfügt.</p>
<p><img class="alignnone" title="Fahrschule" src="http://farm1.static.flickr.com/164/400724608_eaa3381bb1.jpg?v=0" alt="" width="231" height="174" /></p>
<p>Seine Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen die Verwerfung eines Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen die amtsgerichtliche Entscheidung.</p>
<p class="MsoNormal"><strong>Fahrlehrer gilt als verantwortlicher Fahrzeugführer</strong></p>
<p><span>Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung sei laut dem BVerfG bereits geklärt, dass ein Fahrlehrer bei Fahrten zur Vorbereitung oder Ablegung der Führerscheinprüfung gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern als verantwortlicher Führer des Fahrzeugs gelte. Er unterliegt deshalb den gleichen straßenverkehrsrechtlichen Ge- und Verboten  wie der das Fahrzeug steuernde Fahrschüler. </span></p>
<p><strong>Examensrelevanz</strong></p>
<p><span>Die ablehnende Annahmeentscheidung des BVerfG ist als solche nicht unbedingt als relevant für das Examen einzustufen. Der Fakt, dass ein Fahrlehrer jedoch als &#8220;Führer eines Fahrzeugs&#8221; i.S.d. StVG/StVO einzustufen ist, verdient besondere Aufmerksamkeit. Dieses Sonderwissen kann in einer Zivilrechtsklausur relevant werden, wenn die Haftung aus <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/18.html" target="_blank" title="&sect; 18 StVG: Ersatzpflicht des Fahrzeugf&uuml;hrers">§ 18 StVG</a> zu prüfen ist. Weiterhin kann in einem etwas exotischeren Fall im Ö-Recht die Fahtzeugführer-eigenschaft bei Maßnahmen nach dem OWiG von Bedeutung sein.</span></p>
<p><span>Weiterhin kann diese Entscheidung als Anreiz gesehen werden, sich mit dem vorgeschalteten Annahmeverfahren beim BVerfG nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BVerfGG/93a.html" target="_blank">§ 93a BVerfGG</a> zu beschäftigen. Ein Grobüberblick über das Recht der Ordnungswiedrigkeiten kann je nach Prüfungskommission in der mündlichen Prüfung auch von großem Nutzen sein.</span></p>
<p class="MsoNormal">
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		</item>
		<item>
		<title>BVerfG: Keine Grundrechtsfähigkeit für Stromversorger, die mehrheitlich in staatlicher Hand liegen</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bverfg-keine-grundrechtsfahigkeit-fur-stromversorger-die-mehrheitlich-in-staatlicher-hand-liegen/</link>
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		<pubDate>Sat, 04 Jul 2009 21:36:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christoph Werkmeister</dc:creator>
				<category><![CDATA[BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker]]></category>
		<category><![CDATA[Öffentliches Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BVerfG]]></category>
		<category><![CDATA[Flucht ins Privatrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Grundrechtsfähigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Stromversorger]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Zu BVerfG, Beschluss vom 18.05.2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 1731/05" target="_blank" title="BVerfG, 18.05.2009 - 1 BvR 1731/05">1 BvR 1731/05</a>:</p>
<p><strong>Ein mehrheitlich von der öffentlichen Hand beherrschtes Stromversorgungsunternehmen in der </strong>&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Zu BVerfG, Beschluss vom 18.05.2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 1731/05" target="_blank" title="BVerfG, 18.05.2009 - 1 BvR 1731/05">1 BvR 1731/05</a>:</p>
<p><strong>Ein mehrheitlich von der öffentlichen Hand beherrschtes Stromversorgungsunternehmen in der Form einer Aktiengesellschaft darf sich nicht auf die materiellen Grundrechte berufen. </strong></p>
<p>Das BVerfG hat damit seine bisherige Rechtsprechung bestätigt. Ein Hoheitsträger dürfe nicht durch die Gründung einer juristischen Person des Privatrechts die eigene Grundrechtsbindung abstreifen und mittelbar eine eigene Grundrechtsfähigkeit erwerben.</p>
<p>Es soll eben keine Möglichkeit der sog. Flucht der öffentlichen Hand ins Privatrecht geben. Der Staat könnte sich ansonsten auf einfache Art und Weise seinen Schutzpflichten entziehen.</p>
<p><strong>Ideal für die Ö-Rechts-Klausur</strong></p>
<p>Bei einer Verfassungsbeschwerde kann dieses Problem schon bei der Antragsfähigkeit oder bei der Beschwerdebefugnis diskutiert werden. In der verwaltungsrechtsrechtlichen Klage ist die Eröffnung des  Verwaltungsrechtswegs fraglich. Auch im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung kann dieses Problem eine Rolle spielen, wenn es zu diskutieren gilt, inwiefern die Grundrechte eines solchen Unternehmens in die Abwägung mit einfließen können (letzteres lief in abgewandelter Form z.B. auch im Januar in der ersten Ö-Rechts-Klausur).</p>
<p><strong>Mündliche Prüfung</strong></p>
<p>Für die mündliche Prüfung bietet sich dieses Urteil ebenso besonders an, da hier die in in Verknüpfung zur Fallfrage die verschiedenen Arten des Verwaltungshandels erläutert werden können.</p>
<p>Auch kann im Rahmen dieser Frage grundsätzliches Wissen zu <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/19.html" target="_blank">Art. 19 Abs. 3 GG</a> (Grundrechtsfähigkeit von juristischen Personen nur dann, wenn sie dem Wesen nach auf diese anwendbar sind) abgefragt werden. Wichtig ist in diesem Rahmen z.B. die Frage, ob das allgemeine Persönlichkeitsrecht bei juristische Personen seinen Schutz entfaltet. Dies wird jedenfalls wegen der sozialen Geltungswirkung und der Firmenidentität (Corporate Identity) zu bejahen sein.</p>
<p>Alles in allem eine einfach zu lösende Fragestellung, die auf jeden Fall auch ohne Kenntnis des Urteils beherrscht werden sollte.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>BVerfG-Urteil zum Reformvertrag von Lissabon &#8211; Deutschland darf Ratifizierung noch nicht abschließen!</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/vertrag-von-lissabon-bverfg-urteil/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/vertrag-von-lissabon-bverfg-urteil/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 30 Jun 2009 12:41:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christoph Werkmeister</dc:creator>
				<category><![CDATA[BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker]]></category>
		<category><![CDATA[Öffentliches Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BVerfG]]></category>
		<category><![CDATA[EG]]></category>
		<category><![CDATA[EU]]></category>
		<category><![CDATA[Lissabon]]></category>
		<category><![CDATA[Reformvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Solange]]></category>

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		<description><![CDATA[<p><strong>Zustimmungsgesetz ist zwar verfassungskonform, nicht aber die Begleitgesetze zur parlamentarischen Beteiligung</strong></p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht hat heute am 30.06.2009 das mit Spannung &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p><strong>Zustimmungsgesetz ist zwar verfassungskonform, nicht aber die Begleitgesetze zur parlamentarischen Beteiligung</strong></p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht hat heute am 30.06.2009 das mit Spannung erhoffte Urteil zum Reformvertrag von Lissabon getroffen: Das deutsche Zustimmungsgesetz zu dem Vertragswerk ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Bevor Bundespräsident Horst Köhler allerdings seine Unterschrift unter den Vertrag setzen darf, müssen zunächst die Beteiligungsrechte von<strong> <span style="font-weight: normal;">Bundestag und Bundesrat</span></strong> gestärkt werden.</p>
<div class="wp-caption aligncenter" style="width: 412px"><img title="Der zweite Senat des BVerfG" src="http://www.bverfg.de/grafiken/senate/senat_2.jpg" alt="Der zweite Senat des BVergG" width="402" height="276" /><p class="wp-caption-text">Der zweite Senat des BVerfG</p></div>
<p><strong>Begleitgesetze verfassungswidrig</strong></p>
<p>Die deutschen Begleitgesetze, die die parlamentarische Beteiligung am Erlass europäischer Vorschriften regeln, müssen laut Aussage des BVerfG auf nationaler Ebene die parlamentarische Integrationsverantwortung noch stärker umsetzen und dabei auch die Interessen der Länder wahren. Wie eine solche Gestaltung auszusehen hat, wird sich im Laufe der neuen Verhandlungen zeigen.</p>
<p><strong>Jetzt ist zügiges Handeln von Bundestag und Bundesregierung gefragt</strong></p>
<p>Der Vertrag soll spätestens Anfang 2010 in Kraft treten. Bundespräsident Horst Köhler hatte seine Unterschrift unter den Vertrag mit Rücksicht auf die Karlsruher Entscheidung vorausschauend zurückgestellt. Im August soll eine Sondersitzung des Bundestags zusammenkommen. Dabei soll die erste Lesung eines neuen Gesetzes zur Stärkung der Mitwirkungsrechte des Parlaments in EU-Fragen noch in der Sommerpause beraten werden.</p>
<p><strong>Kontinuität nach Maastricht, Bananenmarkt und Solange II?</strong></p>
<p>Nachdem das BVerfG in seiner ursprünglichen Rechtsprechung (&#8220;Solange I&#8221;) sich umfassende Prüfungskompetenzen im Rahmen von Entscheidungen mit Bezug zur Europäischen Union zuschrieb, hatte es seit der Entscheidung &#8220;Solange II&#8221; seine Gerichtsbarkeit zu Gunsten des EuGH stark eingeschränkt und den Vorrang des Europarechts weitestgehend anerkannt. Diese Rechtsprechung hat das BVerfG im Rahmen der Maastricht- und Bananenmarktentscheidung konsequent fortgeführt.</p>
<p>Zu bewerten wird noch sein, inwiefern sich die Entscheidung zum Reformvertrag von Lissabon in dieser Reihe von Urteilen einfügt. Für die mündliche Prüfung empfiehlt es sich jetzt aber auf jeden Fall, die oben genannten Entscheidungen sowie den generellen Aufbau der Europäischen Union nochmals gründlich nachzuarbeiten. Außerdem sollte man sich mit den wesentlichen Neuerungen des Reformvertrags sowie dem Verfahren der Ratifizierung und dem Stand im europäischen Ausland vertraut machen.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Die wichtigsten Leitentscheidungen des BVerfG &#8211; Schwangerschaftsabbruch I (BVerfGE 39, 19)</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/die-wichtigsten-leitentscheidungen-des-bverfg-schwangerschaftsabbruch-i-bverfge-39-19/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/die-wichtigsten-leitentscheidungen-des-bverfg-schwangerschaftsabbruch-i-bverfge-39-19/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 26 Apr 2009 14:34:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stephan Pötters</dc:creator>
