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	<title>Juraexamen.info &#187; Berufsfreiheit</title>
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	<description>Jura Blog und Online-Zeitschrift für Jurastudium, Staatsexamen und Referendariat</description>
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		<title>Ehec-Epidemie: Zulässigkeit staatlicher Warnungen</title>
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		<pubDate>Mon, 06 Jun 2011 21:52:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stephan Pötters</dc:creator>
				<category><![CDATA[BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker]]></category>
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		<description><![CDATA[<p><strong>Leitentscheidungen des BVerfG: Osho und Glykol</strong></p>
<p>Die Ehec-Epidemie stellt einen aktuellen Anlass dar, um sich mit der verfassungsrechtlichen Problematik staatlichen &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p><strong>Leitentscheidungen des BVerfG: Osho und Glykol</strong></p>
<p>Die Ehec-Epidemie stellt einen aktuellen Anlass dar, um sich mit der verfassungsrechtlichen Problematik staatlichen Informationshandelns auseinanderzusetzen. Zur Zulässigkeit staatlicher Warnungen gibt es wichtige und stark umstrittene Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Allen voran sind hier die Fälle &#8220;Osho&#8221; (BVerfG v. 26.06.2002 &#8211; 1 BvR 670/91, BVerfGE 105, 279) und &#8220;Glykol&#8221; (BVerfG v. 26.06.2002 &#8211; 1 BvR 558, 1428/91, BVerfGE 105, 252) zu nennen.  Bei dem ersten Fall ging es um negative Äußerungen von Bundes- und Landesregierungen zur sog. Osho-Bewegung, der letztere betrifft eine Warnung vor glykolhaltigem Wein.  Grade die Glykol-Entscheidung passt quasi 1:1 auf die Warnungen im Zusammenhang mit der Ehec-Epidemie. In beiden Fällen geht es um den Schutz von Verbrauchern vor gesundheitsschädlichen Lebensmitteln.</p>
<p><strong>Leitlinien der Rechtsprechung</strong></p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht ist im Hinblick auf staatliches Informationshandeln großzügig. In der Regel wird bei sachgemäßer Information bereits ein Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG verneint, obwohl in der Regel nicht unerhebliche Konsequenzen für die Ausübung mancher Berufe bestehen &#8211; man denke etwa nur an einen Gurkenbauern oder Sprossenimporteur im Hinblick auf die Ehec-Krise oder an einen Weinbauern im Glykol-Fall. Nach der Glykol-Rechtsprechung beeinträchtigen &#8220;marktbezogene Informationen des Staates [...] den grundrechtlichen Gewährleistungsbereich der betroffenen Wettbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht, sofern der Einfluss auf wettbewerbserhebliche Faktoren ohne Verzerrung der Marktverhältnisse nach Maßgabe der rechtlichen Vorgaben für staatliches Informationshandeln erfolgt. Verfassungsrechtlich von Bedeutung sind dabei das Vorliegen einer staatlichen Aufgabe und die Einhaltung der Zuständigkeitsordnung sowie die Beachtung der Anforderungen an die Richtigkeit und Sachlichkeit von Informationen.&#8221;</p>
<p>Auch was das Vorliegen einer staatlichen Ermächtigungsgrundlage betrifft, sind die Leitlinien in Osho und Glykol großzügig: &#8220;Die Bundesregierung ist auf Grund ihrer Aufgabe der Staatsleitung überall dort zur Informationsarbeit berechtigt, wo ihr eine gesamtstaatliche Verantwortung zukommt, die mit Hilfe von Informationen wahrgenommen werden kann. Für das Informationshandeln der Bundesregierung im Rahmen der Staatsleitung bedarf es über die Zuweisung der Aufgabe der Staatsleitung hinaus auch dann keiner besonderen gesetzlichen Ermächtigung, wenn es zu mittelbar-faktischen Grundrechtsbeeinträchtigungen führt.&#8221;</p>
<p><strong>Kritik seitens der Literatur</strong></p>
