Sachverhalt der Strafrecht Examensklausur – Februar 2011 – 1. Staatsexamen Hessen / NRW
Im Folgenden nun noch der Sachverhalt der Strafrecht Examensklausur vom 17. Februar 2011. In Hessen und in NRW lief wohl die gleiche Klausur:
Der gewaltbereite S musste aufgrund eines Beschlusses des EMGR aus dem Gefängnis entlassen werden. Die letzte Inhaftierung war die Folge einer Anzeige von Jurastudenten, denen der S nun Rache geschworen hatte. Aufgrund der Gewaltbereitschaft wurde er befristet auf die Dauer von einem Jahr von der Polizei überwacht, u.a. auch von dem Polizeibeamten P.
P hat einige Vorfälle registriert, die darauf schließen lassen, dass die Drohung des S ernst zu nehmen ist. Weil er es aber nach nun fast einem ganzen Jahr Überwachung satt hat, der Schatten des S zu sein, lässt er seinem Vorgesetzen V gegenüber einige dieser Tatsachen unter den Tisch fallen.
V dürfte und müsste aber schon aufgrund der Tatsachen, die der P an den V weitergegeben hat, die Überwachung verlängern. Da er aber von dem Genörgel der Polizeibeamten, die bei jeder Wetterlage den S bewachen müssen, genervt ist, lässt er die Verlängerung „auslaufen“. Ob er sie angeordnet hätte, wenn er von allen Tatsachen gewusst hätte, lässt sich nicht mehr feststellen.
Kurz nachdem die Überwachung ausgelaufen ist, macht der S seine Drohung war und traktiert den Jurastudenten J mit Schlägen und Tritten, dessen Tod billigend in Kauf nehmend, bis dieser bewusstlos und lebensgefährlich verletzt am Boden liegen bleibt. P und V haben nicht damit gerechnet, sie dachten vielmehr, der S würde seine Gewaltbereitschaft unterdrücken, da er ein freier – und deswegen verantwortungsbewusster – Bürger sei.
J kommt ins Krankenhaus und fällt mit schweren Hirnverletzungen ins Koma. Arzt A ist für die intensivmedizinischen Behandlung verantwortlich. Obwohl die Prognosen für den J schlecht sind und dieser eine Patientenverfügung hat, in welcher steht, dass der J für solche Fälle keine lebensverlängernden Maßnahmen will, lässt der A den J an die Maschinen angeschlossen, weil er eventuell als Organspender in Frage käme.
Der P, welcher das zufällig mitbekommt, sieht es als seine Pflicht an, dem Wunsch der Patientenverfügung des J nachzukommen. Er stellt heimlich die Maschinen ab. J stirbt.
Aufgabe:
Prüfungen Sie die Strafbarkeit von A, P nach dem StGB!
hmmm das is ja mal n schöner fall
ich fand den fall auch „toll“, aber irgendwie nett, dass man nur die strafbarkeit von a und p prüfen musste. war aber sehr anspruchsvoll. ich kann nicht einschätzen wie gut oder wie schlecht es lief. wer ist denn so selbstbewusst und postet eine lösungsskizze?
die strafbarkeit von einem vorgesetzten gabs auch zu prüfen, der auf die nörgelein hin erst die aufhebung der observierung anordnete
also ich seh da ne prüfung von § 223, 13 und anschließend nen §229, 13 durch den P ( würd ich aber wohl ablehnen, wegen vorsatz bzw. vermeidbarkeitstheorie)
dann beim A nen § 223mangels einwilligung in die weiterbehandlung und bei p dann nen §212 den man vllt über §34 rechtfertigen könnte, weiß jetz nich, ob das schon alles war, hat jemand vllt was ausführlicheres?
persönlich find ich das was wenig
Da bin ich mal froh, dass ich den Sachverhalt nicht hatte. Wir hatten zwar damals im Ersten auch ein paar ziemlich Brocken dabei, aber das Ding hier ist schon echt übel.
Schreibfehler!! :))
Fand den Fall ehrlich gesagt gar nicht so schwer. Habe aber auch abgeschichtet und konnte mich daher zwei Monate nur auf Strafrecht vorbereiten.
Ich würde noch über den ersten Teil nachdenken. Da fällt mir als erstes zum Anprüfen ne Strafvollstreckungsvereitelung (uU im Amt), gem. § 258 II, 258a StGB ein. Diese dann wohl in mittelbarer Täterschaft, da der Vorwurf an P ja dahin geht, dass er dem V Wissen vorenthalten hat und dieser dann daraufhin die Maßnahme nicht verlängert hat. Wobei zu berücksichtigen wäre, dass V ja schon das vorhandene Wissen ausgereicht hätte und die Entscheidung letztlich vllt deshalb doch auf einem freien Entschluss des V beruht. Dann käme für P noch §§ 258a, 22, 23, 25 I 2. Alt. in Betracht.
Spannend hieran ist, ob die Überwachung, die nach dem EGMR-Urteil derzeit mit den Ex-Verwahrten betrieben wird, noch als „Maßnahme“ bzw. sogar „Strafe“ isv § 258 angesehen werden kann.
Im letzten Abschnitt in punkto P wurde wohl das BGH-Urteil aus dem letzten Sommer zur („aktiven“) Sterbehilfe durch Abschalten der Geräte abgeprüft ((2 StR 454/09).
den ersten und zweiten teil habe ich total verpeilt… was habt ihr da alles geprüft???