Das OVG Hamburg entschied (OVG Hamburg, Urteil vom 23.02.2010 – 3 Bf 70/09), dass von Studenten, die sich in der Selbstverwaltung der Hochschule und der Studierendenschaft engagieren, nicht der reguläre Satz an Studiengebühren verlangt werden kann. Es sei eine „unbillige Härte“ i.S.d. Hamburgischen Hochschulgesetzes, wenn man auch von diesen Studenten den vollen Beitrag fordere.
Unbedenklich fanden die Hamburger Verwaltungsrichter hingegen, dass der klagende Student aufgrund einer beruflichen Nebentätigkeit nur einen Teil der Vorlesungen besuchen konnte. Insofern sei die Erhebung des vollen Beitrags rechtmäßig, es liege weder ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG (Grundsatz der Steuer- und Abngabengerechtigkeit) noch eine unbillige Härte vor.
Studiengebühr = Gebühr?
Die Entscheidung des OVG Hamburg dürfte wohl insgesamt für die schriftliche Examensprüfung nicht sehr relevant sein. Für die mündliche Prüfung sollte man jedoch in etwa wissen, warum Studiengebühren (verfassungs-)rechtlichen Bedenken ausgesetzt sind. Studiengebühren dürfen nicht dazu führen, dass im Hinblick auf das Bildungsangebot der Universitäten eine Sonderung nach Besitzständen stattfindet, vgl. für Schulen Art. 7 GG.
Für die mündliche Prüfung sollte man außerdem wissen, dass es sich abgabenrechtlich bei Studiengebühren gerade nicht um eine Gebühr handelt, sondern um einen „Beitrag“. Dies bedeutet, dass der Studiengebühr keine konkrete Gegenleistung gegenübersteht (wie zum Beispiel bei der Gebühr für die Benutzung einer städtischen Badeanstalt), sondern dass lediglich abstrakt das Vorlesungsangebot etc. bereitgestellt wird, die Zahlungspflicht aber nicht davon abhängt, ob man dieses wahrnimmt oder nicht.
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