<p>Von Seiten der Literatur wird diese Rechtsprechung überwiegend stark kritisiert (s. etwa jüngst <em>Schoch</em>, NVwZ 2011, 193).  So wird nicht zu Unrecht bemängelt, dass diese Urteile sich nicht stimmig in die übliche Eingriffsdogmatik einfügen. Der weite Eingriffsbegriff/ die Lehre vom funktionalen Schutzbereich würde in solchen Fällen eigentlich das Vorliegen eines (mittelbaren) Eingriffs bejahen.  Auch ist es einmalig, dass Aufgabennormen (hier: Aufgabe der Staatsleitung) für eine Beschränkung grundrechtlich geschützten Handelns ausreichen.  Ein Schluss von der Aufgabe auf die Befugnis ist idR gerade nicht möglich. Dies stellt eine Ausnahme vom Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes dar (kritisch hierzu <em>Lepsius</em>, JZ 2004, 350, 351).</p>
<p><strong><br />
</strong></p>
<p><strong>Literaturhinweise zur Vertiefung:<br />
</strong>- lesenswerter, kritischer Beitrag: <em>Schoch</em>, NVwZ 2011, 193<br />
- s. ferner <em>Möller</em>, NJW 2005, 1973; <em>Murswiek</em>, NVwZ 2003, 1; <em>Lepsius</em>, JZ 2004, 350, 351<br />
- klausurmäßige Bearbeitung der Problematik bei <em>Degenhart</em>, Klausurenkurs im Staatsrecht I, Fall 3, S. 58-69</p>
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		<title>BVerfG billigt das neue bayerische Rauchverbot</title>
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		<pubDate>Fri, 02 Oct 2009 11:58:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stephan Pötters</dc:creator>
				<category><![CDATA[BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker]]></category>
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		<description><![CDATA[<p><strong>Bayern setzt Vorgaben des BVerfG um </strong></p>
<p>Mit einem Beschluss vom 10.09.2009 hat das BVerfG (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 2054/09" target="_blank" title="BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 2054/09">1 BvR 2054/09</a>) eine &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p><strong>Bayern setzt Vorgaben des BVerfG um </strong></p>
<p>Mit einem Beschluss vom 10.09.2009 hat das BVerfG (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 2054/09" target="_blank" title="BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 2054/09">1 BvR 2054/09</a>) eine Verfassungsbeschwerde gegen das neue bayerische Rauchverbot nicht zur Entscheidung angenommen. Das Rauchverbot verletze weder die Berufsfreiheit (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/12.html" target="_blank">Art. 12 I GG</a>) noch den Gleichbehandlungsgrundsatz (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank">Art. 3 I GG</a>). Das neue Rauchverbot wurde zum 1.8.2009 durch ein Gesetz eingeführt, dass auf den klangvollen Namen &#8220;Gesetz zur Änderung des Gesundheitsschutzgesetzes&#8221; hört.</p>
<p>Nach diesem Gesetz  ist das Rauchverbot auf alle Gaststätten ausgedehnt worden, sodass kein Konflikt mehr mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz und der Berufsfreiheit besteht (s. zur Vorgängerregelung die vieldiskutierte Entscheidung des BVerfG, Urteil vom 30.07.2008, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2008, 2409" target="_blank" title="BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07: Rauchverbot in Gastst&auml;tten">NJW 2008, 2409</a>).  Die Vorgängerregelung war auf öffentlich zugängliche Gaststätten beschränkt. Weiterhin besteht jetzt die Option,  in vollständig abgetrennten Nebenräumen das Rauchen zuzulassen, wenn diese Räume deutlich als Raucherräume gekennzeichnet sind und die Belange des Nichtraucherschutzes dadurch nicht beeinträchtigt werden.</p>
<p>Außerdem &#8211; und das ist zur Oktoberfest-Zeit natürlich besonders wichtig &#8211; gilt das Rauchverbot nicht in Bier-, Wein- und Festzelten, die nur vorübergehend betrieben werden. Das kann man wohl damit rechtfertigen, dass hier die Bediensteten keiner Dauerbelastung ausgesetzt sind. Bedenklich ist diese Regel aber meines Erachtens schon. Eine weitere Ausnahme besteht für Einraumgaststätten, denn dies war ein wesentlicher Grund für die Verfassungswidrigkeit der Vorgängerregelung.</p>
<p><strong>Examensrelevanz</strong></p>
