Strafrechtsklausur – Februar 2012 – 1. Staatsexamen Bremen, Hessen, Rheinland-Pfalz, NRW, Thüringen, Hamburg
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Sachverhalt
A ist Seemann. Bei einer seiner Fahrten lernt er die 18-jährige Somalierin O kennen. Er heiratet sie und bringt sie mit nach Deutschland. A ist sehr eifersüchtig und möchte nicht, dass seine Frau Kontakt zu anderen Männern aufnimmt. Deswegen beendet er die Seefahrt und nimmt eine Arbeit an Land an. Der O erzählt er, dass es in Deutschland ausländischen Frauen für die ersten 4 Monate verboten ist, das Haus ohne ihren Mann zu verlassen. Sollte sie sich nicht daran halten, droht ihr die Abschiebung. A ist tagsüber (8 Stunden) arbeiten. In dieser Zeit bleibt O – zwar nur ungern – ohne dass die Tür verschlossen ist, in der Wohnung. Nach sechs Wochen klärt sie der Nachbar N, der sich eigentlich nur zwei Eier leihen wollte, über ihren Irrtum auf. Zwischen N und O entwickelt sich eine Beziehung. Dies bleibt A nicht verschlossen.
Er möchte nun O auf die Unterschiede zu ihrem Heimatland aufmerksam machen und beschließt deswegen eine Reise mit O nach Somalia. Als A und O am Bahnhof auf dem Weg zum Frankfurter Flughafen sind, erfährt N von der Reise. Darauf hin fährt N zum Bahnhof und schläft A mit den Worten „Das hast Du verdient“ mit Fäusten. A wehrt sich darauf hin und schlägt dem körperlich unterlegenen N mit der Faust ins Gesicht. N lässt daraufhin sofort von A ab. Außer sich vor Wut schlägt A weiter auf N ein, obwohl er erkannt hatte, dass N sich nicht mehr wehren wird. O versucht vergebens A davon abzubringen. Schließlich taumelt N und fällt bewusstlos ins Gleisbett. Es naht der Zug. Einen kurzen Moment überlegt A den N da raus zu holen. Er entschließt sich dann aber dagegen, weil er fürchtet, N würde dann sofort zu Polizei gehen. Als O den Ernst der Lage realisiert möchte sie N helfen. A schüttelt allerdings mit dem Kopf, so dass O dem N nicht hilft, obwohl sie körperlich hierzu in der Lage gewesen wäre. Der herannahende Zug überrollt N, welcher davon stirbt. Aufgrund der Schläge wäre N nicht verstorben.
Strafbarkeit von A und O? (§ 315 und § 221 sind nicht zu prüfen)
Gleicher Sachverhalt in Rheinland-Pfalz. Zudem die Frage, welche Verdachtsarten es im Strafverfahren gibt.
Auch in Hessen gabs den gleichen Sachverhalt + Zusatzfrage StPO (wie in RLP).
Bis auf die Rahmengeschichte (Somalia) gleicher Sachverhalt gestern in NRW. Frage zu den Verdachtsformen war ebenfalls enthalten.
Ebenfalls in Thüringen, auch die gleiche Zusatzfrage. Bei uns kam die Ehefrau aus Weißrussland 😉
Auch in Hamburg gleicher SV (Weißrussland) und StPO Zusatzfrage.
Hat vielleicht jemand ein paar Tipps zu Lösungsvorschlägen?
Beim ersten Komplex würde ich an 239 und 240 denken.
Beim zweiten Komplex erst mal 223 mit Problem einer Notwehrprovokatiom für den ersten Schlag (durch die Intrige des A gegenüber O hat er vll N provoziert iSe fahrlässigen Notwehrprovokatiom). Der zweite Schlag führt dann wiederum zu einem 223.
Beim Liegen des N auf den Schienen 212,13 und vll 227 (Problem gefahrzusammenhang) bei A.
Bei O 212,13 prüfen und falls ablehnend, noch 323c ansprechen.
(spontan nach dem Lesen des Falles hier. Scheint mir aber viel zu wenig für eine Examensklausur)
Jemand eine Idee zum ersten Teil?
Das is ja ne blöde Klausur.
Hm..zum erten Teil als Schwerpunkt eventuell ne mittelbare Täterschaft des A und O als tatbestandsloses Werkzeug gegen sich selbst durch Irrtumsherrschaft eventuell Nötigungsherrschaft des A? Immerhin war die Tür nie abgesperrt..?? Würde mir jetzt spontan einfallen..
