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Strafrecht SI – Juli 2015 – 1. Staatsexamen Schleswig-Holstein

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30. Juli 2015 | von Redaktion
.

Herzlichen Dank auch für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der Strafrechtsklausur des 1. Staatsexamens im Juli 2015 in Schleswig-Holstein. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.

Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.

Sachverhalt

A,B und C wollen feirn gehen. A und B sind verheiratet. Dafür nehmen sie das Auto der D, die Mutter des C. Die Mutter weist alle ausdrücklich darauf hin, dass sie das Auto nur für die Hinfahrt nutzen können. Sie ist absolut dagegen, dass der Wagen auch für die Rückfahrt genutzt wird.

Sie tranken ausgiebig Alkohol.C hatte aber keinen Alkohol getrunken. Nach der Feier möchte C, ohne das Auto zu fahren, nachhause gehen und macht sich auf den Weg. A möchte aber mit dem Wagen wegfahren. B versucht A davon abzubringen. Jedoch vergebens.

A wußte, dass die Mutter dagegen war, ignoriert dies jedoch. Er hofft darauf, dass es schon gut gehen wird und machte sich auf den Weg. Es war um 02:00 Uhr. Er fuhr Schlangenlinien.

Ungefähr um 02:10 Uhr kam es dazu, dass der A gegen einen Baum gefahren ist. Es entstanden Karroserieschäden iHv 2000 €, eine neue Einpflanzung iHv 300€ und Austauschen des Verkehrsschildes 390€. A selbst erlitt dabei auch Verletzungen.

Später ging A zur B und C. Er erzählte von dem Vorfall. A,B und C haben sich abgesprochen, dass sie den Wagen als gestohlen melden wollen. Dafür riefen sie bei der Polizei an. Am Telefon erzählte C, dass der Wagen gestohlen wurde. Als die Polizisten P1 und P2 zu ihnen kamen, erzälten sie nochmal das gleiche.

Für P1 und P2 waren die Aussagen nicht glaubwürdig. Als P1 und P2 sie nochmal gefragt haben, was mit dem Wagen sei, blieben sie bei ihrer Aussage. Sie behaupteten, dass jemand anderer den Wagen gestohlen haben muss. Die Polizei hat ordnungsgemäß eine Blutentnahme durchführen lassen. Es ergab sich, dass A zur der Tatzeit eine BAK von 1,8 bis 2 Promille haben müsste. B hatte eine BAK von 2,1 Promille gehabt.

Später beschlossen B und C, über alles auszusagen. Sie dachten dabei, dass der A eher nicht mehr zu retten sei.

Prüfen sie die Strafbarkeit von A, B und C.

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  • YARPP
    • Vgl

      Komischer Fall.. Sachbeschädigung, Trunkenheit im Straßenverkehr §316, eine Gebrauchsanmaßung, evtl §164 oder §258 mit Rücktritt? C vielleicht §323c anprüfen, obwohl das ist auch quatsch. Alkohol als Schuldauschließungsgrund.. Ich sehe die Probleme nicht, was sagt ihr?

    • Vgl

      Streit a.l.i.c Vorverlagerungstheorie … Eigenhändigkeitsdelikt ->eingeschränkte Vorverlagerungstheorie?

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