				<category><![CDATA[BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker]]></category>
		<category><![CDATA[Öffentliches Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Schon gelesen?]]></category>
		<category><![CDATA[Abtreibung]]></category>
		<category><![CDATA[Art. 1 GG]]></category>
		<category><![CDATA[Art. 2 GG]]></category>
		<category><![CDATA[BVerfG]]></category>
		<category><![CDATA[BVerfG Leitentscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[Nasciturus]]></category>
		<category><![CDATA[Schutzpflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Schwangerschaftsabbruch]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=266</guid>
		<description><![CDATA[<p><em>Leitsätze:</em><br />
1. Das sich im Mutterleib entwickelnde Leben steht als selbständiges Rechtsgut unter dem Schutz der Verfassung (Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank">2 Abs. </a>&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p><em>Leitsätze:</em><br />
1. Das sich im Mutterleib entwickelnde Leben steht als selbständiges Rechtsgut unter dem Schutz der Verfassung (Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank">2 Abs. 2 Satz 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">Art. 1 Abs. 1 GG</a>). Die Schutzpflicht des Staates verbietet nicht nur unmittelbare staatliche Eingriffe in das sich entwickelnde Leben, sondern gebietet dem Staat auch, sich schützend und fördernd vor dieses Leben zu stellen.<br />
2. Die Verpflichtung des Staates, das sich entwickelnde Leben in Schutz zu nehmen, besteht auch gegenüber der Mutter.<br />
3. Der Lebensschutz der Leibesfrucht genießt grundsätzlich für die gesamte Dauer der Schwangerschaft Vorrang vor dem Selbstbestimmungsrecht der Schwangeren und darf nicht für eine bestimmte Frist in Frage gestellt werden.<br />
4. Der Gesetzgeber kann die grundgesetzlich gebotene rechtliche Mitbilligung des Schwangerschaftsabbruchs auch auf andere Weise zum Ausdruck bringen als mit dem Mittel der Strafdrohung. Entscheidend ist, ob die Gesamtheit der dem Schutz des ungeborenen Lebens dienenden Maßnahmen einen der Bedeutung des zu sichernden Rechtsgutes entsprechenden tatsächlichen Schutz gewährleistet. Im äußersten Falle, wenn der von der Verfassung gebotene Schutz auf keine andere Weise erreicht werden kann, ist der Gesetzgeber verpflichtet, zur Sicherung des sich entwickelnden Lebens das Mittel des Strafrechts einzusetzen.<br />
5. Eine Fortsetzung der Schwangerschaft ist unzumutbar, wenn der Abbruch erforderlich ist, um von der Schwangeren eine Gefahr für ihr Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes abzuwenden. Darüber hinaus steht es dem Gesetzgeber frei, andere außergewöhnliche Belastungen für die Schwangere, die ähnlich schwer wiegen, als unzumutbar zu werten und in diesen Fällen den Schwangerschaftsabbruch straffrei zu lassen.<br />
6. Das Fünfte Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 18. Juni 1974 (BGBl. I S. 1297) ist der verfassungsrechtlichen Verpflichtung, das werdende Leben zu schützen, nicht in dem gebotenen Umfang gerecht geworden.</p>
<p><em>Bedeutung:</em><br />
Durch dieses Urteil wurde der Grundrechtschutz des ungeborenen Lebens / Nasciturus anerkannt. Eine teilweise Straffreiheit (z. B. nach einer qualifizierten Beratung, §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/218a.html" target="_blank" title="&sect; 218a StGB: Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs">218a</a> I, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/219.html" target="_blank" title="&sect; 219 StGB: Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage">219 StGB</a>) einer Abtreibung ist aber verfassungsgemäß.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Die wichtigsten Leitentscheidungen des BVerfG &#8211; Josephine Mutzenbacher (BVerfGE 83, 130)</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/die-wichtigsten-leitentscheidungen-des-bverfg-josephine-mutzenbacher-bverfge-83-130/</link>
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		<pubDate>Sun, 26 Apr 2009 14:25:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stephan Pötters</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Schon gelesen?]]></category>
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		<category><![CDATA[Josephine Mutzenbacher]]></category>
		<category><![CDATA[Kunstfreiheit]]></category>

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		<description><![CDATA[<p><em>Leitsätze:</em><br />
1. Ein pornographischer Roman kann Kunst im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html" target="_blank">Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG</a> sein.<br />
2. Die &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p><em>Leitsätze:</em><br />
1. Ein pornographischer Roman kann Kunst im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html" target="_blank">Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG</a> sein.<br />
2. Die Indizierung einer als Kunstwerk anzusehenden Schrift, setzt auch dann eine Abwägung mit der Kunstfreiheit voraus, wenn die Schrift offensichtlich geeignet ist, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden (§ 6 Nr. 3 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften &#8211; GjS -).<br />
3. Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 GjS ist verfassungsrechtlich unzulänglich, weil die Auswahl der Beisitzer für die Bundesprüfstelle nicht ausreichend geregelt ist.</p>
<p><em>Bedeutung:</em><br />
In diesem Urteil setzt das BVerfG eindrucksvoll seine sehr weite Interpretation des Kunstbegriffs fort. Weiterhin setzt sich dieses Urteil vorbildlich mit den Anforderungen einer gerechten Abwägung im Wege praktischer Konkordanz und den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsprinzips auseinander. Die Bundesprüfstelle für Jugendgefährdende Schriften hatte das Grundrecht des Verlegers des Buches „Josephine Mutzenbacher. Die Geschichte einer Wienerischen Dirne“ bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt. Das BVerfG hält eine Indizierung mit dem Zweck des Jugendschutzes zwar für möglich, die Bundesprüfstelle hätte aber ausführen müssen, warum Sie dem Jugendschutz im Einzelfall bei der Abwägung Vorrang vor der Kunstfreiheit zukommen lässt.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Die wichtigsten Leitentscheidungen des BVerfG &#8211; Strafgefangene (BVerfGE 33, 1)</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/die-wichtigsten-leitentscheidungen-des-bverfg-strafgefangene-bverfge-33-1/</link>
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		<pubDate>Sun, 26 Apr 2009 14:18:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stephan Pötters</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Öffentliches Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Schon gelesen?]]></category>
		<category><![CDATA[besonderes Gewaltverhältnis]]></category>
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		<category><![CDATA[Gesetzesvorbehalt]]></category>
		<category><![CDATA[Sonderrechtsverhältnis]]></category>
		<category><![CDATA[Strafgefangene]]></category>

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		<description><![CDATA[<p><em>Leitsätze:</em><br />
1. Auch die Grundrechte von Strafgefangenen können nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden.<br />
2. Eingriffe in &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p><em>Leitsätze:</em><br />
1. Auch die Grundrechte von Strafgefangenen können nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden.<br />
2. Eingriffe in die Grundrechte von Strafgefangenen, die keine gesetzliche Grundlage haben, müssen jedoch für eine gewisse Übergangsfrist hingenommen werden.<br />
3. Eine Einschränkung der Grundrechte des Strafgefangenen kommt nur in Betracht, wenn sie zur Erreichung eines von der Wertordnung des Grundgesetzes gedeckten gemeinschaftsbezogenen Zweckes unerläßlich ist.<br />
4. Es wird Aufgabe eines Strafvollzugsgesetzes sein, eine Grenze zu ziehen, die sowohl der Meinungsfreiheit des Gefangenen wie den unabdingbaren Erfordernissen eines geordneten und sinnvollen Strafvollzuges angemessen Rechnung trägt.</p>
<p><em>Bedeutung</em>:<br />
Seit dieser Entscheidung des BVerfG ist geklärt, dass die Grundrechte auch im „besonderen Gewaltverhältnis“/“Sonderrechtsverhältnis“ gelten. Als Sonderrechtsverhältnis bezeichnet man einen Zustand der gesteigerten Bindung des Bürgers an den Staat, welche in ihrer Intensität über die normale Bindung des Bürgers an den Staat (allgemeines Gewaltverhältnis) hinausgeht. Auch hier gilt nach dem BVerfG der Gesetzesvorbehalt für grundrechtsbeschränkende Maßnahmen.</p>
<p>Typische Sonderrechtsverhältnisse sind: Strafgefangene, Wehrdienstleistende, Schüler, Richter, sonstige Beamten</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Die wichtigsten Leitentscheidungen des BVerfG &#8211; der Nassauskiesungs-Beschluss (BVerfGE 58, 300)</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/die-wichtigsten-leitentscheidungen-des-bverfg-der-nassauskiesungs-beschluss-bverfge-58-300/</link>
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		<pubDate>Sun, 26 Apr 2009 14:03:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stephan Pötters</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Öffentliches Recht]]></category>
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		<category><![CDATA[Art. 14 GG]]></category>
