Vorliegend erhaltet ihr auch ein Gedächtnisprotokoll zur Strafrechts Klausur des 1. Staatsexamen in Hessen im Juli 2014. Vielen Dank an Valerie. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
A kauft in 2 Läden eine täuschend echt aussehende Bundeswehr Offiziers Kleidung. In der Stadt trifft er auf eine bewaffnete Truppe der Bundeswehr, welche gerade auf dem Weg zurück in die Kaserne sind. Diese unterstellt er seinem Kommando. Daraufhin beauftragt er sie das Rathaus zu stürmen und den Bürgermeister festzunehmen.
Die Truppe stürmt das Rathaus und das Büro des Bürgermeisters und sperrt diesen in einen kleinen Raum. Von diesem wird die Tür verschlossen und es stellen sich 2 Bundeswehr Männer davor und bewachen die Tür.
Währenddessen geht A zur Stadtkasse und sagt er wäre neuer Kassenwart und müsse das Konto überprüfen. Würde B dieser Aufforderung nicht nachkommen, wrüde sie ihren Job verlieren. Daraufhin holt B das Geld aus der Kammer und gibt es A.
Damit alles seine Richtigkeit hat, ruft B den A zurück und lässt ihn ein Formular unterschreiben, in dem hervorgeht das er das Geld abgeholt hat. Dieses unterschreibt A mit falschen Namen.
Strafbarkeit des A.
Hauptmann von Köpenick?
1.TK: Das Rathaus
A. 132 1.Alt indem A die Truppe seinem Kommando unterstellt (+)
B. 132a I Nr.4 indem er dabei die Offizierskleidung trug (+)
C. 111 I durch Aufforderung, das Rathaus zu stürmen? keine Versammlung, daher (-)
D. 239 I, 25 I 2.Alt indem er die Truppe dazu brachte, den Bürgermeister einzusperren
Problem: Truppe handelt volldeliktisch. Aber Täter hinter dem Täter: vermeidbarer Verbotsirrtum. Tatherrschaft problematisieren, aber (+) daher (+)
E. D. 123 I, 25 I 2.Alt (+)
F. 240, 25 I 2.Alt tritt zurück
2. TK: Die Stadtkasse
A. 263 I ggü. B zNd Stadt (-)
VV scheitert hier an der Freiwilligkeit (Beschlagnahmefall). Beim Vortäuschen von hoheitlichen Zwangsbefugnissen wird Freiwilligkeit abgelehnt.
B. 242 I ggü. B (+)
hier liegt auch kein Einverständnis vor, weil iRd Beschlagnahme kein Raum für eine Willensbetätigung ist, sodass ein Einverständnis ausscheidet.
C. 132 1.Alt (+)
D. 132a I Nr.4 (+) (er trägt die Uniform noch?!)
E. 267 I durch Unterschrift (+)
hat jemand noch Ideen? insb. bzgl. der Unterschrift. BG
Der Täter könnte, neben Amtsanmaßung, gegenüber den Soldaten u.U. durch schlüssig angedrohte Konsequenzen bei Widersetzung genötigt haben.
Uniformmissbrauch bei einer nur echten unechten Uniform zw.
Zudem könnte der Bürgermeister Gewahrsamshüter bezüglich der Stadtkasse sein.
Damit könnte durch die ihm gegenüber mittelbar angedrohte Gewalt Raum
für Raub/räuberische Erpressung sein.
Psychische Kausalität auf Seiten des Bedrohten könnte hier genügen.
Wegnahme iSv. Raub schiede eher aus.
„Wegnahme iSv. Diebstahl gegenüber Kassenwart“ könnte durch exklusiv-speziellere „gewaltsame räuberische Erpressung gegenüber Bürgermeister“ ausscheiden.
Ebenfalls die §§ 239 a/b StGB könnten mangels psychischer Ausnutzung der gewaltsamen Bemächtigungslage für die Geldauszahlung beim Kassenwart ausscheiden.
Problematisch könnte etwa mit Blick auf die Tatherrschaft eine Qualifikation durch Waffeneinsatz mittels der Soldaten als „Werkzeug“ sein.
Gegenüber dem Kassenwart evtl. nochmals gesondert Amtsanmaßung als „Kassenaufseher“.
Hausfriedensbruch schiene zweifelhaft, soweit der Täter das Gebäude nicht offen feindselig betreten hat.
Urkundenfälschung könnte fraglich sein, soweit der Täter hier nur über den Namen, aber nicht den Urheber der Erkläung getäuscht hat, was der Fall sein könnte, soweit er keinen Verdacht auf eine bestimmte andere Person gelenkt hat.
Die Unterschrift scheint m.E. schließlich nicht von öffentlichem Glauben
auf ihre Richtigkeit iSe. Falschbeurkundung.