Versteh ich nicht; um welche Straftat soll es sich den für O gehandelt haben? Es gab doch beim ersten Komplex nie Anstalten dahingehend, dass O eine Straftat verwirklichen sollte. Sehe daher auch keine mittelbar. T. Würde das Problem eher beim faktischen Zwang einsiedeln für den der BGH eine Drohung nur für Leib und und leben ausreichen lässt, um 239 zu bejahen. Und das wär ja hier nicht gegeben.
Eben! O macht sich nicht strafbar = tatbestandsloses Werkzeug gegen sich selbst (vgl. Sirius Fall)..A hat die Irrtumsherrschaft über O. Ich kann mir nicht vorstellen, dass hier lediglich ein 239 zu prüfen war..das wär irgendwie zu einfach?? Ich habe die Klausur nicht geschrieben, aber das fällt mir spontan dazu ein..
Aber wenn du dir dn Irrtum mal wegdenken würdest, wodurch hätte sie sich denn dann strafbar machen können, indem sie aus dem Haus geht? Als was soll er sie denn als Werkzeug benutzen? 239, 25 I 2 ? Das kann er doch hier vielmehr als eigener Täter verwirklichen durch die Aussage. (- aber wegen unzureichendem faktischen Zwang)
Beim Siriusfall tötet das Opfer sich ja, hier macht O garnix und auch wenn sie was gemacht hätte, dann wär sie nur aus dem Haus gegangen. Auch ohne deliktisches Minus wär sie straflos
Ja also ich hab jetzt auch 239 mit 25 I Var 2 gedacht.
240 müsste dann doch eigentlich scheitern, weil er auf das Übel, dass er in Aussicht stellt keinen Einfluß hat oder zu haben vorgibt (staatliche Strafverfolgung). Könnte er sich dann nicht wegen 240,13 strafbar gemacht haben, indem er bei ihr den Irrtum pflichtwidrig hervorgerufen hat und dann ihn nicht wieder aufgehoben hat? Alles ein bisschen komisch.
Beim letzten Teil von Teil zwei hab ich jetzt spontan an 212,211 13 seitens des A gedacht, was man dann aber glaub ich mangels Verdeckungsabsicht ablehnen muss. Die O hingegen wäre dann aber wegen 211, 13 strafbar würde ich meinen. Daneben hat dann der A auch angestiftet zum Verdeckungsmord durch unterlassen?
Sehr undankbar die Klausur!
Sehr undankbar? Dann hast du die Klausur im öffentliches Recht noch nicht gesehen, die ich heute schreiben musste. Dagegen war die im Strafrecht lächerlich (trotzdem ne ziemlich ätzende Klausur, weil total komisch). Das heute war das besch“§$)“§$ aller Zeiten -.-
oh ja. Die Klausur heute im ÖR war abartig!!! (Hamburg)
Hattet ihr auch Staatsorga mit einem Fall der Immunität und Untersuchungsausschuss? So war es in Thüringen. Sehr anspruchsvoll und man musste viel im Inhaltsverzeichnis blättern 😉
Ja genau. Teil 1: Feststellung, dass die Anordnung der Durchsuchung des Büros/Pravatwohnung/Wahlbüro den Abg X in seinem „subjektiven Rechts auf Immunität“ verletzt und Teil 2: Zulässigkeit eines Einsetzungsbeschlusses eines UA?
oh man, kann man sowas dann morgen für die anderen Bundesländer ausschließen?
Und was lief bei euch als 2 ÖR Klausur (Thüringen / Hamburg).
In Thüringen ist die zweite ÖR-Klausur morgen!!
ach so … habe gerade erst bemerkt, dass das datum nicht passt. dachte der beitrag wäre von gestern und dass ihr ÖR demenspr. schon hinter euch hättet.
