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Strafrecht SII – April 2014 – 1. Staatsexamen Berlin / Brandenburg

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18. April 2014 | von Redaktion
.

Im Folgenden erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der zweiten gelaufenen Klausur im Strafrecht des 1. Staatsexamen im April 2014 in Berlin und Brandenburg. Vielen Dank dafür an Jessica. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.

Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.

Sachverhalt

Der T und der O kennen sich aus der Schulzeit. Während O ein Vermögen an der Börse gemacht hat, ist der T dem Spielen verfallen. Da er wieder einmal Geld benötigt und seiner Meinung nach der O ?genug davon hat? entscheidet er sich beim T ?was zu besorgen?.
Plangemäß betritt er die Villa des O durch die offene Terassentür und schlägt dem auf einem Sessel sitzenden, fernsehschauenden O mit einem Baseballschläger auf die Schulter. Danach fesselt er ihn bis zur Bewegungsunfähigkeit. Dann fängt der T an die Wohnung des O nach Geld zu durchsuchen. Plötzlich keucht der O unter Schmerzen ?“Verpiss dich du Arschloch!“?. Der T ist wütend und weiss dass der O ihn erkannt hat, damit der ihn nicht bei der Polizei verrät haut er dem O kräftig mit dem Baseballschläger gegen den Kopf. O wird bewusstlos und sackt ihn sich zusammen. Nach dem Schlag wird dem T klar, dass der O an dem Schlag sterben könnte.
T durchsucht weiter die Wohnung und findet in einer Schreibtischschublade 5.000 ? in großen Scheinen, diese ergreift er und steckt sie in seine Jackentasche. Danach verlässt er das Haus. Der O stirbt wenige Stunden später an seinen Kopfverletzungen. Im Zuge der Ermittlungen stellt sich heraus, dass der O mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht verstorben wäre, hätte T Hilfe geholt.

1. Prüfen sie gutachterlich – chronologisch – die Strafbarkeit des T. Zu prüfen sind auch solche Delikte die zurücktreten würden. Nicht zu prüfen sind §§ 221,239a, 239b, 240, 242-246,253,255,323c StGB. 

2. Der Sohn des O stellt fristgemäß Strafantrag wegen des Hausfriedensbruches. Ist diese Tat verfolgbar? 

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      Gleicher Sachverhalt am 17. April auch in Mecklenburg- Vorpommern.

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      Am gleichen Tag lief der in Hamburg ohne 2. Frage, fehlte auch Hinweis auf chronologische Vorgehensweise!

    • Gast

      In HH war auch noch enthalten, dass T den O liegen ließ, weil er Angst vor einer belastenden Aussage durch O hatte und außerdem weiter nach dem Geld suchen wollte.

    • John

      Und wie lautet die Lösungsskizze?

    • Pingback: Einen Guten Start in das Sommersemester! – Juristischer Gedankensalat()

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