Vielen Dank für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der ersten gelaufenen Klausur im Strafrecht im April 2015 des 1. Staatsexamens in Berlin / Brandenburg. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
T ist ein bekannter TV-Koch mit eigenem Restaurant und bekannt für seine Wutausbrüche.
Als er eines Tages einmal wieder ein zu dick geratenes Schnitzel des B (irgendein Koch in seinem Restaurant) entdeckt, tritt er unbemerkt von hinten an den B, nimmt seinen Kopf und schlägt ihn mit Wucht gegen einen metallischen Fleischklopfer mit spitzem Profil, der an einem Haken an der Wand hängt. Dabei hält er es für möglich und nimmt billigend in Kauf, dass der B – wie tatsächlich eingetreten – erhebliche Schmerzen und eine Schürfwunde davonträgt. Eine tatsächliche Gefahr für das Leben Bestand zu keinem Zeitpunkt.
Als der T eines Abends die Kritiken des Restaurantkritikers R liest, ist er verärgert. Er greift den oben beschriebenen Fleischklopfer und will zur Wohnung des R, um ihn durch verbale Attacken hervorzulocken und ihn dann zu schlagen.
Als T an der Tür klingelt, macht der R diese auf. Sofort beginnt T zu schreien, dass R keine Ahnung und keinen Geschmack habe und dass das ruhig alle seine Nachbarn wissen dürfen.
Um den, auf dem Bürgersteig stehenden, T „loszuwerden“, verpasst der R dem T eine Ohrfeige und droht ihm weitere Ohrfeigen an, wenn er nicht verschwindet. T nutzt diese Situation und schlägt mehrere Male mit Wucht den Fleischklopfer auf den Kopf des R. Dass der Tod des R Folge davon sein könnte, hat der T nicht angenommen. Eine tatsächliche Lebensgefahr bestand in diesem Fall zu keiner Zeit.
R erleidet eine schwere Gehirnerschütterung, mit zeitweisiger Bewusstlosigkeit, erhebliche und langanhaltende Schmerzen, sowie mehrere blutige Schürfwunden.
In einer seiner Live-Sendungen, die ein Millionenpublikum hat, verrät der T seinen Zuschauern, dass der Gast, der eben das Studio verlassen hat, der bayerische Politiker H, eine außereheliche Affäre mit dem Model M hat und ein außereheliches Kind hat. Dass er dies in einer Boulevardzeitung gelesen hat, verschweigt er seinen Zuschauern. Die Boulevardzeitung hatte diese Geschichte jedoch nur aufgrund eines „Sommerlochs“ frei erfunden. Der T war davon ausgegangen, dass das, was die Zeitung geschrieben hat, schon wahr sein wird.
Als er eines Tages im Taxi des F sitzt und sich über diesen ärgert, da F der Meinung ist Schnitzel sollten nur aus Schweinefleisch sein, fällt ihm auf, dass er sein Portemonnaie vergessen hat. Spontan entscheidet er sich den F zu erleichtern. Als dieser am Ende der Fahrt das Fahrgeld verlangen will und sich umdreht, schreit der T diesen an. Sollte er nicht sein Portemonnaie herausgeben, dann wäre dies wohl seine letzte Taxifahrt. Dabei hält er ihm ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 15cm an den Bauch, was der F jedoch nicht wahrnimmt. Verängstigt durch die Art des T und um sein Leben fürchtend zeigt dieser nur auf seine Jackentasche. T nimmt das Portemonnaie mit den darin enthaltenen 250€ und der EC-Karte des F. Danach verlässt er das Taxi und lässt das Küchenmesser zurück.
Daraufhin geht der T zur Bank des F und hebt dort mit der erlangten EC-Karte – auf der Karte stand hinten die Pin-Nummer drauf – 1000€ ab. Die Bank erstattet dem F diesen Schaden. Als sie jedoch erfährt, dass die Pin-Nummer hinten geschrieben stand, macht sie gerechtfertigte Schadensersatzansprüche gegen F geltend und hebt umgehend die 1000€ wieder zurück.
Bearbeitervermerk:
1. Prüfen sie gutachterlich wie sich T nach dem StGB strafbar gemacht hat.
2. Tatbestände außerhalb des StGB sowie die 239-241 und 316a sind nicht zu prüfen.