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		<category><![CDATA[eigentum]]></category>
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		<category><![CDATA[Inhalts- und Schrankenbestimmung]]></category>
		<category><![CDATA[Nassauskiesung]]></category>

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		<description><![CDATA[<p><em>Leitsätze:</em><br />
1. a) Bei Streit über die Rechtmäßigkeit einer enteignenden Maßnahme haben die grundsätzlich zuständigen Verwaltungsgerichte deren Rechtmäßigkeit in vollem &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p><em>Leitsätze:</em><br />
1. a) Bei Streit über die Rechtmäßigkeit einer enteignenden Maßnahme haben die grundsätzlich zuständigen Verwaltungsgerichte deren Rechtmäßigkeit in vollem Umfang zu prüfen. Hierzu gehört die Feststellung, ob das Gesetz, auf dem der Eingriff beruht, eine Regelung über Art und Ausmaß der zu leistenden Entschädigung enthält.<br />
b) Den ordentlichen Gerichten obliegt bei Streit wegen der Höhe der Enteignungsentschädigung die Prüfung, ob dem Betroffenen eine den (vorhandenen) gesetzlichen Vorschriften entsprechende Entschädigung gewährt worden ist (vgl. BVerfGE 46, 268 [285]).<br />
2. Sieht der Betroffene in einer gegen ihn gerichteten Maßnahme eine Enteignung, so kann er eine Entschädigung nur einklagen, wenn eine gesetzliche Anspruchsgrundlage vorhanden ist. Fehlt sie, muß er sich bei den zuständigen Gerichten um die Aufhebung des Eingriffsaktes bemühen.<br />
3. Bei der Bestimmung der Rechtsstellung des Grundstückseigentümers nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/14.html" target="_blank">Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG</a> wirken bürgerliches Recht und öffentlich-rechtliche Gesetze gleichrangig zusammen.<br />
4. Es steht mit dem Grundgesetz in Einklang, daß das Wasserhaushaltsgesetz das unterirdische Wasser zur Sicherung einer funktionsfähigen Wasserbewirtschaftung &#8211; insbesondere der öffentlichen Wasserversorgung &#8211; einer vom Grundstückseigentum getrennten öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung unterstellt hat.</p>
<p><em>Bedeutung:</em><br />
(s. auch http://de.wikipedia.org/wiki/Nassauskiesungsbeschluss)<br />
Diese Entscheidung ist wesentlich für die Abgrenzung von Enteignungen einerseits und Inhalts- und Schrankenbestimmungen andererseits (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/14.html" target="_blank">Art. 14 GG</a>). Nach dem Beschluss des BVerfG sind diese Rechtsinstitute grundverschieden, sodass die bisherige Auffassung der Instanzgerichte, nach der eine Inhalts- und Schrankenbestimmung bei besonders schweren Belastungen in eine Enteignung „umschlagen“ konnte, nicht mehr haltbar ist. Weiterhin beendete das BVerfG durch den Nassauskiesungsbeschluss die bis dato übliche Praxis des „Dulden und Liquidieren“ (es war zuvor möglich, einen rechtswidrigen Eingriff in <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/14.html" target="_blank">Art. 14 GG</a> hinzunehmen und dann Schadensersatz zu verlangen). Somit gewährleistet <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/14.html" target="_blank">Art. 14 GG</a> nunmehr in erster Linie einen Bestandsschutz und keinen reinen Wertschutz. Rechtswidrige Beeinträchtigungen seines Eigentums muss der Bürger gerichtlich abwehren, ansonsten kann ihm ein Entschädigungsanspruch (wegen enteignungsgleichem Eingriff) nicht zustehen (analog <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/254.html" target="_blank" title="&sect; 254 BGB: Mitverschulden">§ 254 BGB</a>).</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Die wichtigsten Leitentscheidungen des BVerfG &#8211; Bundestagsauflösung / Vertrauensfrage Helmut Kohls (BVerfGE 62, 1)</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/die-wichtigsten-leitentscheidungen-des-bverfg-bundestagsauflosung-vertrauensfrage-helmut-kohls-bverfge-62-1/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/die-wichtigsten-leitentscheidungen-des-bverfg-bundestagsauflosung-vertrauensfrage-helmut-kohls-bverfge-62-1/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 26 Apr 2009 12:27:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stephan Pötters</dc:creator>
				<category><![CDATA[BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker]]></category>
		<category><![CDATA[Öffentliches Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Bundestagsauflösung]]></category>
		<category><![CDATA[BVerfG]]></category>
		<category><![CDATA[BVerfG Leitentscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[Helmut Kohl]]></category>
		<category><![CDATA[Vertrauensfrage]]></category>

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		<description><![CDATA[<p><em>Leitsätze:</em><br />
1. Im Organstreit kann der einzelne Bundestagsabgeordnete die behauptete Verletzung jedes Rechts, das mit seinem Status als Abgeordneter verfassungsrechtlich &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p><em>Leitsätze:</em><br />
1. Im Organstreit kann der einzelne Bundestagsabgeordnete die behauptete Verletzung jedes Rechts, das mit seinem Status als Abgeordneter verfassungsrechtlich verbunden ist, im eigenen Namen geltend machen. An der Gewährleistung der in <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/39.html" target="_blank">GG Art 39 Abs 1 S 1</a> festgelegten Dauer der Wahlperiode hat der Status des Abgeordneten Anteil.<br />
2. Die Anordnung der Auflösung des Bundestages oder ihre Ablehnung gem <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/68.html" target="_blank">GG Art 68</a> ist eine politische Leitentscheidung, die dem pflichtgemäßen Ermessen des Bundespräsidenten obliegt. Ein Ermessen im Rahmen des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/68.html" target="_blank">GG Art 68 Abs 1 S 1</a> ist dem Bundespräsidenten freilich nur dann eröffnet, wenn im Zeitpunkt seiner Entscheidung die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.<br />
3. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/68.html" target="_blank">GG Art 68</a> normiert einen zeitlich gestreckten Tatbestand. Verfassungswidrigkeiten, die auf den zeitlich vorangehenden Stufen eingetreten sind, wirken auf die Entscheidungslage fort, vor die der Bundespräsident nach dem Auflösungsvorschlag des Bundeskanzlers gestellt ist.<br />
4.1 <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/68.html" target="_blank">GG Art 68 Abs 1 S 1</a> ist eine offene Verfassungsnorm, die der Konkretisierung zugänglich und bedürftig ist.<br />
4.2 Die Befugnis zur Konkretisierung von Bundesverfassungsrecht kommt nicht allein dem Bundesverfassungsgericht, sondern auch anderen obersten Verfassungsorganen zu. Dabei sind die bereits vorgegebenen Wertungen, Grundentscheidungen, Grundsätze und Normen der Verfassung zu wahren.<br />
4.3 Bei der Konkretisierung der Verfassung als rechtlicher Grundordnung ist zumal ein hohes Maß an Übereinstimmung in der verfassungsrechtlichen wie verfassungspolitischen Beurteilung und Bewertung der in Rede stehenden Sachverhalte zwischen den möglichen betroffenen obersten Verfassungsorganen unabdingbar und eine auf Dauer angelegte, stetige Handhabung unerläßlich. Eine politisch umkämpfte und rechtlich umstrittene Praxis von Parlamentsmehrheiten und Regierungsmehrheiten reicht als solche hierfür nicht aus.<br />
5. Vertrauen im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/68.html" target="_blank">GG Art 68</a> meint gem der deutschen verfassungsgeschichtlichen Tradition die im Akt der Stimmabgabe förmlich bekundete gegenwärtige Zustimmung der Abgeordneten zu Person und Sachprogramm des Bundeskanzlers.<br />
6. Der Bundeskanzler, der die Auflösung des Bundestages auf dem Wege des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/68.html" target="_blank">GG Art 68</a> anstrebt, soll dieses Verfahren nur anstrengen dürfen, wenn es politisch für ihn nicht mehr gewährleistet ist, mit den im Bundestag bestehenden Kräfteverhältnissen weiterzuregieren. Die politischen Kräfteverhältnisse im Bundestag müssen seine Handlungsfähigkeit so beeinträchtigen oder lähmen, daß er eine vom stetigen Vertrauen der Mehrheit getragene Politik nicht sinnvoll zu verfolgen vermag. Dies ist ungeschriebenes sachliches Tatbestandsmerkmal des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/68.html" target="_blank">GG Art 68 Abs 1 S 1</a>.<br />
7. Eine Auslegung dahin, daß <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/68.html" target="_blank">GG Art 68</a> einem Bundeskanzler, dessen ausreichende Mehrheit im Bundestag außer Zweifel steht, gestattete, sich zum geeignet erscheinenden Zeitpunkt die Vertrauensfrage negativ beantworten zu lassen mit dem Ziel, die Auflösung des Bundestages zu betreiben, würde dem Sinn des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/68.html" target="_blank">GG Art 68</a> nicht gerecht. Desgleichen rechtfertigen besondere Schwierigkeiten der in der laufenden Wahlperiode sich stellenden Aufgaben die Auflösung nicht.<br />
8.1 Ob eine Lage vorliegt, die eine vom stetigen Vertrauen der Mehrheit getragene Politik nicht mehr sinnvoll ermöglicht, hat der Bundeskanzler zu prüfen, wenn er beabsichtigt, einen Antrag mit dem Ziel zu stellen, darüber die Auflösung des Bundestages anzustreben.<br />
8.2 Der Bundespräsident hat bei der Prüfung, ob der Antrag und der Vorschlag des Bundeskanzlers nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/68.html" target="_blank">GG Art 68</a> mit der Verfassung vereinbar sind, andere Maßstäbe nicht anzulegen; er hat insoweit die Einschätzungskompetenz und Beurteilungskompetenz des Bundeskanzlers zu beachten, wenn nicht eine andere, die Auflösung verwehrende Einschätzung der politischen Lage der Einschätzung des Bundeskanzlers eindeutig vorzuziehen ist.<br />
