• Das Team
  • Spendenprojekt
  • Gastautor werden
  • Mitglied im e.V. werden
  • Kontakt
  • Mediadaten
  • Impressum

  • Zivilrecht
    • AGB-Recht
    • Arbeitsrecht
    • Arztrecht
    • BGB AT
    • BGH-Klassiker
    • Bereicherungsrecht
    • Deliktsrecht
    • Erbrecht
    • Familienrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • Kreditsicherung
    • Mietrecht
    • Reiserecht
    • Sachenrecht
    • Schuldrecht
    • Verbraucherschutzrecht
    • Werkvertragsrecht
    • ZPO
  • Öffentliches Recht
    • BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker
    • Baurecht
    • Europarecht
    • Europarecht Klassiker
    • Kommunalrecht
    • Polizei- und Ordnungsrecht
    • Staatshaftung
    • Verfassungsrecht
    • Verwaltungsrecht
    • Völkerrrecht
  • Strafrecht
    • Klassiker des BGHSt und RGSt
    • StPO
    • Strafrecht AT
    • Strafrecht BT
  • Rechtsprechung
    • Archiv
    • Die wichtigsten Entscheidungen
      • Strafrecht
      • Zivilrecht
      • Öffentliches Recht
  • Lerntipps
    • Examensvorbereitung
    • Fallbearbeitung und Methodik
    • Für die ersten Semester
    • Mündliche Prüfung
    • Referendariat
    • Rezensionen
    • Schwerpunktbereich
  • Examensreport
    • Baden-Württemberg
    • Bayern
    • Berlin
    • Brandenburg
    • Bremen
    • Hamburg
    • Hessen
    • Mecklenburg-Vorpommern
    • Niedersachsen
    • Nordrhein-Westfalen
    • Rheinland-Pfalz
    • Saarland
    • Sachsen
    • Sachsen-Anhalt
    • Schleswig-Holstein
    • Thüringen
rss rss rss rss

Strafrechts-Klassiker: Der Rose-Rosahl-Fall (Preußisches Obertribunal, GA 7, 322)

In Klassiker des BGHSt und RGSt, Schon gelesen?, Strafrecht | am 29. Juli 2009 | von Stephan Pötters | 0 Kommentare

Einordnung/Examensrelevanz: Der Rose-Rosahl-Fall ist einer der Klassiker zum sog. error in persona. Problematisch ist hier vor allem die Frage, inwiefern sich ein solcher Identitätsirrtum des Haupttäters für den Anstifter auswirkt. Diese Frage ist bis heute heftig umstritten.

Sachverhalt (http://de.wikipedia.org/wiki/Rose-Rosahl-Fall): Der Holzhändler Rosahl aus Schiepzig versprach dem Arbeiter Rose, ihn reichlich zu belohnen, wenn er den Zimmermann Schliebe aus Lieskau erschösse. Rose legte sich daraufhin zwischen Lieskau und Schiepzig (nahe Halle) in den Hinterhalt, um Schliebe, den er genau kannte, aufzulauern. Während der Dämmerung sah er einen Mann des Weges daherkommen. Diesen erschoss er, da er ihn für Schliebe hielt. In Wirklichkeit war es der 17-jährige Kantorssohn Harnisch. An der Stelle des Mordes findet sich heute ein Gedenkstein (Blutstein bei Lieskau).

Lösung: Das Preußische Obertribunal hat den auführenden Täter Rose wegen Mordes verurteilt. Der Anstifter Rosahl wurde wegen Anstiftung zum Mord verurteilt. Der error in persona war also für Haupttäter und Angestifteten nach Ansicht des Gerichts unbeachtlich. Für diese Lösung spricht die grundsätzliche Akzessorietät der Haftung des Teilnehmer.

Der BGH folt im Wesentlichen dieser Entscheidung. Im sog. Hoferben-Fall (4 StR 371/90, BGHSt 37, 214)  hielt er den error in persona für den Anstifter ebenfalls für unbeachtlich. Allerdings stellte er als einschränkendes Erfordernis fest, dass sich die Verwechslung noch innerhalb des nach allgemeiner Lebenserfahrung Vorhersehbaren halten müsse. Dies entspricht im Wesentlichen den Maßstäben, die der BGH beim Irrtum über den Kausalverlauf anlegt.

Nach einer anderen Ansicht stellt sich die Rose-Rosahl-Konstellation für den Anstifter als eine aberratio ictus dar. Wesentliches Argument gegen die Ansicht der Rspr. ist dabei das sog. Blutbad-Argument. Sofern der Angestiftete Täter seinen Irrtum bemerken sollte und infolgedessen einen weiteren Mord begehen würde, wäre der Anstifter unter Umständen für das gesamte Blutbad strafrechtlich verantwortlich. Dies sei aber keinesfalls von seinem Vorsatz umfasst. Problematisch an dieser Ansicht ist die damit verbundene Privilegierung des Anstifters, der eigentlich gleich einem Täter zu bestrafen ist.

Weiterhin wird danach differenziert, ob der Anstifter dem Ausführenden die Individualisierung überlassen hat oder nicht.

Verwandte Artikel:

  • Strafrecht Klassiker – “Labello Fall” – BGH Beschl. v. 20.06.1996 (4 StR 147/96)
  • Strafrecht Klassiker – “Sirius Fall” – BGHSt 32, 38
  • Strafrecht Klassiker – “Hochsitz Fall” – BGHSt 31, 96
  • Hinterlasse einen Kommentar

    * Name, Email, und Kommentar notwendig

    Werbung


    JETZT FAN WERDEN


    Anzeige


    Anzeige
    Werben auch Sie bei uns!

    Letzte Beiträge
    Die neuesten Artikel

    • "Pommes d'Or" - Fritten als Kunst? OLG München bejaht Schadensersatzanspruch des Künstlers Bohnenberger
    • BGH: Schadensersatz nach Verkehrsunfall - Quotelung von Sachverständigenkosten
    • Rezension: Lackmann, Zwangsvollstreckungsrecht, 9. Aufl. 2010
    • VerfGH RLP zur Zulässigkeit von Zählsoftware bei Wahlen
    • Statistiken Juristisches Staatsexamen NRW
    • BGH zu Substanziierungsanforderungen bei der Geltendmachung von Mängeln im Mietrecht
    • Die Gesamtschuld (§§ 421 ff. BGB): Grundlagenwissen zu einem Klausurklassiker

    Letzte Kommentare
    Juristischer Gedankenaustausch

    • Tom Stiebert bei OLG Hamm – Voraussetzungen eine unverzüglichen Widerrufsbelehrung bei ebay
    • Marcel bei OLG Hamm – Voraussetzungen eine unverzüglichen Widerrufsbelehrung bei ebay
    • Christoph Werkmeister bei OLG Hamm – Voraussetzungen eine unverzüglichen Widerrufsbelehrung bei ebay
    • "Pommes d'Or" - Fritten als Kunst? OLG München bejaht Schadensersatzanspruch des Künstlers Bohnenberger | Juraexamen.info bei Fettecke reloaded – Drei Ansatzpunkte für die Prüfung
    • David bei OLG Hamm – Voraussetzungen eine unverzüglichen Widerrufsbelehrung bei ebay
    © Copyright 2012 juraexamen.info