Mein Lösungsvorschlag (stichpunktartig):
1. Abschnitt: Das Geschehen in der Wohnung
A. A gem. § 239 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 durch Behauptung, sonst abgeschoben zu werden
– Einsperren scheiterte an der verschlossenen Tür
– Freiheitsberaubung in sonstiger Weise? Problem, ob auch täuschungsbedingtes Verhalten tatbestandsmäßig ist oder ob körperlich wirkender Zwang erforderlich ist, i. E. habe ich die Täuschung als tatbestandsmäßig angesehen
– Abs.3 Nr.1: Vorsatzqualifikation: länger als eine Woche: es waren insgesamt sechs Wochen, aber immer nur acht Stunden von Montag bis Freitag, insgesamt also 240 Stunden; eine Woche hat 168 Stunden, sodass Abs. 3 Nr.1 erfüllt sein könnte, habe ich aber verneint, da ich die Norm teleologisch so ausgelegt habe, dass die Freiheitsberaubung durchgehend gewesen sein muss und nach Feierabend sowie am Wochenende durfte sie ja immer raus
– der Rest unproblematisch
– § 239 Abs. 1 (+)
B. A gem. § 240 Abs.1
– (-) mangels Drohung, da A sich offensichtlich keinen Einfluss auf das Übel zuschreibt
2. Abschnitt: Das Geschehen am Bahnsteig
!. Teil: Strafbarkeit des A
A. A gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. Nr. 5
-Problem. Rechtfertigung des A gem. § 32
Angriff des N ist rechtswidrig, sein Verhalten kann nicht durch Nothilfe zugunsten der O (mangels gegenwärtigem Abgriff des A) oder Notstand (keine geeignete Verteidigungshandlung) gerechtfertigt werden
– aber: war der Angriff des A geboten? möglicherweise Beschränkung des Notwehrrechts aufgrund verschuldeter Notwehrprovokation; sein Verhalten war sowohl rechtswidrig als auch sozialethisch vorwerfbar, sodass möglicherweise zunächst Ausweichen oder Schutzwehr erforderlich, allerdings betraf es die O, nicht den N
– Problem: Provokation des N wegen der Nähebeziehung zu O? habe ich im Ergebnis abgelehnt
– § 32 (+)
– §§ 223 Abs.1, 224 Abs.1 Nr. 5 (-)
B. A gem. §§ 223 Abs.1, 224 Abs. 1 Nr. 5 durch weitere Schläge
– §32 (-), da N aufgehört hat, sich zu wehren
– §33? nach h. M. fällt der extensive Notwehrexzess nicht unter § 33, Streitentscheid entbehrlich, da jedenfalls kein asthenischer Affekt gegeben
– §§ 223 Abs. 1, 224 Abs.1 Nr. 5 (+)
C. A. gem. § 227, indem N vom Zug überfahren wird
– Problem: ist der gefahrspezifische Zusammenhang gegeben? ach Letalitätstheorie fehlt dieser, da N an den Schlägen nicht gestorben wäre, nach Rspr. und h. L. ist dieser gegeben
– je nach Streitentscheid (+/-)
D. A gem. §§ 212 Abs. 1, 211 Abs. 2, 13 durch Liegenlassen auf den Gleisen
– Garantenstellung ergibt sich hier aus Ingerenz
-Problem: hat A Mordmerkmale verwirklicht?
– Heimtücke und Grausamkeit scheitern an der Bewusstlosigkeit des N
– Verdeckungsabsicht? A befürchtet, N würde zur Polizei gehen -> Verdeckungsabsicht bzgl. gefährlicher Körperverletzung (+)
– Problem: Verdeckungsabsicht auch bzgl. Freiheitsberaubung? die Straftat kann A durch Tod nicht verdecken, da auch O ihn anzeigen könnte, allerdings kann er einen zeugen beseitigen und die Beweislage aufrechterhalten -> das reicht nach BGH aus
– §§ 212 Abs. 1, 211 Abs. 2 , 13 (+)
E. A gem. § 323c
– (+), tritt aber als subsidiär zurück
2. Teil: Strafbarkeit der O
A. O gem. §§212 Abs. 1, 13, 25 Abs.2, 13 durch Liegenlassen des N
-Problem: war O Mittäterin? nach objektiver Theorie ja, da sie den N von den Gleisen hätte ziehen können, allerdings wollte sie dem A lediglich einen Gefallen tun und hatte kein eigenes Interesse am Taterfolg, weshalb nach der von der Rspr. vertretenen subjektiven Theorie keine Mittäterschaft gegeben ist
-> ich bin der objektiven Theorie gefolgt
-Problem: Garantenstellung der O? ihr Rettungsbeitrag ist noch nicht kausal geworden, sodass lediglich ihr lediglich Unterlassungsvorwurf gemacht werden kann
– keine Beteiligung an Tat des A -> keine Ingerenz
– faktische Übernahme? (-), weil sie ja gerade nicht tätig geworden ist
– auch keine Verwandtschaft zu N
– hab hier lange überlegt, aber keine Garantenstellung gefunden
-> deshalb §§ 212 Abs.1 13, 25 Abs. 2 (-)
B. O gem. § 212 Abs. 1, 211 Abs. 2, 13, 27, 13
– zwar ein Fördern der Haupttat gegeben, aber wiederum keine Garantenstellung
-> (-)
C. O gem. § 323c
– unproblematisch (+)
– 2. Frage (in NRW) nach den Verdachtsarten der StPO war ebenfalls machbar, auch zeitlich noch relativ gut zu schaffen
Vom Umfang her war die Klausur wohl gut in den Griff zu bekommen und Gott sei Dank OHNE irgendwelche Vermögensdelikte 🙂
@james
Hab ich ganz überwiegend identisch geprüft.