<p>Die Entscheidung gibt Anlass, sich mit dem wichtigen Urteil des BVerfG zum Rauchverbot ( vom 30.07.2008, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2008, 2409" target="_blank" title="BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07: Rauchverbot in Gastst&auml;tten">NJW 2008, 2409</a>) noch einmal zu beschäftigen. Dieses war bereits Gegenstand von Examensklausuren und wird sich meines Erachtens als Klassiker der BVerfG-Rspr zur Berufsfreiheit etablieren. Alkohol und Tabak beschäftigen immer wieder die Gerichte &#8211; nicht zuletzt auch auf europäischer Ebene (Cassis de Dijon, Brasserie du Pêcheur und andere französische Getränke, Tabakwerbeverbot, Konsumentombudsmannen, etc.).</p>
<p>Verfassungsbeschwerden rund um <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/12.html" target="_blank">Art. 12 I GG</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank">Art. 3 I GG</a> sind gerade für das erste Examen immer gern gesehen. Dort dürfen dann u.a. die Stichworte &#8220;Drei-Stufen-Lehre&#8221; und &#8220;Prüfungsmaßstab bei <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank">Art. 3 I GG</a>&#8221; erörtert werden.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Arbeitnehmerdatenschutz: Videoüberwachung am Arbeitsplatz</title>
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		<pubDate>Wed, 22 Jul 2009 07:26:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Gerrit Forst</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p>Lidl soll seine Arbeitnehmer per Videokamera ausgespäht haben. Damit hat der Arbeitnehmerdatenschutz einen aktuellen Aufhänger, der sich im Schwerpunkt und &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Lidl soll seine Arbeitnehmer per Videokamera ausgespäht haben. Damit hat der Arbeitnehmerdatenschutz einen aktuellen Aufhänger, der sich im Schwerpunkt und in der mündlichen Prüfung bemerkbar machen kann.  Die Videoüberwachung von Arbeitnehmern hat schon mehrfach das BAG beschäftigt, zuletzt im August 2008.</p>
<p><strong>Gesetzliche Grundlagen</strong></p>
<p>Maßgeblich für die Zulässigkeit der Videoüberwachung ist zunächst die EG-Datenschutzrichtlinie 95/46/EG. Diese ist allerdings „technologieneutral“ verfasst, so dass sich für die Videoüberwachung keine Besonderheiten ergeben. Die Richtlinie wurde in Deutschland mit dem BDSG umgesetzt.</p>
<p>Im Datenschutzrecht geht es häufig darum, widerstreitende Grundrechtspositionen in praktische Konkordanz zu bringen (dadurch lässt sich auch die Grundrechtsdogmatik sehr gut anhand diese Themas abprüfen). Dabei  geraten regelmäßig das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer sowie das Eigentumsrecht und die Berufsausübungsfreiheit des Arbeitgebers in Konflikt. In Fällen, die das BAG zu entscheiden hatte, waren zudem Briefsendungen abhanden gekommen, so dass das Gericht auch das Postgeheimnis der Postkunden in die Abwägung mit einbeziehen musste.</p>
<p>Auf einfachgesetzlicher Ebene regeln <a href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/6b.html" target="_blank" title="&sect; 6b BDSG: Beobachtung &ouml;ffentlich zug&auml;nglicher R&auml;ume mit optisch-elektronischen Einrichtungen">§ 6b BDSG</a> und §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/32.html" target="_blank" title="&sect; 32 BDSG: Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung f&uuml;r Zwecke des Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnisses">32</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/38.html" target="_blank" title="&sect; 38 BDSG: Aufsichtsbeh&ouml;rde">38 BDSG</a> die Videoüberwachung. Dabei ist die Unterscheidung zwischen der Videoüberwachung im öffentlich zugänglichen Raum und im nicht öffentlich zugänglichen Raum grundlegend.</p>
<p><strong>Videoüberwachung im öffentlich zugänglichen Raum</strong></p>