8.3 Die Einmütigkeit der im Bundestag vertretenen Parteien, zu Neuwahlen zu gelangen, vermag den Ermessensspielraum des Bundespräsidenten nicht einzuschränken; er kann hierin jedoch einen zusätzlichen Hinweis sehen, daß eine Auflösung des Bundestages zu einem Ergebnis führen werde, das dem Anliegen des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/68.html" target="_blank">GG Art 68</a> näher kommt als eine ablehnende Entscheidung.<br />
9. In <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/68.html" target="_blank">GG Art 68</a> hat das Grundgesetz selbst durch die Einräumung von Einschätzungsspielräumen und Beurteilungsspielräumen sowie von Ermessen zu politischen Leitentscheidungen an drei oberste Verfassungsorgane die verfassungsgerichtlichen Überprüfungsmöglichkeiten weiter zurückgenommen als in den Bereichen von Rechtsetzung und Normvollzug; das Grundgesetz vertraut insoweit in erster Linie auf das in <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/68.html" target="_blank">GG Art 68</a> selbst angelegte System der gegenseitigen politischen Kontrolle und des politischen Ausgleichs zwischen den beteiligten obersten Verfassungsorganen. Allein dort, wo verfassungsrechtliche Maßstäbe für politisches Verhalten normiert sind, kann das Bundesverfassungsgericht ihrer Verletzung entgegentreten.</p>
<p><em>Bedeutung:</em><br />
(s. auch http://de.wikipedia.org/wiki/Vertrauensfrage)<br />
Dieses Urteil des BVerfG ermöglicht es dem Bundeskanzler eine Vertrauensfrage zu stellen mit dem Ziel, dass ihm das Vertrauen pro forma nicht ausgesprochen wird, um so letztlich eine Auflösung des Bundestages und Neuwahlen zu erreichen. Eine solche Vorgehensweise sieht das GG eigentlich nicht vor. Es gibt nur die „echte“ Vertrauensfrage und das konstruktive Misstrauensvotum (Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/68.html" target="_blank">68</a> bzw. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/67.html" target="_blank">67 GG</a>). Damit erteilt das GG dem Bundestag bewusst kein Selbstauflösungsrecht. Ausnahmsweise kann aber die von Helmut Kohl praktizierte Vorgehensweise verfassungskonform sein, wenn hierdurch eine Lage politischer Instabilität behoben werden soll (vgl. insoweit die Leitsätze Nr.6 &#8211; 8). Die Regierung darf nur bedingt handlungsfähig sein. Die Überprüfung dieser Voraussetzungen durch das BVerfG findet allerdings nur eingeschränkt statt, es besteht ein Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum der drei anderen involvierten Verfassungsorgane (BK, BT, BPrä).</p>
<p>Dieses Urteil war somit auch der Maßstab für die Verfassungsmäßigkeit der von Gerhard Schröder gestellten Vertrauensfrage, welche 2005 durch das BVerfG ebenfalls bestätigt wurde (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 114, 121" target="_blank" title="BVerfG, 25.08.2005 - 2 BvE 4/05: Bundestagsaufl&ouml;sung III">BVerfGE 114, 121</a>). Es gab dabei jedoch zwei Sondervoten.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Die wichtigsten Leitentscheidungen des BVerfG &#8211; Apothekenurteil (BVerfGE 7, 377)</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bverfg-apothekenurteil-bverfge-7-377-dreistufentheorie/</link>
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		<pubDate>Sun, 26 Apr 2009 11:58:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stephan Pötters</dc:creator>
				<category><![CDATA[BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker]]></category>
		<category><![CDATA[Öffentliches Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Schon gelesen?]]></category>
		<category><![CDATA[Apotheken-Urteil]]></category>
		<category><![CDATA[Berufsfreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[BVerfG]]></category>
		<category><![CDATA[BVerfG Leitentscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[Drei-Stufen-Theorie]]></category>
		<category><![CDATA[Dreistufentheorie]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=241</guid>
		<description><![CDATA[<p><em>Leitsätze:</em><br />
1. In <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/12.html" target="_blank">Art. 12 Abs. 1 GG</a> wird nicht die Gewerbefreiheit als objektives Prinzip der Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung proklamiert, &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p><em>Leitsätze:</em><br />
1. In <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/12.html" target="_blank">Art. 12 Abs. 1 GG</a> wird nicht die Gewerbefreiheit als objektives Prinzip der Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung proklamiert, sondern dem Einzelnen das Grundrecht gewährleistet, jede erlaubte Tätigkeit als Beruf zu ergreifen, auch wenn sie nicht einem traditionell oder rechtlich fixierten &#8220;Berufsbild&#8221; entspricht.<br />
2. Der Begriff &#8220;Beruf&#8221; in <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/12.html" target="_blank">Art. 12 Abs. 1 GG</a> umfaßt grundsätzlich auch Berufe, die Tätigkeiten zum Inhalt haben, welche dem Staate vorbehalten sind, sowie &#8220;staatlich gebundene&#8221; Berufe. Doch gibt und ermöglicht für Berufe, die &#8220;öffentlicher Dienst&#8221; sind, <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/33.html" target="_blank">Art. 33 GG</a> in weitem Umfang Sonderregelungen.<br />
3. Wenn eine Tätigkeit in selbständiger und in unselbständiger Form ausgeübt werden kann und beide Formen der Ausübung eigenes soziales Gewicht haben, so ist auch die Wahl der einen oder anderen Form der Berufstätigkeit und der Übergang von der einen zur anderen eine Berufswahl im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/12.html" target="_blank">Art. 12 Abs. 1 GG</a>.<br />
4. Inhalt und Umfang der Regelungsbefugnis des Gesetzgebers nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/12.html" target="_blank">Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG</a> lassen sich schon durch eine Auslegung, die dem Sinn des Grundrechts und seiner Bedeutung im sozialen Leben Rechnung trägt, weitgehend sachgemäß bestimmen; es bedarf dann nicht des Rückgriffs auf die Schranke des Wesensgehalts (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/19.html" target="_blank">Art. 19 Abs. 2 GG</a>).<br />
5. Die Regelungsbefugnis nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/12.html" target="_blank">Art. 12 Abs. 1 Satz GG</a> erstreckt sich auf Berufsausübung und Berufswahl, aber nicht auf beide in gleicher Intensität. Sie ist um der Berufsausübung willen gegeben und darf nur unter diesem Blickpunkt allenfalls auch in die Freiheit der Berufswahl eingreifen. Inhaltlich ist sie umso freier, je mehr sie reine Ausübungsregelung ist, umso enger begrenzt, je mehr sie auch die Berufswahl berührt.<br />
6. Das Grundrecht soll die Freiheit des Individuums schützen, der Regelungsvorbehalt ausreichenden Schutz der Gemeinschaftsinteressen sicherstellen. Aus der Notwendigkeit, beiden Forderungen gerecht zu werden, ergibt sich für das Eingreifen des Gesetzgebers ein Gebot der Differenzierung etwa nach folgenden Grundsätzen:<br />
a) Die Freiheit der Berufsausübung kann beschränkt werden, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls es zweckmäßig erscheinen lassen; der Grundrechtsschutz beschränkt sich auf die Abwehr in sich verfassungswidriger, weil etwa übermäßig belastender und nicht zumutbarer Auflagen.<br />
b) Die Freiheit der Berufswahl darf nur eingeschränkt werden, soweit der Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter es zwingend erfordert. Ist ein solcher Eingriff unumgänglich, so muß der Gesetzgeber stets diejenige Form des Eingriffs wählen, die das Grundrecht am wenigsten beschränkt.<br />
c) Wird in die Freiheit der Berufswahl durch Aufstellung bestimmter Voraussetzungen für die Aufnahme des Berufs eingegriffen, so ist zwischen subjektiven und objektiven Voraussetzungen zu unterscheiden: für die subjektiven Voraussetzungen (insbesondere Vor- und Ausbildung) gilt das Prinzip der Verhältnismäßigkeit in dem Sinn, daß sie zu dem angestrebten Zweck der ordnungsmäßigen Erfüllung der Berufstätigkeit nicht außer Verhältnis stehen dürfen. An den Nachweis der Notwendigkeit objektiver Zulassungsvoraussetzungen sind besonders strenge Anforderungen zu stellen; im allgemeinen wird nur die Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut diese Maßnahme rechtfertigen können.<br />
d) Regelungen nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/12.html" target="_blank">Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG</a> müssen stets auf der &#8220;Stufe&#8221; vorgenommen werden, die den geringsten Eingriff in die Freiheit der Berufswahl mit sich bringt; die nächste &#8220;Stufe&#8221; darf der Gesetzgeber erst dann betreten, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit dargetan werden kann, daß die befürchteten Gefahren mit (verfassungsmäßigen) Mitteln der vorausgehenden &#8220;Stufe&#8221; nicht wirksam bekämpft werden können.<br />
7. Das Bundesverfassungsgericht hat zu prüfen, ob der Gesetzgeber die sich hiernach ergebenden Beschränkungen seiner Regelungsbefugnis beachtet hat; wenn die freie Berufswahl durch objektive Zulassungsvoraussetzungen eingeschränkt wird, kann es auch prüfen, ob gerade dieser Eingriff zum Schutz eines überragenden Gemeinschaftsguts zwingend geboten ist.<br />
8. Auf dem Gebiete des Apothekenrechts entspricht der Verfassungslage gegenwärtig allein die Niederlassungsfreiheit, verstanden als das Fehlen objektiver Beschränkungen der Zulassung.</p>
<p><em>Bedeutung:</em><br />
(s. hierzu: http://de.wikipedia.org/wiki/Apothekenurteil)<br />
