EuGH: Kein Nutzungsersatzanspruch bei Nachlieferung
Einer der wichtigsten Fälle der letzten Jahre im Kaufrecht war wohl zweifelsohne der Quelle-/Backofen-Fall, über den wir hier ebenfalls ausführlich berichtet haben. Der EuGH (NJW 2008, 1433) entschied, dass ein Verbraucher im Falle einer Nachlieferung nicht zum Wertersatz verpflichtet werden könne, ansonsten bestünde keine Richtlinienkonformität. Der nationale Gesetzgeber reagierte daraufhin mit der Einführung des neuen § 474 Abs. 2 BGB.
BGH: Die Rspr. des EuGH gilt nicht für den Rücktritt
Nun entschied der BGH (v. 16.09.2009 – VIII ZR 243/08) in einem aktuellen Fall, dass diese Rspr. nicht auf die Rechtsfolgen eines Rücktritts übertragen werden könne. Dem ist zuzustimmen, denn bei einem Rücktritt erfolgt – anders als bei der Nachlieferung als ein Fall der Nacherfüllung – eine vollständige Rückabwicklung des Vertrages. Auch die Verbrauchgüterkaufs-RL steht dem nicht entgegen. Im Fall musste daher der Käufer nach Rücktritt von einem Autokaufvertrag Nutzungsersatz für die ihm entstandenen Gebrauchsvorteile zahlen. Er war mit dem Auto 36.000 km gefahren.
Der Lösung des BGH kann nur zugestimmt werden. Das Gesetz ist eindeutig (§ 346 II, III BGB). Außerdem wäre es unbillig, dem Käufer einen Anspruch auf Rückerstattung des gesamten Kaufpreises zu geben, ohne im Gegenzug auch eine Wertersatzpflicht zu bejahen, denn dann könnte er über eine möglichst lange Hinauszögerung des Rücktritts quasi ohne einen Wertverlust beliebig viel Auto fahren.
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