Beim 239 III hab ich es zunächst so ausgelegt, dass sie die gesamten 6 wochen nicht alleine raus konnte und dann einen minderschweren fall in den raum gestellt. Im Ergebnis dann aber den III doch abgelehnt.
Hatte auch kurz mittelbare Täterschaft erwogen, aber das war mir zu heikel und auch nicht notwendig, wenn man die Täuschung ausreichen lässt.
Konkurrenzen bei A bzgl. 227 und 211, wo ich auch die Verdeckungsansicht angenommen hab, fand ich schwierig.
Leider bei O trotz Ablehnung der Garantenstellung bei 212, 13 dann 212, 27, 13 durchgehen lassen. Zeitdruck und sinnlose Fixierung auf den Streit bei 28.
Einige haben Garantenstellung der O wegen der Liebesbeziehung angenommen. Find ich problematisch, aber ist vielleicht vertretbar.
Insgesamt fand ich es teilweise tricky aber ok und StPO war geschenkt.
Dafür der Ö-Rechtsfall heute in Thüringen: Ordnungsrecht, einstweiliger Rechtsschutz, 3 Seiten Sachverhalt, mehrere Zulässigkeitsprobleme und eine unglaublich verschachtelte Begründetheit. Der Hass .. das hat mit juristischer Arbeit nichts mehr zu tun. Die unglaublich vielen Informationen waren in 5 Stunden nicht zu bewältigen. Das war nur bolzen. Einfach um einiges too much, für meine Begriffe.
Nochmal zu Strafrecht: Hab bei A viel zur Abgrenzung Tun/Unterlassen geschrieben und im Ergebnis Mord durch positives Tun angenommen, wegen Verhinderung fremder Rettungsbemühungen. Vertretbar?
hmm also ich hab im letzten Teil eine strafbarkeit des A wegen Verdeckungsmord durch Unterlassen abgeleht, mangels „anderer“ Straftat und wegen der restriktiven Auslegung.
Bei der O hingegen habe ich einen Verdeckungsmord durch Unterlassen in Mittäterschaft 212,211,13, 25II bejaht (O’s Garantenpflicht habe ich aus der Beziehung hergeleitet und dann nach der normativen Kombinationslehre im Ergebnis Mittäterschaft angenommen, weil sie ja geziehlt den A schützen wollte).
A habe ich dann als Anstifter hierzu gesehen, durch sein Kopfnicken.
Ich weiß nicht ob das vertretbar ist, aber liegt der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit nicht eindeutig darin, dass er selbst nicht gehandelt hat? Da braucht man doch den Umweg nicht über die O zu gehen. Wie hast du das denn begründet?
@ Joe:
Konkurrenzen bzgl. §227 und §211 fand ich auch problematisch, hab dann § 227 zurücktreten lassen. Dann war ein Teil meiner Prüfung zwar quasi „umsonst“, aber vom Sachverhalt her dachte ich, das man das problematisieren sollte und ich hab lieber einen Fehler bei den Konkurrenzen als ein „unvollständig“ am Rand.
Ob man bei A auch Mord durch positives Tun annehmen kann, kann ich nicht genau sagen. Bei der Abgrenzung zwischen Tun/Unterlassen könnte man zumindest nach der sog. Energieaufwendungsformel positives Tun annehmen, da für das Kopfschütteln (zumindest ein geringer) Energieaufwand erforderlich ist. Stellt man mit der h. M. auf den Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit ab, liegt aber wohl ein Unterlassungsvorwurf vor. Ein positives Tun könnte man nur dann annehmen, wenn A mit Mitteln der Täuschung oder des Zwanges auf O einwirkt. Das hätte man in der Klausur wohl problematisieren müssen, hab ich aber im Eifer des Gefechts aber nicht gemacht und sofort auf Unterlassen abgestellt, da das Problem für mich in dem Moment irgendwie nicht „greifbar“ war.
Aus der Liebesbeziehung eine Garantenstellung herzuleiten, find ich auch sehr problematisch. Deshalb hab ich mir § 28 dann auch verkniffen, auch wenns in den Fingern gejuckt hat.
Ändern können wir jetzt eh nichts mehr und ich denke, wir sollten mit unseren Ausführungen auf jeden Fall auf der sicheren Seite liegen.