In diesem frühen und für die weitere Dogmatik prägenden Urteil legte das BVerfG die Grundsteine für seine spätere Rechtsprechung zu <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/12.html" target="_blank">Art. 12 I GG</a>. Nach dem BVerfG gewährleistet dieser Artikel ein einheitliches Grundrecht der Berufsfreiheit. Daraus schlussfolgert es, dass – eigentlich entgegen dem Wortlaut – nicht nur Eingriffe in die Berufsausübung (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/12.html" target="_blank">Art. 12 I S. 2 GG</a>), sondern auch in die Berufswahl (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/12.html" target="_blank">Art. 12 I s. 1 GG</a>) möglich sein sollen. Weiterhin begründet das BVerfG in diesem Urteil seine Drei-Stufen-Theorie (s. insb. Leitsatz Nr. 5 und 6). Danach ist zwischen Eingriffen in die Berufsausübung (1. Stufe = niedrigste Eingriffsintensität) und subjektiven (2. Stufe) und objektiven (3. Stufe) Zulassungsschranken zu differenzieren. Je nach Eingriffsintensität/Stufe steigen die Anforderungen an eine etwaige Rechtfertigung. Letztlich handelt es sich bei der Drei-Stufen-Theorie jedoch „nur“ um eine spezielle Ausprägung bzw. ein Daumenregel für die Prüfung des Verhältnismäßigkeitsprinzips als Schranken-Schranke. Wenn bspw. Das gesetzgeberische Ziel auch durch einen Eingriff auf einer niedrigeren Stufe hätte verwirklicht werden können, so ist regelmäßig die Erforderlichkeit zu verneinen. Im Rahmen der Angemessenheitsprüfung müssen je nach Stufe gewichtige oder weniger gewichtige Ziele den Eingriff rechtfertigen.</p>
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		<item>
		<title>Die wichtigsten Leitentscheidungen des BVerfG &#8211; Lebenslange Freiheitsstrafe (BVerfGE 45, 187)</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/die-wichtigsten-leitentscheidungen-des-bverfg-lebenslange-freiheitsstrafe-bverfge-45-187/</link>
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		<pubDate>Sun, 26 Apr 2009 11:54:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stephan Pötters</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Lebenslang]]></category>
		<category><![CDATA[Menschenwürde]]></category>
		<category><![CDATA[§ 211 StGB]]></category>

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		<description><![CDATA[<p><em>Leitsätze:</em><br />
1. Die lebenslange Freiheitsstrafe für Mord (<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/211.html" target="_blank" title="&#167; 211 StGB: Mord">§ 211 Abs. 1 StGB</a>) ist nach Maßgabe der folgenden Leitsätze &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p><em>Leitsätze:</em><br />
1. Die lebenslange Freiheitsstrafe für Mord (<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/211.html" target="_blank" title="&sect; 211 StGB: Mord">§ 211 Abs. 1 StGB</a>) ist nach Maßgabe der folgenden Leitsätze mit dem Grundgesetz vereinbar.<br />
2. Nach dem gegenwärtigen Stand der Erkenntnisse kann nicht festgestellt werden, daß der Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe gemäß den Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes und unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Gnadenpraxis zwangsläufig zu irreparablen Schäden psychischer oder physischer Art. führt, welche die Würde des Menschen (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">Art. 1 Abs. 1 GG</a>) verletzen.<br />
3. Zu den Voraussetzungen eines menschenwürdigen Strafvollzugs gehört, daß dem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten grundsätzlich eine Chance verbleibt, je wieder der Freiheit teilhaftig zu werden. Die Möglichkeit der Begnadigung allein ist nicht ausreichend; vielmehr gebietet das Rechtsstaatsprinzip, die Voraussetzungen, unter denen die Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe ausgesetzt werden kann, und das dabei anzuwendende Verfahren gesetzlich zu regeln<br />
4. Die Qualifikation der heimtückischen und der zur Verdeckung einer anderen Straftat begangenen Tötung eines Menschen als Mord gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/211.html" target="_blank" title="&sect; 211 StGB: Mord">§ 211 Abs. 2 StGB</a> verletzt bei einer an dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierten restriktiven Auslegung nicht das Grundgesetz.<br />
<em>Bedeutung:</em><br />
Dieses Urteil prägt noch heute maßgeblich die (restriktive) Auslegung der Mordmerkmale durch die Rechtsprechung des BGHSt (vgl. Leitsatz Nr. 4). Auch wurde durch dieses Urteil verbindlich entschieden, dass „lebenslänglich“ i.S.v. <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/211.html" target="_blank" title="&sect; 211 StGB: Mord">§ 211 StGB</a> bei verfassungskonformer Auslegung eben nicht wirklich „ein Leben lang“/“bis zum Tode“ heißt, sondern dass die Menschenwürde gebietet, dass auch ein Mörder eine realistische Perspektive haben muss, irgendwann wieder in Freiheit leben zu können. Das Gnadenrecht ist hierfür nicht ausreichend – das Rechtsstaatsprinzip gebietet insoweit eine rechtliche Regelung (Gnade ist nach hM etwas außerrechtliches und nicht gerichtlich überprüfbar).<br />
Eigentlich gibt es dieses Urteil ja schon ziemlich lang (21. Juni 1977), gleichwohl fragen die Boulevard-Zeitungen immer wieder gerne und mit gespielter Empörung, warum lebenslänglich bei den Juristen denn nicht lebenslänglich heißt. Man kann Ihnen die Lektüre dieses Urteils nur empfehlen…</p>
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		<title>Die wichtigsten Leitentscheidungen des BVerfG &#8211; Numerus Clausus (BVerfGE 33, 303)</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/die-wichtigsten-leitentscheidungen-des-bverfg-numerus-clausus-bverfge-33-303/</link>
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		<pubDate>Sun, 26 Apr 2009 11:51:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stephan Pötters</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p><em>Leitsätze:</em><br />
1. Zur verfassungsrechtlichen Beurteilung absoluter, durch Erschöpfung der gesamten Ausbildungskapazität gekennzeichneter Zulassungsbeschränkungen für Studienanfänger einer bestimmten Fachrichtung (hier: absoluter &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p><em>Leitsätze:</em><br />
1. Zur verfassungsrechtlichen Beurteilung absoluter, durch Erschöpfung der gesamten Ausbildungskapazität gekennzeichneter Zulassungsbeschränkungen für Studienanfänger einer bestimmten Fachrichtung (hier: absoluter numerus clausus für das Medizinstudium).<br />
2. Aus dem in <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/12.html" target="_blank">Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG</a> gewährleisteten Recht auf freie Wahl des Berufes und der Ausbildungsstätte in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip folgt ein Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium. Dieses Recht ist durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einschränkbar.<br />
3. Absolute Zulassungsbeschränkungen für Studienanfänger einer bestimmten Fachrichtung sind nur verfassungsmäßig,<br />
a) wenn sie in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden und<br />
b) wenn die Auswahl und Verteilung der Bewerber nach sachgerechten Kriterien mit einer Chance für jeden an sich hochschulreifen Bewerber und unter möglichster Berücksichtigung der individuellen Wahl des Ausbildungsortes erfolgen.<br />
4. Die wesentlichen Entscheidungen über die Voraussetzungen für die Anordnung absoluter Zulassungsbeschränkungen und über die anzuwendenden Auswahlkriterien hat der Gesetzgeber selbst zu treffen. Die Hochschulen können zur Regelung der weiteren Einzelheiten innerhalb bestimmter Grenzen ermächtigt werden.<br />
5. § 17 des hamburgischen Universitätsgesetz vom 25. April 1969 ist insoweit mit dem Grundgesetz unvereinbar, als der Gesetzgeber seinerseits für den Fall absoluter Zulassungsbeschränkungen keine Bestimmungen über Art und Rangverhältnis der Auswahlkriterien getroffen hat.<br />
6. Art. 3 Abs. 2 des bayerischen Zulassungsgesetzes vom 8. Juli 1970 ist mit dem Grundgesetz unvereinbar, soweit Studienbewerbern mit bayerischem Wohnsitz, die einen in Bayern oder an einer der nächsterreichbaren Bildungseinrichtungen von Nachbarländern erworbenen Vorbildungsnachweis besitzen, generell und auch für den Fall absoluter Erschöpfung der Ausbildungskapazitäten ein Studium an heimatnahen Universitäten ermöglicht werden soll und zu diesem Zweck eine Vergünstigung hinsichtlich des durch den Eignungsgrad bestimmten Zulassungsranges gewährt wird.<br />
7. Zur gemeinsamen Verantwortung von Bund und Ländern für die Verteilung aller freien Studienplätze durch eine überregionale Stelle unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien. Stelle unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien.</p>
<p><em>Bedeutung:</em><br />
Dieses Urteil gilt als eine der wichtigsten Entscheidungen zur Leistungsdimension (status positivus) der Grundrechte. Diese sind eigentlich nach ihrer ursprünglichen Konzeption Abwehrrechte (status negativus) des Einzelnen gegen den Staat. Bei den Leistungsrechten ist zwischen originären Leistungsrechten (Anspruch auf Schaffung neuer staatlicher Leistungen, z.B. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/6.html" target="_blank">Art. 6 IV GG</a>) und derivativen Teilhaberechten (d.h. gerechte Teilhabe an den vorhandenen Kapazitäten).</p>
<p>Das BVerfG leitete im Numerus-Clausus-Urteil aus der Berufsfreiheit (i.V.m. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank">Art. 3 I GG</a> und dem Sozialstaatsprinzip) einen Anspruch auf Zulassung zum Hochschulstudium ab, s. Leitsatz Nr. 2. Es handelt sich in erster Linie um ein derivatives Teilhaberecht. Es steht unter dem Vorbehalt des Möglichen. Ein Anspruch besteht grdsl. nur im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten (vgl. Leits. 3a)</p>
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		<title>Die wichtigsten Leitentscheidungen des BVerfG &#8211; DDR-Mauerschützen (BVerfGE 95, 96)</title>
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		<pubDate>Sun, 26 Apr 2009 11:47:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stephan Pötters</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Rückwirkungsverbot]]></category>

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		<description><![CDATA[<p><em>Leitsätze:</em><br />
