Wir danken Martin Banden für den Hinweis: Bild berichtete gestern über die Kündigung einer Frau, die bei „Wer wird Millionär?“ 32.000 € gewonnen hatte. Ihr Arbeitgeber hatte ihr in der Probezeit per SMS „gekündigt“. Der Wortlaut der SMS ist laut Bild.de:
„Nein, sorry, die nati (eine Kollegin, d. Red.) wird da sein. und du hast ja Geld grad nicht so nötig. und ich hab keins zum verschenken.“
Geht das? Der Experte von Bild.de, Michael W. Felser von Kündigung.de, sagt ja: In der Probezeit bedürfte es keines Kündigungsgrundes; lediglich aus sittenwidrigen Gründen (§ 138 Abs. 1 BGB) dürfe nicht gekündigt werden.
Das stimmt. Allerdings hat Herr Felser § 623 BGB übersehen. Dieser gilt für jede Kündigung, auch im Probearbeitsverhältnis. Er schreibt für Kündigung die Schriftform vor – und schließt die elektronische Form gerade aus. Daher dürfte die hier ausgesprochene Kündigung zumindest anfangs unwirksam gewesen sein.
Sie wird auch nicht durch materielle Präklusion nach §§ 4, 7 KSchG wirksam, wenn die Arbeitnehmerin nicht rechtzeitig Kündigungsschutzklage erhebt (vgl. auch § 23 Abs. 1 S. 1 KSchG). Denn § 4 S.1 KSchG gilt nur für die schriftliche Kündigungserklärung (BAG 28. 6. 2007 NZA 2007, 972 Rn. 10). Daran fehlt es hier gerade. [Anm.: Die ursprüngliche Fassung dieses Beitrages enthielt einen Fehler, da dort von der Anwendbarkeit des § 4 KSchG ausgegangen wurde.]
Außerdem: Es kann auch sein, dass eine Probebefristung (§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 TzBfG) vereinbart war. Der Wortlaut der SMS deutet sogar darauf hin, möglicherweise beginnt sie mit „Nein“, weil der Arbeitgeber die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis verweigerte. Dann freilich bedürfte es keiner Kündigung. Das Arbeitsverhältnis würde dann ohne weiteres mit dem Ablauf der bestimmten Zeit enden.