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Strafrecht BT – Die 15 wichtigsten Definitionen

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22. Mai 2012 | von Stephan Pötters
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Eigentlich muss man für ein erfolgreiches juristisches Staatsexamen wirklich nicht viel auswendig lernen. Ein paar wenige Definitionen sollte man sich jedoch einprägen, vor allem auch um in der Klausur Zeit zu sparen. Dies gilt gerade im Strafrecht. Daher werden in diesem Beitrag 15 Standarddefinitionen aufgelistet, die man für die Prüfungen im Bereich Strafrecht BT können sollte.

  1. Eindringen, § 123 I StGB: Eindringen ist das Betreten gegen (oder ohne) den Willen des Berechtigten. „gegen den Willen“ à tatbestandsausschließendes Einverständnis ist möglich!
  2. Beleidigung, § 185 StGB: Beleidigung meint die Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung (des Opfers).
  3. Heimtücke, § 211 II, 2. Gruppe, 1. Var. StGB: Heimtücke ist das bewusste Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers (in feindlicher Willensrichtung, str.). Arglos ist, wes sich im Zeitpunkt der Tat keines Angriffs auf Leib oder Leben versieht. Wehrlos ist, wer infolge seiner Arglosigkeit in seinen Verteidigungsmöglichkeiten erheblich eingeschränkt ist.
  4. Körperliche Mißhandlung, § 223 I StGB: Eine körperliche Mißhandlung ist jede üble unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Integrität des Opfers mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird.
  5. Gesundheitsschädigung, § 223 I StGB: Eine Gesundheitssschädigung meint das Hervorrufen, Steigern oder Aufrechterhalten eines krankhaften/pathologischen Zustandes.
  6. Gefährliches Werkzeug, § 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB: Ein gefährliches Werkzeug ist jeder Gegenstand, der nach seiner Beschaffenheit und der Art der Verwendung im konkreten Fall dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen.
  7. hinterlistiger Überfall, § 224 I Nr. 3 StGB: Ein Überfall ist jeder plötzliche, unerwartete Angriff auf einen Ahnungslosen. Er ist hinterlistig, wenn der Täter in einer seine wahren Absichten planmäßig verdeckenden Weise vorgeht.
  8. Wegnahme, § 242 I StGB: Eine Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen (nicht notwendig tätereigenen) Gewahrsams. Gewahrsam ist die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene, tatsächliche Sachherrschaft, dessen Reichweite nach der Vekehrsauffassung bestimmt wird. Ein Gewahrsamsbruch liegt vor, wenn die Sachherrschaft des bisherigen Gewahrsamsinhabers gegen (oder ohne) seinen Willen aufgehoben wird. Neuer Gewahrsam ist begründet, wenn der Täter die tatsächliche Herrschaft derart erlangt hat, dass ihrer Ausübung keine wesentlichen Hindernisse mehr entgegenstehen.
  9. Sichzueignen / Zueignungsabsicht, § 242 I StGB: Ein Sichzueignen meint die Anmaßung einer eigentümerähnlichen Stellung durch die Betätigung des Willens, sich die Sache selbst oder den in ihr verkörperten Sachwert dem eigenen Vermögen einzuverleiben (=Aneignungskomponente) und dabei den Eigentümer wirtschaftlich aus seiner Position endgültig zu verdrängen (= Enteignungskomponente). kurz: Zueignung = absichtliche, zumindest vorübergehende Aneignung + vorsätzliche, dauerhafte Enteignung
  10. Täuschung über Tatsachen, § 263 I StGB: Eine Täuschung ist jede Einwirkung auf das intellektuelle Vorstellungsbild eines anderen, die geeignet ist, einen Irrtum hervorzurufen. Tatsachen sind Sachverhalte, Vorgänge oder Zustände (der Gegenwart oder der Vergangenheit sowie der Außen- und der Innenwelt), die dem Beweis zugänglich sind. Gegenbegriff: Meinungen
  11. Vermögensverfügung, § 263 I StGB: Eine Vermögensverfügung ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt.
  12. Urkunde, § 267 I StGB: Eine Urkunde ist jede verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis rechtlich erheblicher Tatsachen geeignet und bestimmt ist und die einen Aussteller erkennen lässt. à Drei Funktionen: 1. Perpetuierungsfunktion: „verkörperte Gedankenerklärung“ 2. Beweisfunktion: „zum Beweis…“ 3. Garantiefunktion: „Aussteller erkennen lässt“
  13. Unglücksfall, § 323c StGB: Ein Unglücksfall ist jedes plötzlich eintretende Ereignis, bei dem die konkrete Gefahr eines erheblichen Schadens für Menschen oder Sachen besteht.
  14. gewerbsmäßig, §§ 180 a, 181, 236, 243, 253, 260, 260a, 261, 263, 267, 284, 291 StGB: Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von nicht unerheblicher Dauer und einigem Umfang verschafft.
  15. Bande, §§ 150, 181c, 182b, 244, 244a, 250, 253, 256, 260, 260a, 261, 263, 264, 267, 284 StGB: Eine Bande ist ein Zusammenschluss mehrerer (nach hM mindestens drei) Personen, die sich zur Begehung mehrerer selbständiger (im Einzelnen mitunter noch unbestimmter) Straftaten (des einschlägigen Deliktstyps) verbunden haben

Weiterführender Hinweis: Ein Beitrag zu wichtigen Definitionen zum Bereich Strafrecht AT ist hier verlinkt..

Stephan Pötters

Studium in Bonn und Strasbourg, LLM in Cambridge, Promotion in Bonn, seit 2016 Rechtsanwalt in Köln

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  • Mario

    „Eigentlich muss man für ein erfolgreiches juristisches Staatsexamen wirklich nicht viel auswendig lernen.“

    Ist das ein Witz?

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