1. a) Das Rückwirkungsverbot des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/103.html" target="_blank">Art. 103 Abs. 2 GG</a> ist absolut und erfüllt seine rechtsstaatliche und grundrechtliche Gewährleistungsfunktion &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p><em>Leitsätze:</em><br />
1. a) Das Rückwirkungsverbot des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/103.html" target="_blank">Art. 103 Abs. 2 GG</a> ist absolut und erfüllt seine rechtsstaatliche und grundrechtliche Gewährleistungsfunktion durch eine strikte Formalisierung.<br />
b) Es gebietet auch, einen bei Begehung der Tat gesetzlich geregelten Rechtfertigungsgrund weiter anzuwenden, wenn dieser im Zeitpunkt des Strafverfahrens entfallen ist. Ob und inwieweit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/103.html" target="_blank">Art. 103 Abs. 2 GG</a> auch das Vertrauen in den Fortbestand ungeschriebener Rechtfertigungsgründe in gleicher Weise schützt, wird nicht abschließend entschieden.<br />
2. Das strikte Rückwirkungsverbot des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/103.html" target="_blank">Art. 103 Abs. 2 GG</a> findet seine rechtsstaatliche Rechtfertigung in der besonderen Vertrauensgrundlage, welche die Strafgesetze tragen, wenn sie von einem an die Grundrechte gebundenen demokratischen Gesetzgeber erlassen werden.<br />
3. An einer solchen besonderen Vertrauensgrundlage fehlt es, wenn der Träger der Staatsmacht für den Bereich schwersten kriminellen Unrechts die Strafbarkeit durch Rechtfertigungsgründe ausschließt, indem er über die geschriebenen Normen hinaus zu solchem Unrecht auffordert, es begünstigt und so die in der Völkerrechtsgemeinschaft allgemein anerkannten Menschenrechte in schwerwiegender Weise mißachtet. Der strikte Schutz von Vertrauen durch <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/103.html" target="_blank">Art. 103 Abs. 2 GG</a> muß dann zurücktreten.</p>
<p><em>Bedeutung:</em><br />
Durch dieses Urteil ermöglichte das BVerfG die strafrechtliche Ahndung von schwerem Unrecht, welches an der deutsch-deutschen Grenze begangen wurde. Das im Strafrecht eigentlich strikt geltende Rückwirkungsverbot (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/103.html" target="_blank">Art. 103 II GG</a>) greift bei schwerwiegenden Verstößen gegen elementare Rechtsgrundsätze und Menschenrechtsverletzungen nicht. Damit ist also eine Bestrafung von Personen möglich, die nach dem in der DDR geltenden Recht eigentlich rechtmäßig handelten. Der Widerspruch des positiven Gesetzes zur Gerechtigkeit muss aber so unerträglich sein, dass das Gesetz als unrichtiges Recht der Gerechtigkeit weichen muss. Dann kann es aber in der Tat „entgegen Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/103.html" target="_blank">103</a> II GG“ zu einer Bestrafung „gesetzlichen Unrechts“ kommen. Diese Rechtsprechung des BVerfG geht dogmatisch auf die sog. Radbruch’sche Formel zurück (entwickelt von dem Naturrechtler Gustav Radbruch). Sie führt die Rechtsprechung zur möglichen Bestrafung von schwersten Verbrechen aus der NS-Zeit fort.</p>
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		<title>Die wichtigsten Leitentscheidungen des BVerfG &#8211; Sasbach (BVerfGE 61, 82)</title>
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		<pubDate>Wed, 22 Apr 2009 19:24:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stephan Pötters</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p><em>Leitsätze:</em><br />
1. Auch außerhalb des Bereichs der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben steht einer Gemeinde das Eigentumsrecht aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/14.html" target="_blank">Art. 14 Abs. 1 </a>&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p><em>Leitsätze:</em><br />
1. Auch außerhalb des Bereichs der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben steht einer Gemeinde das Eigentumsrecht aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/14.html" target="_blank">Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG</a> nicht zu.<br />
2. a) Zur Gewährleistung wirksamen Rechtsschutzes durch <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/19.html" target="_blank">Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG</a> gehört vor allem, daß der Richter &#8211; bezogen auf das als verletzt behauptete Recht &#8211; eine hinreichende Prüfungsbefugnis über die tatsächliche und rechtliche Seite des Rechtsschutzbegehrens hat sowie über eine zureichende Entscheidungsmacht verfügt, um einer erfolgten oder drohenden Rechtsverletzung wirksam abzuhelfen.<br />
b) § 3 Abs. 1 Atomanlagen-Verordnung in der Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts verwehrte den Verwaltungsgerichten weder, umfassend tatsächlich und rechtlich nachzuprüfen, ob ein Sachverhalt unter den Tatbestand der Vorschrift fällt und welche Rechtsfolgen sich daran anknüpfen, noch hindert er sie, einer insoweit festgestellten Verletzung von Rechten des Betroffenen wirksam abzuhelfen.</p>
<p><em>Bedeutung: </em><br />
Dieses Urteil ist wesentlich für die Rechtstellung der Gemeinden als kommunale Gebietskörperschaften. Den Gemeinden steht gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/28.html" target="_blank">Art. 28 II GG</a> ein Selbstverwaltungsrecht zu, welche sie auch im Wege der Kommunalverfassungsbeschwerde als subjektives Recht einklagen können. Die Gemeinden können sich allerdings nach Ansicht des BVerfG in der Sasbach-Entscheidung (str.) nicht auf <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/14.html" target="_blank">Art. 14 I GG</a> oder andere Grundrechte im Wege einer Verfassungsbeschwerde berufen. Dies gilt nach dem BVerfG auch im Bereich des fiskalischen Handelns, wenn also die Gemeinde nicht hoheitlich, sondern „wie ein Privater“ tätig wird. Auch in diesem Bereich fehle es an einer „grundrechtstypischen Gefährdungslage“.</p>
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		<title>Die wichtigsten Leitentscheidungen des BVerfG &#8211; Kalkar II (BVerfGE 81, 310)</title>
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		<pubDate>Wed, 22 Apr 2009 18:59:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stephan Pötters</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Kalkar]]></category>

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		<description><![CDATA[<p><em>Leitsätze:</em><br />
1. Im Bereich der Auftragsverwaltung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/85.html" target="_blank">Artikel 85 GG</a> sind die Kompetenzen dergestalt verteilt, daß dem Land unentziehbar die &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p><em>Leitsätze:</em><br />
1. Im Bereich der Auftragsverwaltung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/85.html" target="_blank">Artikel 85 GG</a> sind die Kompetenzen dergestalt verteilt, daß dem Land unentziehbar die Wahrnehmungskompetenz zusteht, die Sachkompetenz hingegen von vornherein nur unter dem Vorbehalt ihrer Inanspruchnahme durch den Bund.<br />
2. a) Das Land kann durch eine Weisung des Bundes nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/85.html" target="_blank">Artikel 85 Absatz 3 GG</a> nur dann in seinen Rechten verletzt sein, wenn gerade die Inanspruchnahme der Weisungsbefugnis gegen die Verfassung verstößt.<br />
b) Das Land hat dem Bund gegenüber kein einforderbares Recht, daß dieser seine im Einklang mit der Verfassung in Anspruch genommene Weisungsbefugnis inhaltlich rechtmäßig ausübt oder gar einen Verfassungsverstoß, insbesondere eine Grundrechtsverletzung, unterläßt. Eine Grenze ergibt sich in dem äußersten Fall, daß eine zuständige oberste Bundesbehörde unter grober Mißachtung der ihr obliegenden Obhutspflicht zu einem Tun oder Unterlassen anweist, welches im Hinblick auf die damit einhergehende allgemeine Gefährdung oder Verletzung bedeutender Rechtsgüter schlechterdings nicht verantwortet werden kann.<br />
3. Die Weisung unterliegt dem Gebot der Weisungsklarheit: Die angewiesene Behörde muß unter Zuhilfenahme der ihr zu Gebote stehenden Erkenntnismöglichkeiten ihren objektiven Sinn ermitteln können.<br />
4. Bei Ausübung seiner Weisungskompetenz unterliegt der Bund der Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten. Er muß grundsätzlich &#8211; d.h. außer bei Eilbedürftigkeit &#8211; vor Weisungserlaß dem Land Gelegenheit zur Stellungnahme geben, dessen Standpunkt erwägen und dem Land zu erkennen geben, daß der Erlaß einer Weisung in Betracht gezogen werde.<br />
5. Aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Schranken für Einwirkungen des Staates in den Rechtskreis des Einzelnen sind im kompetenzrechtlichen Bund-Länder-Verhältnis nicht anwendbar. Dies gilt insbesondere für den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.</p>
<p><em>Bedeutung:</em><br />
Das Urteil befasst sich ausführlich und grundlegend mit dem Verhältnis zwischen Bund und Ländern bei der Bundesauftragsverwaltung, <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/85.html" target="_blank">Art. 85 GG</a>. Wichtig ist insoweit vor allem der erste Leitsatz, welcher die Wahrnehmungskompetenz den Ländern zuschreibt und die Sachkompetenz (d.h. auch Zweckmäßigkeitserwägungen, nicht bloße Rechtmäßigkeitskontrolle) dem Bund zubilligt. Das Land kann in einem Bund-Länder-Streit nur die Verletzung von Vorschriften rügen, die dieses spezifische Verhältnis betreffen, nicht aber etwaige Verstöße gegen sonstiges Verfassungsrecht (vor allem auch Grundrechte) durch den Bund, denn die Sachkompetenz steht ja gerade dem Bund zu (s. Leitsatz 5!).<br />
Außerdem enthält das Urteil grundlegende Ausführungen zum (ungeschriebenen) Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens (Bundestreue). Dieser kann zB eine Anhörung der Länder gebieten (Leitsatz 4).</p>
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		<title>Die wichtigsten Leitentscheidungen des BVerfG &#8211; Kalkar I (BVerfGE 49, 89)</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/die-wichtigsten-leitentscheidungen-des-bverfg-kalkar-i-bverfge-49-89/</link>
