• Über JE
  • Das Team
  • Spendenprojekt
  • Gastautor werden
  • Mitglied werden
  • Datenschutzerklärung
  • Alumni
  • Häufige Fragen

  • Lerntipps
    • Examensvorbereitung
    • Fallbearbeitung und Methodik
    • Für die ersten Semester
    • Mündliche Prüfung
    • Referendariat
    • Rezensionen
    • Schwerpunktbereich
  • Examensreport
    • 2. Staatsexamen
    • Baden-Württemberg
    • Berlin
    • Brandenburg
    • Bremen
    • Hamburg
    • Hessen
    • Lösungsskizzen
    • Mecklenburg-Vorpommern
    • Niedersachsen
    • Nordrhein-Westfalen
    • Rheinland-Pfalz
    • Saarland
    • Sachsen
    • Sachsen-Anhalt
    • Schleswig-Holstein
    • Thüringen
    • Zusammenfassung Examensreport
  • Interviewreihe
    • Alle Interviews
  • Rechtsgebiete
    • Strafrecht
      • Klassiker des BGHSt und RGSt
      • StPO
      • Strafrecht AT
      • Strafrecht BT
    • Zivilrecht
      • AGB-Recht
      • Arbeitsrecht
      • Arztrecht
      • BGB AT
      • BGH-Klassiker
      • Bereicherungsrecht
      • Deliktsrecht
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Gesellschaftsrecht
      • Handelsrecht
      • IPR
      • Insolvenzrecht
      • Kreditsicherung
      • Mietrecht
      • Reiserecht
      • Sachenrecht
      • Schuldrecht
      • Verbraucherschutzrecht
      • Werkvertragsrecht
      • ZPO
    • Öffentliches Recht
      • BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker
      • Baurecht
      • Europarecht
      • Europarecht Klassiker
      • Kommunalrecht
      • Polizei- und Ordnungsrecht
      • Staatshaftung
      • Verfassungsrecht
      • Versammlungsrecht
      • Verwaltungsrecht
      • Völkerrrecht
  • Rechtsprechungsübersicht
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Karteikarten
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
rss rss rss rss rss

Strafrecht S – Oktober 2013 – 1. Staatsexamen NRW

|
27. Oktober 2013 | von Redaktion
.

Im Folgenden erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der im Oktober 2013 in NRW gelaufenen Klausur im Strafrecht. Danke hierfür an Deborah. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.

Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.

Sachverhalt

A und seine Freundin sind in der Stadt unterwegs. A möchte seine Freundin gerne überraschen und begibt sich alleine in eine Parfümerie. Dort entdeckt er eine Parfumflasche. Da er nicht genug Geld dabei hat, beschließt er daraufhin die Flasche in seiner Jackentasche einzustecken. Mit der eingesteckten Ware verlässt er den Kassenbereich. Ladendetektiv L hat alles beobachtet und läuft hinter A her. Auf der Straße vor der Parfümerie fordert er A auf, die Flasche zurückzugeben. A hat die  Flasche noch nicht seiner Freundin gegeben. L versucht wieder an die Flasche in der Tasche zu kommen. Daraufhin stößt A den L kräftig von sich. L sich aber nicht abwimmeln. Ein unbeteiligter Passant P kommt vorbei, schlussfolgert aus der Situation heraus, dass der L den  A berauben möchte. P versetzt dem L zwei kräftige Schläge mit seinen Regenschirm auf dessen Schulter. L fällt zu Boden und dem A und seiner Freundin gelingt die Flucht.

A wird angeklagt. Er bittet seinen Bruder B in der Hauptverhandlung auszusagen, dass A in der besagten Tatzeit bei ihm gewesen sein. B ist dazu bereit. Anschließend überlegt sich A, dass B womöglich aufgrund seiner Vorstrafen nicht glaubwürdig vor Gericht erscheint. Daraufhin ruft er bei B an und sagt, dass sich die Sache erledigt hat. B antwortet mit einen kurzen „Ok“.

A versucht nun den C einzureden, dass sie zur besagten Tatzeit zusammen in einer Kneipe saßen. C weiß, dass dies nicht der Wahrheit entspricht, erklärt sich dennoch bereit den A ein Alibi zugeben.

In der Hauptverhandlung sagt C zugunsten des A (uneidlich) aus. P befürchtet, dass er sich selbst belasten könnte und sagt ebenfalls für A aus.

Aufgrund dieser Aussagen wird A frei gesprochen. Davon gingen  P und C aus.

Strafbarkeit der A, B, C, P ?

Erforderliche Strafanträge sind gestellt.

Print Friendly
(Visited 782 times, 1 visits today)

YARPP
  • Juranator

    Im ersten Tatteil kann man noch ergänzen, dass der L während der Rangelei mit A laut gerufen hat.
    Bei dem Gespräch mit dem Bruder wollte der B tatsächlich zu keinem Zeitpunkt auf die Bitte des A eingehen.
    Als Bearbeitervermerk war noch angegeben, dass keine Konkurrenzen zu bilden sind.

  • Christian

    Strafbarkeit des B war nicht zu prüfen. Die Prüfung der Konkurrenzen war explizit ausgeschlossen.