<p><a href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/6b.html" target="_blank" title="&sect; 6b BDSG: Beobachtung &ouml;ffentlich zug&auml;nglicher R&auml;ume mit optisch-elektronischen Einrichtungen">§ 6b BDSG</a> erfasst die Videoüberwachung im öffentlich zugänglichen Raum, er gilt auch für Arbeitsplätze, sofern diese im öffentlich zugänglichen Raum belegen sind. Öffentlich zugänglich ist ein Raum, wenn er durch den Berechtigten einem unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmten Personenkreis zur tatsächlichen Nutzung eröffnet worden (gewidmet) ist. Erfasst sind beispielsweise Bahnhöfe, Banken, Bibliotheken, Einzelhandelsgeschäfte, Friseursalons, Fußgängerzonen, Kaufhäuser, Kinos, Museen, Parkplätze, Parks, Restaurants, Tankstellen, Spielhallen, Stadien sowie Straßen und Wege. Eine Videoüberwachung ist hier zulässig, soweit sie zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/6b.html" target="_blank" title="&sect; 6b BDSG: Beobachtung &ouml;ffentlich zug&auml;nglicher R&auml;ume mit optisch-elektronischen Einrichtungen">§ 6b Abs. 2 BDSG</a> ist die Videoüberwachung kenntlich zu machen, so dass eine heimliche Videoüberwachung im öffentlich zugänglichen Raum stets rechtswidrig ist.</p>
<p><strong>Videoüberwachung im nicht öffentlich zugänglichen Raum</strong></p>
<p>Im nicht öffentlich zugänglichen Raum will das BAG die Rechtmäßigkeit der Videoüberwachung ausschließlich (!) am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz messen (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BB 2008, 2743" target="_blank" title="BAG, 26.08.2008 - 1 ABR 16/07">BB 2008, 2743</a>, 2746, 2747) und nicht auf die §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/32.html" target="_blank" title="&sect; 32 BDSG: Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung f&uuml;r Zwecke des Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnisses">32</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/28.html" target="_blank" title="&sect; 28 BDSG: Datenerhebung und -speicherung f&uuml;r eigene Gesch&auml;ftszwecke">28 BDSG</a> abstellen. Damit käme es zu einer unmittelbaren Grundrechtswirkung zwischen Privaten, die ganz überwiegend abgelehnt wird. Richtig ist es, auf die §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/32.html" target="_blank" title="&sect; 32 BDSG: Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung f&uuml;r Zwecke des Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnisses">32</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/28.html" target="_blank" title="&sect; 28 BDSG: Datenerhebung und -speicherung f&uuml;r eigene Gesch&auml;ftszwecke">28 BDSG</a> abzustellen. <a href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/32.html" target="_blank" title="&sect; 32 BDSG: Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung f&uuml;r Zwecke des Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnisses">§ 32 BDSG</a> ist lex specialis für den Arbeitnehmerdatenschutz. Daneben kann nach Auffassung der Bundesregierung <a href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/28.html" target="_blank" title="&sect; 28 BDSG: Datenerhebung und -speicherung f&uuml;r eigene Gesch&auml;ftszwecke">§ 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG</a> Anwendung finden (BT-Drucks. 16/13657, S. 34 f.). Praktisch bedeutsam ist vor allem die heimliche Videoüberwachung von Arbeitnehmern zur Feststellung von Straftaten, die eine Kündigung rechtfertigen. Sedes materiae hierzu ist <a href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/32.html" target="_blank" title="&sect; 32 BDSG: Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung f&uuml;r Zwecke des Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnisses">§ 32 Abs. 1 S. 2 BDSG</a>. Dieser kodifiziert nach Auffassung der Bundesregierung die Rechtsprechung des BAG in den Fällen <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NZA 2003, 1193" target="_blank" title="BAG, 27.03.2003 - 2 AZR 51/02: Au&szlig;erordentliche K&uuml;ndigung wegen des Verdachts der Unterschlagun...">NZA 2003, 1193</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BB 2008, 2743" target="_blank" title="BAG, 26.08.2008 - 1 ABR 16/07">BB 2008, 2743</a> (BT-Drucks. 16/13657, S. 35). Danach ist die heimliche Videoüberwachung eines Arbeitnehmers zulässig, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers besteht, weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts ausgeschöpft sind, die verdeckte Videoüberwachung praktisch das einzig verbleibende Mittel darstellt und insgesamt nicht unverhältnismäßig ist.</p>
