Strafrechts-Klassiker: Der Rose-Rosahl-Fall (Preußisches Obertribunal, GA 7, 322)
Einordnung/Examensrelevanz: Der Rose-Rosahl-Fall ist einer der Klassiker zum sog. error in persona. Problematisch ist hier vor allem die Frage, inwiefern sich ein solcher Identitätsirrtum des Haupttäters für den Anstifter auswirkt. Diese Frage ist bis heute heftig umstritten.
Sachverhalt (http://de.wikipedia.org/wiki/Rose-Rosahl-Fall): Der Holzhändler Rosahl aus Schiepzig versprach dem Arbeiter Rose, ihn reichlich zu belohnen, wenn er den Zimmermann Schliebe aus Lieskau erschösse. Rose legte sich daraufhin zwischen Lieskau und Schiepzig (nahe Halle) in den Hinterhalt, um Schliebe, den er genau kannte, aufzulauern. Während der Dämmerung sah er einen Mann des Weges daherkommen. Diesen erschoss er, da er ihn für Schliebe hielt. In Wirklichkeit war es der 17-jährige Kantorssohn Harnisch. An der Stelle des Mordes findet sich heute ein Gedenkstein (Blutstein bei Lieskau).
Lösung: Das Preußische Obertribunal hat den auführenden Täter Rose wegen Mordes verurteilt. Der Anstifter Rosahl wurde wegen Anstiftung zum Mord verurteilt. Der error in persona war also für Haupttäter und Angestifteten nach Ansicht des Gerichts unbeachtlich. Für diese Lösung spricht die grundsätzliche Akzessorietät der Haftung des Teilnehmer.
Der BGH folt im Wesentlichen dieser Entscheidung. Im sog. Hoferben-Fall (4 StR 371/90, BGHSt 37, 214) hielt er den error in persona für den Anstifter ebenfalls für unbeachtlich. Allerdings stellte er als einschränkendes Erfordernis fest, dass sich die Verwechslung noch innerhalb des nach allgemeiner Lebenserfahrung Vorhersehbaren halten müsse. Dies entspricht im Wesentlichen den Maßstäben, die der BGH beim Irrtum über den Kausalverlauf anlegt.
Nach einer anderen Ansicht stellt sich die Rose-Rosahl-Konstellation für den Anstifter als eine aberratio ictus dar. Wesentliches Argument gegen die Ansicht der Rspr. ist dabei das sog. Blutbad-Argument. Sofern der Angestiftete Täter seinen Irrtum bemerken sollte und infolgedessen einen weiteren Mord begehen würde, wäre der Anstifter unter Umständen für das gesamte Blutbad strafrechtlich verantwortlich. Dies sei aber keinesfalls von seinem Vorsatz umfasst. Problematisch an dieser Ansicht ist die damit verbundene Privilegierung des Anstifters, der eigentlich gleich einem Täter zu bestrafen ist.
Weiterhin wird danach differenziert, ob der Anstifter dem Ausführenden die Individualisierung überlassen hat oder nicht.
