Vielen Dank an Leonie für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der ersten gelaufenen Klausur des 1. Staatsexamens im Strafrecht in NRW im November 2014. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
A ist in Geldnöten wegen eines zu hohen Kredits. Er kennt
sich durch seinen Beruf gut in den Häusern seiner Kunden aus. Das Haus des V hat es ihm besonders angetan, da er in diesem Haus auch den
Mechanismus der Alarmanlage genau kennt.
Eines Abends will er, um seine Geldnöte zu schmälern, den V um sein Vermögen erleichtern. Er hat es auf die Beute im Safe des V abgesehen, in denen sich – wie er weiss? – Goldstücke in erheblichem Wert befinden. Mit einem gekonnt gebogenen Draht öffnet er die Haustüre der Villa des V, nachdem er vorher die Alarmanlage ausgeschaltet hat. Er schleicht sich in das Arbeitszimmer des V, wo dieser am Schreibtisch sitzt. A holt seine mitgebrachte Pistole hervor, richtet sie auf den V und ruft „Gold her, oder es knallt!“. V holt gezwungenermaßen den Schlüssel aus einem Geheimfach seines Schreibtisches (von dem A vorher nichts gewusst hatte). In diesem Moment hört der A aus dem Nebenzimmer ein Geräusch. Darüber ist er dermaßen erschrocken, dass sich versehentlich aus der Pistole ein Schuss löst, der den V trifft. Die Pistole war ungeladen und A war absoluter Waffenanfänger. V ist derart getroffen, dass er sofort stirbt. Darüber wiederum ist A erneut so überrascht, dass er seine weitere Tat aufgibt. Den Tod des V hatte er zu keinem Zeitpunkt gewollt und so auch nicht vorhergesehen.
Nachdem er das Zimmer des V verlassen hat, denkt er sich, dass es blöd wäre, seine Tat jetzt aufzugeben, wo er schon mal im Haus ist und sich seine Hände eh schon schmutzig gemacht hat. Da er weiss, dass sich im Wohnzimmer ein Picasso im Wert von 2 Mio. Euro befindet, begibt er sich dorthin. Im Wohnzimmer sitzt der S, der Sohn des V, der Hüter über einen speziellen Knopf ist, mit dem er jederzeit einen Alarm auslösen kann, der dann die Polizei benachrichtigt. A weiss von diesem Knopf, weswegen er sich leise an S heranschleicht. S bekommt aufgrund der guten Schallisolation des Hauses nichts von dem Anschleichen mit. A haut dem S die Pistole über den Kopf, die er dieses Mal jedoch gesichert hatte. S geht bewusstlos zu Boden. A hat nun die Zeit, den Picasso von der Wand zu nehmen und ihn mitzunehmen. Bei S bleiben keine weiteren Verletzungen und er kommt schnell wieder zu sich.
A hatte jedoch von Anfang an einen Rückführungswillen bzgl. des Bildes, da er genau weiss, dass das Bild zu bekannt ist um auf dem Kunstmarkt nicht als Diebesware erkannt zu werden. Er bietet deshalb in den folgenden Tagen dem S telefonisch das Bild zu einem Rückkaufpreis von 200.000 Euro an, was dieser auch erfreut annimmt. Zu einem Rückkauf kommt es aber nicht mehr, da A von der Polizeit festgenommen wird.
Strafbarkeit des A?
Nicht zu prüfen waren der 16.-18. Abschnitt des StGB, ausser §222 StGB. Nicht zu prüfen war ausserdem § 123 StGB.