<p><strong>Betriebsrat ist zu beteiligen</strong></p>
<p>Zu beachten ist, dass der Betriebsrat nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/87.html" target="_blank" title="&sect; 87 BetrVG: Mitbestimmungsrechte">§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG</a> der Einführung einer Videoüberwachung im Betrieb zustimmen muss. Bei einer Regelung durch Betriebsvereinbarung haben die Parteien das APR der Arbeitnehmer nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/75.html" target="_blank" title="&sect; 75 BetrVG: Grunds&auml;tze f&uuml;r die Behandlung der Betriebsangeh&ouml;rigen">§ 75 Abs. 2 BetrVG</a> zu beachten (dazu BAG NZA 2004, 1281; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJOZ 2005, 2708" target="_blank" title="BAG, 14.12.2004 - 1 ABR 34/03">NJOZ 2005, 2708</a>; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BB 2008, 2743" target="_blank" title="BAG, 26.08.2008 - 1 ABR 16/07">BB 2008, 2743</a>).</p>
<p><strong>Rechtsfolgen unzulässiger Videoüberwachung</strong></p>
<p>Beachtet der Arbeitgeber diese Grundsätze nicht, besteht im Kündigungsschutzprozess ein Beweisverwertungsverbot für die Videoaufzeichnung (str.). Ferner können dem Arbeitnehmer Abwehr- und Unterlassungsansprüche nach §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">823 Abs. 2</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1004.html" target="_blank" title="&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch">1004 BGB</a> analog i.V.m. §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/6b.html" target="_blank" title="&sect; 6b BDSG: Beobachtung &ouml;ffentlich zug&auml;nglicher R&auml;ume mit optisch-elektronischen Einrichtungen">6b</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/28.html" target="_blank" title="&sect; 28 BDSG: Datenerhebung und -speicherung f&uuml;r eigene Gesch&auml;ftszwecke">28</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/32.html" target="_blank" title="&sect; 32 BDSG: Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung f&uuml;r Zwecke des Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnisses">32 BDSG</a> zustehen. Zudem besteht die Gefahr einer Verwirklichung des Straftatbestandes des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/201a.html" target="_blank" title="&sect; 201a StGB: Verletzung des h&ouml;chstpers&ouml;nlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen">§ 201a StGB</a>.</p>
<p><strong>Rechtsprechung: BAG, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NZA 2003, 1193" target="_blank" title="BAG, 27.03.2003 - 2 AZR 51/02: Au&szlig;erordentliche K&uuml;ndigung wegen des Verdachts der Unterschlagun...">NZA 2003, 1193</a>; NZA 2004, 1281; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJOZ 2005, 2708" target="_blank" title="BAG, 14.12.2004 - 1 ABR 34/03">NJOZ 2005, 2708</a>; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BB 2008, 2743" target="_blank" title="BAG, 26.08.2008 - 1 ABR 16/07">BB 2008, 2743</a>.</strong></p>
<p><strong>Literatur: <em>Forst</em>, RDV 2009, 204 ff.</strong></p>
<p><strong>S. auch:</strong></p>
<p><strong> <a href="http://www.juraexamen.info/arbeitnehmerdatenschutz-neuer-%C2%A7-32-bdsg-tritt-am-192009-in-kraft/">Arbeitnehmerdatenschutz: Neuer § 32 BDSG tritt am 1.9.2009 in Kraft</a></strong></p>
<p><strong><a href="http://www.juraexamen.info/%C2%A7-32-bdsg-tritt-in-kraft/">§ 32 BDSG tritt heute in Kraft</a><br />
</strong></p>
<p><strong><a href="http://www.juraexamen.info/arbeitnehmerdatenschutz-blutentnahme-bei-bewerbern/">Arbeitnehmerdatenschutz: Blutentnahme bei Bewerbern?</a><br />
</strong></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Die wichtigsten Leitentscheidungen des BVerfG &#8211; Apothekenurteil (BVerfGE 7, 377)</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bverfg-apothekenurteil-bverfge-7-377-dreistufentheorie/</link>
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		<pubDate>Sun, 26 Apr 2009 11:58:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stephan Pötters</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p><em>Leitsätze:</em><br />