  • Schacky

    Lief in HH im Oktober 2013 auch genauso. Nur keine Strafbarkeit des B und kein Ausschluss für Konkurrenzen.

  • Juranator

    wahrscheinlich…

  • Sebastian

    Lief ebenso im Saarland

  • Sebastian

    Tk1: Parfümerie

    I. Str. v. A:
    – 123 (-), weil Einverständnis
    – § 263 (-), da jedenfalls keine Verfügung, da keine Kenntnis der Kassierin
    – § 242 (+)
    P: Beobachtung
    P: Entklave
    – § 246 (+) aber formell subsidiär
    – § 249 (-), da keine Finalität

    – § 252 (+)
    – § 255, 253 (-), weil kein Vermögensschaden, da schon vorher eingetreten

    II. Str. von P:
    – § 242 I, 27 I (sukzessive Beihilfe) (-), da keine Kenntnis von Vortat
    – §§ 223 I, 224 I Nr.2 Alt. (-), da ETBI
    P: Nothilfe, aber (-) weil Angriff von L nicht rechtswidrig. Es ist eine inzidente Prüfung der Strafbarkeit von L erforderlich.

    Die versuchte Wegnahme von L ist wohl durch Nothilfe gerechtfertigt.

    [Hat jemand für diese Stelle einen besseren Vorschlag???]

    Daher folgt dann der Erlaubnistatbestandirrtum, sodass nach hM die Vorsatzschuld nach § 16 I analog entfällt.

    TK2: Anklage

    I. Str. v. A (Täter)
    – §§ 153, 159, 30 I (-) wegen Rücktritt nach § 31 I Nr.1

    II. Str. v. B
    – § 258 I, IV (-), weil noch nicht unmittelbar angesetzt und Angehöriger ist er auch

    III. Str. v. C
    – § 153 (+)
    – § 258 I (+)
    – § 145d (+), aber formell subsidiär

    IV. Str. v. P
    – § 153 (+)
    – § 258 I (-)
    P: Irrtum über die eigene Strafbarkeit: P will überwiegend seine eigene Strafe verhindern. Daher würde ich sagen § 16 I in Bezug auf einen anderen [Wer hat einen besseren Vorschlag für diese Stelle]

    V. Str. v. a (als Teilnehmer)

    – § 258 I, 26 (-), da auch kein Täter sein kann
    – § 153, 26 (+)

    Freue mich auf Rückmeldungen von Euch….

  • Blub

    Beim ETBI habe ich es genauso wie du und auch bei der Strafbarkeit von P habe ich einen Irrtum angenommenm. Es ist aber -meine ich- ein Aussagenotstand bei dem es nicht relevant ist, ob tatsächlich eine Gefahr der Strafverfolgung vorliegt oder der P nur glaubt, dass eine solche Gefahr vorliegt.

  • chris

    Was ist denn an dieser Stelle mit § 258 V? Würde doch vom Wortlaut genau passen.

  • NRW Okt

    Hat jemand auch eine Qualifikation des § 252 durch mittelbare Täterschaft zu § 250, 25 I 2. Alt angenommen?

Anzeige


JETZT FAN WERDEN


Anzeige


Werbung


Letzte Beiträge


  • EuGH als gesetzlicher Richter – Acte clair und éclairé darf nicht willkürlich angenommen werden
  • BGH entscheidet erstmals zum Alternativvorsatz – Neues im Strafrecht AT
  • BVerfG: Zur Strafbarkeit wegen Beleidigung durch „FCK BFE“ und ähnliche Abkürzungen
  • BGH: Der Staat haftet nicht für schlechte Gesetze – Neues zur Amtshaftung für legislatives Unrecht
  • BGH zum Deliktsrecht: Haftung für psychische Gesundheitsverletzung eines Polizeibeamten

Anzeige
f

Schon gelesen?
Zeitlose Klassiker aus dem Archiv

  • homeneu
  • Staatsrecht/Grundrechte – Die 15 wichtigsten…
  • Nachbarschutz im öffentlichen Baurecht
  • Grundlagen BGB – Die wichtigsten Definitionen I
  • Einstweiliger Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren Teil 1…
  • Die 20 wichtigsten Begriffe des Polizei- und Ordnungsrechts

Letzte Kommentare
Juristischer Gedankenaustausch

  • Papperlapapp in "EuGH als gesetzlicher Richter – Acte clair und éclairé darf nicht willkürlich angenommen werden"
  • Papperlapapp in "EuGH als gesetzlicher Richter – Acte clair und éclairé darf nicht willkürlich angenommen werden"
  • Großmeister Zen in "EuGH als gesetzlicher Richter – Acte clair und éclairé darf nicht willkürlich angenommen werden"

UNTERSTÜTZE UNS
Spende mit PayPal

Mediadaten  |  Unsere Partner  |  Kontakt  |  Impressum
Webhosting by DM Solutions
sponsored
Wir verwenden Cookies, damit Du besser auf unserer Seite surfen kannst. Falls Du nicht mit der Verwendung von Cookies einverstanden bist, kannst Du einen Opt-Out durchführen oder in deinem Browser das Verwenden von Cookies ausstellen. Accept Read More
Privacy & Cookies Policy