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Strafrecht SI – Januar 2014 – 1. Staatsexamen Niedersachsen

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31. Januar 2014 | von Redaktion
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Im Folgenden erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der im Januar 2014 gelaufenen ersten Klausur im Strafrecht in Nierdersachsen. Vielen Dank hierfür. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.

Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.

Sachverhalt

Amtsarzt A und Rechtsanwalt R nehmen beide an der Veranstaltung „Skate by night“ in Hannover teil. Beide tragen keinen Helm. Lange fahren sie unbemerkt nebeneinander im Hauptfeld. Sie fallen jedoch nach und nach unbemerkt aufgrund ihrer Erschöpfung zurück und sind bald außer Sichtweite des Hauptfeldes und nur noch zu zweit.

A sieht, dass R sein Smartphone und einen (letzten) Energieriegel in seinem Rucksack hat. Als er wieder Luft hat, setzt er zum Überholen an und nimmt dabei das Smartphone und den Riegel aus dem Rucksack des R. Dieser bemerkt davon nichts.

A schafft es in der Folge, einige Meter gut zu machen. Nun nimmt er den Riegel und isst ihn. Er möchte sich nun über eine Seitenstraße aus dem Staub machen und hat nicht mehr vor, der Strecke zu folgen.

R erlebt nochmal einen Energieschub, nachdem A ihn überholt hatte. Da er nichts bemerkt hat und er nur sieht, dass A dabei ist, in eine Seitenstraße abzubiegen, denkt er, dass A eine Abkürzung kennt und will ihm deswegen folgen.

A bemerkt dies und denkt, dass R den wahren Grund des Überholmanövers herausgefunden hat, nämlich das Entwenden der Gegenstände. Er fährt also in eine dunkle Seitenstraße wartet kurz und stellt dem ahnungslosen und mit hohem Tempo ankommenden R ein Bein, sodass dieser stürzt und unglücklich mit dem Hinterkopf aufprallt, um im Besitz der Gegenstände zu bleiben. R verstirbt noch auf dem Weg ins Krankenhaus an seinen Verletzungen.

 

Am nächsten Tag trifft sich A mit seinem Kumpel B in der Gaststätte „Zum Goldenen Broiler“. Noch bevor B dem A von seinem Missgeschick, dass er sein Handy verloren hat, erzählen kann, berichtet A ihm von den Geschehnissen des vorigen Tages. Beide kommen schnell überein, dass sich hier eine für beide günstige Gelegenheit bietet. Sie werden sich schnell einig über den Verkauf des Smartphones. Jeder handelt hier für seinen eigenen Gewinn.

A bietet dem B sogar noch an, ihm „seine“ Garantieerklärung des Herstellers zu verkaufen. Allerdings zu einem höheren Preis. Diese ist noch mindestens ein Jahr gültig und der Hersteller wird daraus garantiert verpflichtet. B willigt ein und zahlt den Kaufpreis in bar an A.

Tatsächlich hatte A die Garantieerklärung tags zuvor an seinem PC entworfen. Sie sieht einem Original in der Tat zum Verwechseln ähnlich. Er hatte dies für einen eventuellen Weiterverkauf des Handys gemacht. Nachdem er das Dokument gedruckt hatte, fügte er ein Herstellersiegel drauf, das täuschend echt aussah.

Beglückt von seinem Verkaufstalent geht A nun los und kauft von dem Geld ein neues Paar Inlineskates.

Wie haben sich die Beteiligten strafbar gemacht?

Bearbeitervermerk: Strafanträge gelten – sofern sie erforderlich sein sollten – als gestellt. § 261 StGB ist nicht zu prüfen. Es sind nur Normen des StGB zu prüfen.

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YARPP
  • holger

    Gibt es schon erste Ergebnisse???

  • ola

    Jup:) gibt es!

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