1. In <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/12.html" target="_blank">Art. 12 Abs. 1 GG</a> wird nicht die Gewerbefreiheit als objektives Prinzip der Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung proklamiert, &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p><em>Leitsätze:</em><br />
1. In <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/12.html" target="_blank">Art. 12 Abs. 1 GG</a> wird nicht die Gewerbefreiheit als objektives Prinzip der Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung proklamiert, sondern dem Einzelnen das Grundrecht gewährleistet, jede erlaubte Tätigkeit als Beruf zu ergreifen, auch wenn sie nicht einem traditionell oder rechtlich fixierten &#8220;Berufsbild&#8221; entspricht.<br />
2. Der Begriff &#8220;Beruf&#8221; in <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/12.html" target="_blank">Art. 12 Abs. 1 GG</a> umfaßt grundsätzlich auch Berufe, die Tätigkeiten zum Inhalt haben, welche dem Staate vorbehalten sind, sowie &#8220;staatlich gebundene&#8221; Berufe. Doch gibt und ermöglicht für Berufe, die &#8220;öffentlicher Dienst&#8221; sind, <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/33.html" target="_blank">Art. 33 GG</a> in weitem Umfang Sonderregelungen.<br />
3. Wenn eine Tätigkeit in selbständiger und in unselbständiger Form ausgeübt werden kann und beide Formen der Ausübung eigenes soziales Gewicht haben, so ist auch die Wahl der einen oder anderen Form der Berufstätigkeit und der Übergang von der einen zur anderen eine Berufswahl im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/12.html" target="_blank">Art. 12 Abs. 1 GG</a>.<br />
4. Inhalt und Umfang der Regelungsbefugnis des Gesetzgebers nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/12.html" target="_blank">Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG</a> lassen sich schon durch eine Auslegung, die dem Sinn des Grundrechts und seiner Bedeutung im sozialen Leben Rechnung trägt, weitgehend sachgemäß bestimmen; es bedarf dann nicht des Rückgriffs auf die Schranke des Wesensgehalts (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/19.html" target="_blank">Art. 19 Abs. 2 GG</a>).<br />
5. Die Regelungsbefugnis nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/12.html" target="_blank">Art. 12 Abs. 1 Satz GG</a> erstreckt sich auf Berufsausübung und Berufswahl, aber nicht auf beide in gleicher Intensität. Sie ist um der Berufsausübung willen gegeben und darf nur unter diesem Blickpunkt allenfalls auch in die Freiheit der Berufswahl eingreifen. Inhaltlich ist sie umso freier, je mehr sie reine Ausübungsregelung ist, umso enger begrenzt, je mehr sie auch die Berufswahl berührt.<br />
6. Das Grundrecht soll die Freiheit des Individuums schützen, der Regelungsvorbehalt ausreichenden Schutz der Gemeinschaftsinteressen sicherstellen. Aus der Notwendigkeit, beiden Forderungen gerecht zu werden, ergibt sich für das Eingreifen des Gesetzgebers ein Gebot der Differenzierung etwa nach folgenden Grundsätzen:<br />
a) Die Freiheit der Berufsausübung kann beschränkt werden, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls es zweckmäßig erscheinen lassen; der Grundrechtsschutz beschränkt sich auf die Abwehr in sich verfassungswidriger, weil etwa übermäßig belastender und nicht zumutbarer Auflagen.<br />
b) Die Freiheit der Berufswahl darf nur eingeschränkt werden, soweit der Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter es zwingend erfordert. Ist ein solcher Eingriff unumgänglich, so muß der Gesetzgeber stets diejenige Form des Eingriffs wählen, die das Grundrecht am wenigsten beschränkt.<br />
c) Wird in die Freiheit der Berufswahl durch Aufstellung bestimmter Voraussetzungen für die Aufnahme des Berufs eingegriffen, so ist zwischen subjektiven und objektiven Voraussetzungen zu unterscheiden: für die subjektiven Voraussetzungen (insbesondere Vor- und Ausbildung) gilt das Prinzip der Verhältnismäßigkeit in dem Sinn, daß sie zu dem angestrebten Zweck der ordnungsmäßigen Erfüllung der Berufstätigkeit nicht außer Verhältnis stehen dürfen. An den Nachweis der Notwendigkeit objektiver Zulassungsvoraussetzungen sind besonders strenge Anforderungen zu stellen; im allgemeinen wird nur die Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut diese Maßnahme rechtfertigen können.<br />
