BGH-Urteil vom 4. 2. 2009 – VIII ZR 32/08 = NJW 2009, 1337
Ohne hier groß den konkreten Sachverhalt zu schildern, möchte ich kurz auf die folgenden Leitsätze aus dem o.g. Urteil aufmerksam machen, da es sich hier um eine durchaus examensrelevante Problematik handelt, die bei einer falschen Bewertung die komplette Klausur in die falsche Richtung laufen lässt:
1. Die im Produktkatalog eines Mobiltelefonanbieters enthaltenen Hinweise „Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich“ stellen keine Vertragsbedingungen i.S. von § 305 I BGB dar.
Es handelt sich um Hinweise ohne eigenständigen Regelungsgehalt, die lediglich zum Ausdruck bringen, dass die im Katalog enthaltenen Angaben insoweit vorläufig und unverbindlich sind, als sie vor oder bei Abschluss eines Vertrags noch korrigiert werden können.
Ein vertraglicher Regelungsgehalt, insbesondere eine etwaige Beschränkung der Rechte des Vertragspartners in haftungs- oder gewährleistungsrechtlicher Hinsicht, kann diesen Hinweisen nicht entnommen werden.
2. Unzutreffenden Katalogangaben ist wettbewerbsrechtlich zu begegnen.
Das Urteil zeigt, dass nicht immer bei vorformulierten Texten AGB i.S.v. § 305 I BGB vorliegen müssen. Eine ABG-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB erübrigt sich dann. Zu diskutieren ist dieses Problem bei dem Merkmal „Vertragsbedingungen“. Im konkreten Fall ging es bei einem Mobilfunkanbieter um die Klausel „Alle Preise inkl. MwSt! Solange der Vorrat reicht! Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich“.
Sofern die Klausel unzutreffend sein sollte oder die Kunden in die Irre führt, besteht nur noch die Möglichkeit über wettbewerbsrechtliche Instrumente nach dem UWG vorzugehen, dessen Voraussetzungen hier mangels examensrelevanz jedoch nicht erörtert werden sollen.
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