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		<pubDate>Wed, 22 Apr 2009 11:40:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stephan Pötters</dc:creator>
				<category><![CDATA[BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker]]></category>
		<category><![CDATA[Öffentliches Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Schon gelesen?]]></category>
		<category><![CDATA[BVerfG]]></category>
		<category><![CDATA[BVerfG Leitentscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[Kalkar]]></category>

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		<description><![CDATA[<p><em>Leitsätze:</em><br />
1. Aus dem Grundsatz der parlamentarischen Demokratie darf nicht ein Vorrang des Parlaments und seiner Entscheidungen gegenüber den anderen &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p><em>Leitsätze:</em><br />
1. Aus dem Grundsatz der parlamentarischen Demokratie darf nicht ein Vorrang des Parlaments und seiner Entscheidungen gegenüber den anderen Gewalten als ein alle konkreten Kompetenzzuordnungen überspielender Auslegungsgrundsatz hergeleitet werden. 2. Die normative Grundsatzentscheidung für oder gegen die rechtliche Zulässigkeit der friedlichen Nutzung der Kernenergie im Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland ist wegen ihrer weitreichenden Auswirkungen auf die Bürger, insbesondere auf ihren Freiheitsbereich und Gleichheitsbereich, auf die allgemeinen Lebensverhältnisse und wegen der notwendigerweise damit verbundenen Art und Intensität der Regelung eine grundlegende und wesentliche Entscheidung im Sinne des Vorbehalts des Gesetzes. Sie zu treffen ist allein der Gesetzgeber berufen.<br />
3. Hat der Gesetzgeber eine Entscheidung getroffen, deren Grundlage durch neue, im Zeitpunkt des Gesetzeserlasses noch nicht abzusehende Entwicklungen entscheidend in Frage gestellt wird, kann er von Verfassungs wegen gehalten sein zu überprüfen, ob die ursprüngliche Entscheidung auch unter den veränderten Umständen aufrechtzuerhalten ist.<br />
4. In einer notwendigerweise mit Ungewißheit belasteten Situation liegt es zuvorderst in der politischen Verantwortung des Gesetzgebers und der Regierung, im Rahmen ihrer jeweiligen Kompetenzen die von ihnen für zweckmäßig erachteten Entscheidungen zu treffen. Bei dieser Sachlage ist es nicht Aufgabe der Gerichte, mit ihrer Einschätzung an die Stelle der dazu berufenen politischen Organe zu treten. Denn insoweit ermangelt es rechtlicher Maßstäbe.<br />
5. Die in die Zukunft hin offene Fassung des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtomG dient einem dynamischen Grundrechtsschutz. Sie hilft, den Schutzzweck des § 1 Nr. 2 AtomG jeweils bestmöglich zu verwirklichen.<br />
6. Vom Gesetzgeber im Hinblick auf seine Schutzpflicht eine Regelung zu fordern, die mit absoluter Sicherheit Grundrechtsgefährdungen ausschließt, die aus der Zulassung technischer Anlagen und ihrem Betrieb möglicherweise entstehen können, hieße die Grenzen menschlichen Erkenntnisvermögens verkennen und würde weithin jede staatliche Zulassung der Nutzung von Technik verbannen. Für die Gestaltung der Sozialordnung muß es insoweit bei Abschätzungen anhand praktischer Vernunft bewenden. Ungewißheiten jenseits dieser Schwelle praktischer Vernunft sind unentrinnbar und insofern als sozialadäquate Lasten von allen Bürgern zu tragen.</p>
<p><em>Bedeutung:</em><br />
Dieser Beschluss ist eine der wichtigsten Entscheidungen des BVerfG für die sog. Wesentlichkeitstheorie (s. vor allem der Leitsatz Nr. 2) und damit zum Vorbehalt des Gesetzes, welcher sich aus dem Rechtsstaats- und dem Demokratieprinzip ableitet.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Die wichtigsten Leitentscheidungen des BVerfG &#8211; Brokdorf-Beschluss (BVerfGE 69, 315)</title>
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		<pubDate>Wed, 22 Apr 2009 11:37:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stephan Pötters</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p><em>Leitsätze:</em><br />
1. Das Recht des Bürgers, durch Ausübung der Versammlungsfreiheit aktiv am politischen Meinungsbildungsprozeß und Willensbildungsprozeß teilzunehmen, gehört zu den &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p><em>Leitsätze:</em><br />
1. Das Recht des Bürgers, durch Ausübung der Versammlungsfreiheit aktiv am politischen Meinungsbildungsprozeß und Willensbildungsprozeß teilzunehmen, gehört zu den unentbehrlichen Funktionselementen eines demokratischen Gemeinwesens. Diese grundlegende Bedeutung des Freiheitsrechts ist vom Gesetzgeber beim Erlaß grundrechtsbeschränkender Vorschriften sowie bei deren Auslegung und Anwendung durch Behörden und Gerichte zu beachten.<br />
2. Die Regelung des Versammlungsgesetzes über die Pflicht zur Anmeldung von Veranstaltungen unter freiem Himmel und über die Voraussetzungen für deren Auflösung oder Verbot (§§ 14, 15) genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen, wenn bei ihrer Auslegung und Anwendung berücksichtigt wird, daß<br />
a) die Anmeldepflicht bei Spontandemonstrationen nicht eingreift und ihre Verletzung nicht schematisch zur Auflösung oder zum Verbot berechtigt,<br />
b) Auflösung und Verbot nur zum Schutz gleichwertiger Rechtsgüter unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und nur bei einer unmittelbaren, aus erkennbaren Umständen herleitbaren Gefährdung dieser Rechtsgüter erfolgen dürfen.<br />
<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 69, 315" target="_blank" title="BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81: Brokdorf">BVerfGE 69, 315</a> (315)<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 69, 315" target="_blank" title="BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81: Brokdorf">BVerfGE 69, 315</a> (316)3. Die staatlichen Behörden sind gehalten, nach dem Vorbild friedlich verlaufender Großdemonstrationen versammlungsfreundlich zu verfahren und nicht ohne zureichenden Grund hinter bewährten Erfahrungen zurückzubleiben. Je mehr die Veranstalter ihrerseits zu einseitigen vertrauensbildenden Maßnahmen oder zu einer demonstrationsfreundlichen Kooperation bereit sind, desto höher rückt die Schwelle für behördliches Eingreifen wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit.<br />
4. Steht nicht zu befürchten, daß eine Demonstration im ganzen einen unfriedlichen Verlauf nimmt oder daß der Veranstalter und sein Anhang einen solchen Verlauf anstreben oder zumindest billigen, bleibt für die friedlichen Teilnehmer der von der Verfassung jedem Staatsbürger garantierte Schutz der Versammlungsfreiheit auch dann erhalten, wenn mit Ausschreitungen durch einzelne oder eine Minderheit zu rechnen ist. In einem solchen Fall setzt ein vorbeugendes Verbot der gesamten Veranstaltung strenge Anforderungen an die Gefahrenprognose sowie die vorherige Ausschöpfung aller sinnvoll anwendbaren Mittel voraus, welche den friedlichen Demonstranten eine Grundrechtsverwirklichung ermöglichen. 5. Die Verwaltungsgerichte haben schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch eine intensivere Prüfung dem Umstand Rechnung zu tragen, daß der Sofortvollzug eines Demonstrationsverbotes in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung führt.<br />
6. Zu den Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung.</p>
<p><em>Bedeutung</em>:<br />
Der Brokdorf-Beschluss gilt als die Leitentscheidung zur Versammlungsfreiheit. Deren Bedeutung im demokratischen Rechtsstaat wird vom BVerfG besonders hervorgehoben. Die Anmelde“pflicht“ nach dem VersG entfällt nach dem BVerfG bei Spontandemonstrationen. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist im Versammlungsrecht besonders streng zu beachten.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Die wichtigsten Leitentscheidungen des BVerfG &#8211; Mephisto (BVerfGE 30, 173)</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/die-wichtigsten-leitentscheidungen-des-bverfg-mephisto-bverfge-30-173/</link>
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		<pubDate>Wed, 22 Apr 2009 11:28:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stephan Pötters</dc:creator>
				<category><![CDATA[BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker]]></category>
		<category><![CDATA[Öffentliches Recht]]></category>
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		<category><![CDATA[BVerfG Urteil]]></category>
		<category><![CDATA[Mephisto]]></category>

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		<description><![CDATA[<p><em>Leitsätze:</em></p>
<p><em>1. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html" target="_blank">Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG</a> ist eine das Verhältnis des Bereiches Kunst zum Staat regelnde wertentscheidende </em>&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p><em>Leitsätze:</em></p>
<p><em>1. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html" target="_blank">Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG</a> ist eine das Verhältnis des Bereiches Kunst zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm. Sie gewährt zugleich ein individuelles Freiheitsrecht. </em><em><br />
</em><em>2. Die Kunstfreiheitsgarantie betrifft nicht nur die künstlerische Betätigung, sondern auch die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks. </em><em><br />
</em><em>3. Auf das Recht der Kunstfreiheit kann sich auch ein Buchverleger berufen. </em><em><br />
</em><em>4. Für die Kunstfreiheit gelten weder die Schranken des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html" target="_blank">Art. 5 Abs. 2 GG</a> noch die des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank">Art. 2 Abs. 1 Halbsatz 2 GG</a>. </em><em><br />