d) Regelungen nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/12.html" target="_blank">Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG</a> müssen stets auf der &#8220;Stufe&#8221; vorgenommen werden, die den geringsten Eingriff in die Freiheit der Berufswahl mit sich bringt; die nächste &#8220;Stufe&#8221; darf der Gesetzgeber erst dann betreten, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit dargetan werden kann, daß die befürchteten Gefahren mit (verfassungsmäßigen) Mitteln der vorausgehenden &#8220;Stufe&#8221; nicht wirksam bekämpft werden können.<br />
7. Das Bundesverfassungsgericht hat zu prüfen, ob der Gesetzgeber die sich hiernach ergebenden Beschränkungen seiner Regelungsbefugnis beachtet hat; wenn die freie Berufswahl durch objektive Zulassungsvoraussetzungen eingeschränkt wird, kann es auch prüfen, ob gerade dieser Eingriff zum Schutz eines überragenden Gemeinschaftsguts zwingend geboten ist.<br />
8. Auf dem Gebiete des Apothekenrechts entspricht der Verfassungslage gegenwärtig allein die Niederlassungsfreiheit, verstanden als das Fehlen objektiver Beschränkungen der Zulassung.</p>
<p><em>Bedeutung:</em><br />
(s. hierzu: http://de.wikipedia.org/wiki/Apothekenurteil)<br />
In diesem frühen und für die weitere Dogmatik prägenden Urteil legte das BVerfG die Grundsteine für seine spätere Rechtsprechung zu <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/12.html" target="_blank">Art. 12 I GG</a>. Nach dem BVerfG gewährleistet dieser Artikel ein einheitliches Grundrecht der Berufsfreiheit. Daraus schlussfolgert es, dass – eigentlich entgegen dem Wortlaut – nicht nur Eingriffe in die Berufsausübung (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/12.html" target="_blank">Art. 12 I S. 2 GG</a>), sondern auch in die Berufswahl (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/12.html" target="_blank">Art. 12 I s. 1 GG</a>) möglich sein sollen. Weiterhin begründet das BVerfG in diesem Urteil seine Drei-Stufen-Theorie (s. insb. Leitsatz Nr. 5 und 6). Danach ist zwischen Eingriffen in die Berufsausübung (1. Stufe = niedrigste Eingriffsintensität) und subjektiven (2. Stufe) und objektiven (3. Stufe) Zulassungsschranken zu differenzieren. Je nach Eingriffsintensität/Stufe steigen die Anforderungen an eine etwaige Rechtfertigung. Letztlich handelt es sich bei der Drei-Stufen-Theorie jedoch „nur“ um eine spezielle Ausprägung bzw. ein Daumenregel für die Prüfung des Verhältnismäßigkeitsprinzips als Schranken-Schranke. Wenn bspw. Das gesetzgeberische Ziel auch durch einen Eingriff auf einer niedrigeren Stufe hätte verwirklicht werden können, so ist regelmäßig die Erforderlichkeit zu verneinen. Im Rahmen der Angemessenheitsprüfung müssen je nach Stufe gewichtige oder weniger gewichtige Ziele den Eingriff rechtfertigen.</p>
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		<title>Die wichtigsten Leitentscheidungen des BVerfG &#8211; Numerus Clausus (BVerfGE 33, 303)</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/die-wichtigsten-leitentscheidungen-des-bverfg-numerus-clausus-bverfge-33-303/</link>
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		<pubDate>Sun, 26 Apr 2009 11:51:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stephan Pötters</dc:creator>
				<category><![CDATA[BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker]]></category>
		<category><![CDATA[Öffentliches Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Schon gelesen?]]></category>
		<category><![CDATA[Berufsfreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[BVerfG]]></category>
		<category><![CDATA[BVerfG Leitentscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[Numerus Clausus]]></category>

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		<description><![CDATA[<p><em>Leitsätze:</em><br />