@ Nina:
Die „andere“ Straftat liegt meiner Ansicht nach in der Körperverletzung des A zum Nachteil des N, da insoweit ja nur der erste Schlag gerechtfertigt war. Außer, Du hast hier eine Strafbarkeit des A abgelehnt, dann könnte es auch an der Verdeckungsabsicht fehlen…
Na ja, wie gesagt, ändern können wirs nicht mehr…
also ich habe anhand den Mordmerkmalen noch größer § 28 thematisiert. Ich denke schon, dass der Korrektor das hören wollte
Hat auch jemand schon durch die Schläge einen vollendeten Todschlag angenommen und im Anschluss problematisiert, ob ein Mord durch Unterlassen (Verdeckungsabsicht) möglich ist? Ich hab’s nicht, hört sich aber ziemlich plausibel an. Dann hätte man sich halt 227 abgeschnitten, aber meiner Meinung nach kam hier auch die Letalitätstheorie zu Bejahung des Unmittelbarkeitszusammenhanges…
Hallo,
in sachsen Anhalt wurde die gleiche Examensklausur geschrieben.
Aber leute, wenn ihr hier 227 und daneben 211, 13 bejaht, dann liegen eure Entscheidungen erheblich neben der Sache. Bei 227 tritt der Tod eines Menschen fahrlässig ein, bei 211,13 dagegen durch Vorsatz. Zudem kann hier 227 nicht zur Anwendung kommen, da die Bahn ein Dritter ist und hier der Tod durch die Bahn verurscaht wird und nicht durch A. Nach Rechtsprechung ist hier eine Strafbarkeit des 227 ausgeschlossen. Die Bahn ist Dritter und verurscaht den Tod.
Zudem stellt sich hier die Frage, wieweit sder Zug von dem bewusstlosen entfernt ist. Verbleibt hier ein kurzer Zeitmoment, wird man den A keinen Vorsatz nachweisen können. Dann verbleibt es bei einer Strafbarkeit des 222. Eine Frage des Sachverhalts und der begründung. Ich habe deshalb 222 bejaht.
@ Christoph: ich verstehe nicht so ganz, weshalb du es als „erheblich neben der Sache ansiehst“, wenn sowohl § 227 als auch §§ 212, 13 bejaht worden ist. So ist der Vorwurf bei beiden Delikten doch ein anderer. Immerhin kann durch die (weiteren) Schläge fahrlässig der Tod einer Personen herbeigeführt worden sein, der sich letztlich dann aber durch die eingetretene Gefährdungslage mit dem Sturz in das Gleisbett gar zu einer billigenden Todesinkaufnahme entwickelt. Letztlich muss dies dann auf Konkurrenzebene erörtert werden. Bedenklich finde ich hingegen, dass man allein eine Strafbarkeit aus § 222 bejaht; § 227 kann – je nach Argumentation – wohl äußerst vertretbar abgelehnt werden, wenngleich die Rechtsprechung sogar den gefahrspezifischen Zusammenhang bejaht, wenn der Tod plötzlich durch waghalsige Rettungsaktionen des Opfers eintritt. Dann aber muss er hier erst Recht zurechenbar sein, weil ein Sturz in das Gleisbett wohl vorhersehbar gewesen ist und es mehr als fahrlässig ist, auf einem Bahnsteig in eine körperliche Auseinandersetzung zu verfallen (jedenfalls so, wenn Letalitätstheorie abgelehnt wird).
Und §§ 212, 13 ist doch unproblematisch gegeben. Garantenstellung resultiert aus Ingerenz. Problematisch ist allein die Gegebenheit, ob ein Mordmerkmal durch Unterlassen realisierbar ist. Dies wäre wohl zu verneinen bei einem Mord durch Unterlassen mit gemeingefährlichen Mitteln (immerhin saßen im Zug Personen, die bei einer abrupten Bremsung hätten verletzt werden können). Jedoch ist ein Mord in Verdeckungsabsicht auch durch ein Unterlassen begehbar.
Letztlich wird bei guter Argumentation vieles vertretbar sein.
Ich weiß ja nicht, wie das in Sachsen-Anhalt war, aber in NRW war § 222 ausdrücklich im Prüfvermerk ausgeschlossen, deshalb war § 227 mMn zwingend zu diskutieren. Ob man das dann bejaht, ist dann wohl jedem selbst überlassen …
zu § 33: die Unterscheidung in intensiven und extensiven Notwehrexzess bedurfte keiner Entscheidung, da A aus Wut handelte. Damit liegt tatbestandlich schon kein asthenischer Affekt vor!