</em><em>5. Ein Konflikt zwischen der Kunstfreiheitsgarantie und dem verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsbereich ist nach Maßgabe der grundgesetzlichen Wertordnung zu lösen; hierbei ist insbesondere die in <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">GG Art. 1 Abs. 1</a> garantierte Würde des Menschen zu beachten.</em><br />
<em> </em><br />
<em>Bedeutung:</em><br />
Dieses Urteil ist zum einen für die Kunstfreiheit (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html" target="_blank">Art. 5 III GG</a>) bedeutend: Sie wird (weit) definiert (freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden). Das BVerfG zeiht neben dem Künstler selbst auch andere Personen aus dem „Wirkbereich“ in den Schutzbereich mit ein (Verleger etc.).<br />
Ferner enthält das Urteil Ausführungen zu einem postmortalen Persönlichkeitsschutz durch das GG: Dieser wird nach dem BVerfG in Fortführung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">Art. 1 I GG</a> gewährleistet (nicht iVm <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank">Art. 2 I GG</a> wie beim APR!), denn die Menschenwürde gebietet ein Mindestmaß an Respekt und Ehrenschutz einer Persönlichkeit auch über den Tod hinaus. Mit dem Laufe der Zeit schwächt sich dieser Schutzanspruch nach dem Tode jedoch ab.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Die wichtigsten Leitentscheidungen des BVerfG &#8211; Lüth (BVerfGE 7, 198)</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/luth-urteil-leitentscheidungen-des-bverfg-luth-bverfge-7-198/</link>
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		<pubDate>Wed, 22 Apr 2009 10:18:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stephan Pötters</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Lüth]]></category>
		<category><![CDATA[Lüth-Urteil]]></category>

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		<description><![CDATA[<p><strong>Leitsätze:</strong><br />
1. Die Grundrechte sind in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat; in den Grundrechtsbestimmungen des Grundgesetzes verkörpert &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p><strong>Leitsätze:</strong><br />
1. Die Grundrechte sind in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat; in den Grundrechtsbestimmungen des Grundgesetzes verkörpert sich aber auch eine objektive Wertordnung, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gilt.<br />
2. Im bürgerlichen Recht entfaltet sich der Rechtsgehalt der Grundrechte mittelbar durch die privatrechtlichen Vorschriften. Er ergreift vor allem Bestimmungen zwingenden Charakters und ist für den Richter besonders realisierbar durch die Generalklauseln.<br />
3. Der Zivilrichter kann durch sein Urteil Grundrechte verletzen (<a href="http://dejure.org/gesetze/BVerfGG/90.html" target="_blank">§ 90 BVerfGG</a>), wenn er die Einwirkung der Grundrechte auf das bürgerliche Recht verkennt. Das Bundesverfassungsgericht prüft zivilgerichtliche Urteile nur auf solche Verletzungen von Grundrechten, nicht allgemein auf Rechtsfehler nach.<br />
4. Auch zivilrechtliche Vorschriften können &#8220;allgemeine Gesetze&#8221; im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html" target="_blank">Art. 5 Abs. 2 GG</a> sein und so das Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung beschränken.<br />
5. Die &#8220;allgemeinen Gesetze&#8221; müssen im Lichte der besonderen Bedeutung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung für den freiheitlichen demokratischen Staat ausgelegt werden.<br />
6. Das Grundrecht des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html" target="_blank">Art.5 GG</a> schützt nicht nur das Äußern einer Meinung als solches, sondern auch das geistige Wirken durch die Meinungsäußerung.<br />
7. Eine Meinungsäußerung, die eine Aufforderung zum Boykott enthält, verstößt nicht notwendig gegen die guten Sitten im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/826.html" target="_blank" title="&sect; 826 BGB: Sittenwidrige vors&auml;tzliche Sch&auml;digung">§ 826 BGB</a>; sie kann bei Abwägung aller Umstände des Falles durch die Freiheit der Meinungsäußerung verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein.</p>
<p><strong>Bedeutung:</strong><br />
In dem Lüth-Urteil entschied das BVerfG, inwieweit die Grundrechte auch im Privatrecht zu berücksichtigen sind. Es folgte dabei den Ansätzen in der Literatur, die eine mittelbare Drittwirkung der Grundrechte favorisierte. Die Grundrechte seien Ausdruck einer objektiven Wertentscheidung (zumindest in ihrem jeweiligen Kern), welche auch im Privatrecht zu beachten sei. So kommt den Grundrechten insbesondere bei den Generalklauseln des Zivilrecht (§§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/138.html" target="_blank" title="&sect; 138 BGB: Sittenwidriges Rechtsgesch&auml;ft; Wucher">138</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/242.html" target="_blank" title="&sect; 242 BGB: Leistung nach Treu und Glauben">242</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">823</a> I, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/826.html" target="_blank" title="&sect; 826 BGB: Sittenwidrige vors&auml;tzliche Sch&auml;digung">826</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1004.html" target="_blank" title="&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch">1004 BGB</a> etc.) eine Bedeutung bei der Auslegung des Zivilrechts zu („Ausstrahlungswirkung“). Eine unmittelbare Drittwirkung lehnte das BVerfG hingegen ab. Das Lüth-Urteil ist wohl eines der wichtigsten Urteile der gesamten deutschen Nachkriegsgeschichte.</p>
<p>Im Fall rief der Hamburger Innensenator Lüth zum Boykott des Films „Unsterbliche Geliebte“ von Veit Harlan auf, da dieser in der Nazizeit den antisemitischen Film „Jud Süß“ gedreht hatte. Daraufhin wurde Lüth erfolgreich von der Produktionsfirma des Films auf Unterlassung verklagt (gestützt auf <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/826.html" target="_blank" title="&sect; 826 BGB: Sittenwidrige vors&auml;tzliche Sch&auml;digung">§ 826 BGB</a>). Gegen dieses Urteil richtete sich die Verfassungsbeschwerde von Lüth, der sich in seiner Meinungsfreiheit verletzt sah. Das BVerfG gab ihm Recht.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Die wichtigsten Leitentscheidungen des BVerfG &#8211; Elfes (BVerfGE 6, 32)</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/die-wichtigsten-leitentscheidungen-des-bverfg-elfes-bverfge-6-32/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/die-wichtigsten-leitentscheidungen-des-bverfg-elfes-bverfge-6-32/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 22 Apr 2009 10:07:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stephan Pötters</dc:creator>
				<category><![CDATA[BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker]]></category>
		<category><![CDATA[Öffentliches Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Schon gelesen?]]></category>
		<category><![CDATA[BVerfG]]></category>
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		<category><![CDATA[BVerfG Urteil]]></category>
		<category><![CDATA[Elfes]]></category>
		<category><![CDATA[Elfes-Urteil]]></category>

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		<description><![CDATA[<p><em>Leitsätze:</em></p>
<p><em>1. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/11.html" target="_blank">Art. 11 GG</a> betrifft nicht die Ausreisefreiheit. </em><span><br />
<em>2. Die Ausreisefreiheit ist als Ausfluß der allgemeinen Handlungsfreiheit durch <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank">Art. </a></em></span>&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p><em>Leitsätze:</em></p>
<p><em>1. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/11.html" target="_blank">Art. 11 GG</a> betrifft nicht die Ausreisefreiheit. </em><span><br />
<em>2. Die Ausreisefreiheit ist als Ausfluß der allgemeinen Handlungsfreiheit durch <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank">Art. 2 Abs. 1 GG</a> innerhalb der Schranken der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet. </em><br />
<em>3. Verfassungsmäßige Ordnung im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank">Art. 2 Abs. 1 GG</a> ist die verfassungsmäßige Rechtsordnung, d.h. die Gesamtheit der Normen, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind. </em><br />
<em>4. Jedermann kann im Wege der Verfassungsbeschwerde geltend machen, eine seine Handlungsfreiheit beschränkende Rechtsnorm gehöre nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung.</em></span></p>
<p><em>Bedeutung:</em><br />
Zunächst entschied das BVerfG im Hinblick auf <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/11.html" target="_blank">Art. 11 GG</a>, dass vom Schutzbereich des Rechts auf Freizügigkeit die Ausreise aus der BRD – anders als die Einreise – nicht erfasst ist. Berühmt wurde das Elfes-Urteil vor allem deshalb, weil das BVerfG hier zum ersten mal klar Stellung zum Schutzbereich des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank">Art. 2 I GG</a> bezog: Nach dem BVerfG und der mittlerweile auch hL gewährt <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank">Art. 2 I GG</a> auch die allgemeine Handlungsfreiheit. Der Schutzbereich ist damit denkbar weit, sodass <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank">Art. 2 I GG</a> im Bereich der Freiheitsrechte die Funktion eines Auffanggrundrechts zukommt. Nach der Gegenauffassung ist <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank">Art. 2 I GG</a> enger auszulegen und gewährleistet nur den Schutz eines Persönlichkeitskerns (sog. Persönlichkeitskerntheorie). Entsprechend der weiten Auslegung des Schutzbereichs, definiert das BVerfG auch die Schranke der verfassungsmäßigen Ordnung weit („Gesamtheit der Normen, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind“). Damit sind die beiden anderen Schranken (Sittengesetz und Rechte anderer) nahezu bedeutungslos bzw. gehen im Begriff der verfassungsmäßigen Ordnung regelmäßig auf.</p>
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