1. Zur verfassungsrechtlichen Beurteilung absoluter, durch Erschöpfung der gesamten Ausbildungskapazität gekennzeichneter Zulassungsbeschränkungen für Studienanfänger einer bestimmten Fachrichtung (hier: absoluter &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p><em>Leitsätze:</em><br />
1. Zur verfassungsrechtlichen Beurteilung absoluter, durch Erschöpfung der gesamten Ausbildungskapazität gekennzeichneter Zulassungsbeschränkungen für Studienanfänger einer bestimmten Fachrichtung (hier: absoluter numerus clausus für das Medizinstudium).<br />
2. Aus dem in <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/12.html" target="_blank">Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG</a> gewährleisteten Recht auf freie Wahl des Berufes und der Ausbildungsstätte in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip folgt ein Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium. Dieses Recht ist durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einschränkbar.<br />
3. Absolute Zulassungsbeschränkungen für Studienanfänger einer bestimmten Fachrichtung sind nur verfassungsmäßig,<br />
a) wenn sie in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden und<br />
b) wenn die Auswahl und Verteilung der Bewerber nach sachgerechten Kriterien mit einer Chance für jeden an sich hochschulreifen Bewerber und unter möglichster Berücksichtigung der individuellen Wahl des Ausbildungsortes erfolgen.<br />
4. Die wesentlichen Entscheidungen über die Voraussetzungen für die Anordnung absoluter Zulassungsbeschränkungen und über die anzuwendenden Auswahlkriterien hat der Gesetzgeber selbst zu treffen. Die Hochschulen können zur Regelung der weiteren Einzelheiten innerhalb bestimmter Grenzen ermächtigt werden.<br />
5. § 17 des hamburgischen Universitätsgesetz vom 25. April 1969 ist insoweit mit dem Grundgesetz unvereinbar, als der Gesetzgeber seinerseits für den Fall absoluter Zulassungsbeschränkungen keine Bestimmungen über Art und Rangverhältnis der Auswahlkriterien getroffen hat.<br />
6. Art. 3 Abs. 2 des bayerischen Zulassungsgesetzes vom 8. Juli 1970 ist mit dem Grundgesetz unvereinbar, soweit Studienbewerbern mit bayerischem Wohnsitz, die einen in Bayern oder an einer der nächsterreichbaren Bildungseinrichtungen von Nachbarländern erworbenen Vorbildungsnachweis besitzen, generell und auch für den Fall absoluter Erschöpfung der Ausbildungskapazitäten ein Studium an heimatnahen Universitäten ermöglicht werden soll und zu diesem Zweck eine Vergünstigung hinsichtlich des durch den Eignungsgrad bestimmten Zulassungsranges gewährt wird.<br />
7. Zur gemeinsamen Verantwortung von Bund und Ländern für die Verteilung aller freien Studienplätze durch eine überregionale Stelle unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien. Stelle unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien.</p>
<p><em>Bedeutung:</em><br />
Dieses Urteil gilt als eine der wichtigsten Entscheidungen zur Leistungsdimension (status positivus) der Grundrechte. Diese sind eigentlich nach ihrer ursprünglichen Konzeption Abwehrrechte (status negativus) des Einzelnen gegen den Staat. Bei den Leistungsrechten ist zwischen originären Leistungsrechten (Anspruch auf Schaffung neuer staatlicher Leistungen, z.B. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/6.html" target="_blank">Art. 6 IV GG</a>) und derivativen Teilhaberechten (d.h. gerechte Teilhabe an den vorhandenen Kapazitäten).</p>
<p>Das BVerfG leitete im Numerus-Clausus-Urteil aus der Berufsfreiheit (i.V.m. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank">Art. 3 I GG</a> und dem Sozialstaatsprinzip) einen Anspruch auf Zulassung zum Hochschulstudium ab, s. Leitsatz Nr. 2. Es handelt sich in erster Linie um ein derivatives Teilhaberecht. Es steht unter dem Vorbehalt des Möglichen. Ein Anspruch besteht grdsl. nur im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten (vgl. Leits. 3a)</p>
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		</item>
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