Das Urteil des OLG Köln vom 23.12.2009 (Az. 6 U 101/09)
Nach einem Urteil des OLG Köln hat eine Frau aus Oberbayern 2.380,00 Euro Abmahnkosten (deren Höhe sich nach dem Gegenstandswert der Sache richten) nebst Zinsen an 4 führende deutsche Tonträgerhersteller zu zahlen. Vom Internetanschluss der Bayerin wurden insgesamt 964 Musiktitel als MP3-Dateien unerlaubt zum Download angeboten.
Die Musikfirmen nahmen die Frau als Anschlussinhaberin auf Zahlung der Anwaltskosten für die Abmahnung in Anspruch. Die Anschlussinhaberin bestritt, dass sie selbst Musikstücke im Internet angeboten habe. Neben ihr hatten noch ihr Ehemann sowie ihre damals 10 und 13 Jahre alten Kinder Zugang zu dem Computer gehabt.
Das bloße Verbot, keine Musik aus dem Internet downzuloaden und an Internet-Tauschbörsen teilzunehmen, genüge zur Vermeidung von Rechtsverletzungen durch die Kinder nicht, wenn dies praktisch nicht überwacht und den Kindern freie Hand gelassen werde.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Verschuldensunabhängiger Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten nach § 97a UrhG
Sofern man eine Urheberrechtsverletzung begeht, sollte man sich darüber im Klaren sein, dass bereits die Kosten für die erste anwaltliche Abmahnung vom Schädiger zu ersetzen sind. Den Wortlaut des § 97a UrhG, der diese Rechtsfolge vorgibt, sollte man sich auf der Zunge zergehen lassen:
(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.
(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.
Das Urteil des OLG Köln behandelte zwar einen Sachverhalt, wo diese Norm noch nicht in Kraft getreten war, jedoch ergab sich bereits nach altem Recht aus §§ 670, 677, 683 BGB ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten.
Ausdehnung der Haftung durch besondere Beweispflichten
Im vorliegenden Fall war die Frau jedoch bloß Inhaber des Internetanschlusses. Nach § 97a Abs. 1 UrhG bestünde aber nur dann ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnungskosten, sofern die Anschlussinhaberin auch als „Verletzer“ einzustufen wäre. Ein Anspruch aus §§ 670, 677, 683 BGB wäre hingegen zu bejahen, wenn ein Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG bestand, wobei es hier ebenso auf die „Verletzereigenschaft“ ankommt.
Inwieweit der Inhaber eines Internetanschlusses dafür Sorge zu tragen hat, dass Dritte, die Zugang zu dem Internetanschluss haben, bei der Nutzung dieses Internetanschlusses nicht urheberrechtliche Nutzungsrechte verletzen, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt, (vgl. LG Hamburg, MMR 2006, 700; CR 2007, 121 f; OLG Hamburg GRUR-RR 2007, 661 Rz 10; OLG Frankfurt GRUR-RR 2008, 73 f).
Während das LG Hamburg (CR 2007, 121 f) es für notwendig hält, Benutzerkonten einzurichten oder eine Firewall zu installieren, hat das OLG Frankfurt (a.a.O.) eine Überwachungspflicht verneint, solange nicht konkrete Anhaltspunkte für Rechtsverletzungen gerade durch eines der Familienmitglieder vorliegen.
Wie weit die Überwachungspflicht im Einzelfall reicht, musste das OLG Köln jedoch im vorliegenden Fall nicht entscheiden. Den in Anspruch genommenen Anschlussinhaber treffenämlich eine sekundäre Darlegungslast zur Angabe der Person, die nach seiner Kenntnis den Verstoß über den betreffenden Anschluss begangen haben kann (so aber auch OLG Frankfurt a.a.O. S. 74).
Dem sei die Anschlussinhaberin im vorliegenden Verfahren nicht nachgekommen, da sie sich lediglich darauf berief, dass sie selbst keine Verletzung begangen habe. In Bezug auf ihren Ehemann und ihre Kinder hat sie sich nicht geäußert. Angesichts dieses insgesamt unzureichenden Vortrags sei von der Verantwortlichkeit der Frau für die beanstandeten Rechtsverletzungen beweisrechtlich auszugehen.
Hilsweise Erörterung der besonderen Kontrollpflichten eines Anschlussinhabers
Nur hilfsweise merkt das OLG Köln noch an an, dass der Vortrag der Anschlussinhaberin auch nicht erkennen lässt, dass sie gegenüber ihren Kindern den gebotenen Kontrollpflichten entsprochen habe. Das bloße gegenüber zwei Jungen im Alter von 10 und 13 Jahren ausgesprochene Verbot, an Tauschbörsen teilzunehmen, genügte zur Vermeidung von Rechtsverletzungen durch die Kinder jedenfalls nicht.
Die Frau hatte nach ihrem Vortrag selbst von Computern wenig Kenntnisse. Die beiden ältesten Kinder konnten danach davon ausgehen, dass von Seiten der Beklagten nicht die Gefahr von Kontrollen drohte. Damit stellte sich das elterliche Verbot als nicht von Sanktionen bedroht dar und die Kinder konnten unbeschränkt über den PC und den Internetzugang verfügen.
Sofern also mangelnde Computerkenntnisse bei den Eltern vorliegen, gilt ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab, um zu verhindern, dass die Kinder unbefugt den PC nutzen. Ein bloßes elterliches Verbot reicht dann nicht aus.
Fazit: Weitgehende Haftung des Anschlussinhabers
Das OLG Köln legt dem Anschlussinhaber erweiterte Beweispflichten auf, wobei das OLG Frankfurt dieser Linie ebenso gefolgt ist. Gleichzeitig wurde vom OLG Köln entgegen der Auffassung anderer Gerichte der Sorgfaltsmaßstab im Rahmen der verschuldensunabhängigen Haftung nach § 97a UrhG erhöht, der bei der Überwachung des Anschlusses zu beachten ist.
Fraglich bleibt, wie hoch der Sorgfaltsmaßstab für die Fahrlässigkeit im Rahmen des verschuldensabhängigen Schadensersatzanspruchs nach § 97 Abs. 2 UrhG anzusetzen ist. Auch im Bereich des Urheberrechts gilt die Definition des § 276 Abs. 2 BGB. Fahrlässig handelt danach, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht lässt, wer die Rechtsverletzung also bei Anspannung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.
Einer Privatperson, die über einen Internetanschluss verfügt, kann nicht per Verkehrssicherheitspflicht zu einer ständigen Überwachung des Anschlusses verplichtet sein. Eine weitergehende Schadensersatzhaftung aus § 97 Abs. 2 UrhG, die sich u.A. auf die fiktive Lizenzgebühr beziffern kann, ist deshalb nur im Hinblick auf die Person einschlägig, die die Urheberrechtsverletzung selbst begangen hat.