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Strafrecht AT – Die 15 wichtigsten Definitionen

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21. Mai 2012 | von Stephan Pötters
.

Eigentlich muss man für ein erfolgreiches juristisches Staatsexamen wirklich nicht viel auswendig lernen. Ein paar wenige Definitionen sollte man sich jedoch einprägen, vor allem auch um in der Klausur Zeit zu sparen. Dies gilt gerade im Strafrecht. Daher werden in diesem Beitrag 15 Standarddefinitionen aufgelistet, die man für die Prüfungen im Bereich Strafrecht AT können sollte.

  1. kausal: Kausal für einen Erfolg ist jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele (sog. conditio-sine-qua-non-Formel).
  2. objektiv zurechenbar: Ein Erfolg ist dem Täter objektiv zurechenbar, wenn er eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat und diese sich im Erfolg realisiert.
  3. Vorsatz: Vorsatz meint die willentliche Verwirklichung eines Straftatbestands in Kenntnis aller objektiven Tatumstände. Kurz: Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung.
  4. Erlaubnistatbestandsirrtum: Ein Erlaubnistatbestandsirtum liegt vor, wenn sich der Täter (irrig) eine Situation vorstellt, die im Falle ihres tatsächlichen Gegebenseins die Tat rechtfertigen würde.
  5. unmittelbares Ansetzen, § 22 StGB: Der Täter setzt unmittelbar zur Tat an, wenn er subjektiv die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschritten hat und er objektiv Handlungen vornimmt, die ohne wesentliche Zwischenakte unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung einmünden sollen (str.).
  6. fehlgeschlagener Versuch, § 24 StGB: Ein Versuch ist fehlgeschlagen, wenn die bisherigen Tathandlungen den Erfolg nicht herbeigeführt haben und der Täter erkannt hat, dass er (mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln) den Erfolg auch nicht mehr (oder zumindest nicht ohne eine erhebliche zeitliche Zäsur) herbeiführen kann.
  7. beendeter Versuch, § 24 StGB: Der Versuch ist beendet, wenn der Täter (nach seiner Vorstellung von der Tat) alles getan zu haben glaubt, was zur Erfolgsverwirklichung erforderlich ist.
  8. unbeendeter Versuch, § 24 StGB: Der Versuch ist unbeendet, wenn der Täter (nach seiner Vorstellung von der Tat) noch nicht alles getan zu haben glaubt, was zur Erfolgsverwirklichung notwendig ist.
  9. Tatherrschaft: Tatherrschafft meint das vom Vorsatz umfasste in-den-Händen-Halten des tatbestandsmäßigen Geschehensablaufs.
  10. Bestimmen, § 26 StGB: Bestimmen meint das Hervorrufen des Tatentschlusses (beim Haupttäter).
  11. Hilfe leisten, § 27 I StGB: Die Hilfeleistung erfasst jeden Beitrag zur Haupttat, der die Tatbestandsverwirklichung ermöglicht oder erleichtert oder die (vom Haupttäter verursachte) Rechtsgutsverletzung intensiviert (sehr str.). Nach der Rspr. ist es ausreichend, wenn die Beihilfehandlung zu irgendeinem Zeitpunkt für die Haupttat förderlich war; eine Kausalität der Hilfelesitung für die Haupttat ist demnach nicht erforderlich (str.).
  12. Angriff, § 32 II StGB: Ein Angriff meint jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Güter oder Interessen.
  13. erforderlich, § 32 II StGB: Erforderlich ist diejenige Verteidigungshandlung, die geeignet ist, den Angriff (sofort und endgültig) abzuwehren und dabei unter mehreren gleich wirksamen Verteidigungsalternativen das relativ mildeste Mittel darstellt. kurz: erforderlich = geeignet + mildestes Mittel; maßgebliche Perspektive: nach hM objektiv ex ante
  14. gegenwärtig, § 32 II StGB: Der Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, bereits begonnen hat oder noch fortdauert.
  15. gegenwärtige Gefahr, § 34 S. 1 StGB: Eine gegenwärtige Gefahr meint einen Sachverhalt/Zustand, bei dem eine Schädigung eines notstandsfähigen Rechtsgutes wahrscheinlich ist, sofern nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden. Notstandsfähig sind alle Rechtsgüter (vgl. die insoweit offene Aufzählung in § 34 S. 1 StGB).

Weiterführender Hinweis: Ein Beitrag zu wichtigen Definitionen zum Bereich Strafrecht BT ist hier verlinkt.

Stephan Pötters

Studium in Bonn und Strasbourg, LLM in Cambridge, Promotion in Bonn, seit 2016 Rechtsanwalt in Köln

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YARPP
  • Roman Kaiser

    Warum soll man sich die Definition des unbeendeten Versuchs merken, wenn es sich dabei einfach um das Gegenteil des beendeten Versuchs handelt?

  • Pingback: Definitionen Strafrecht BT | Juraexamen.info()

  • Pingback: Strafrecht - Die wichtigsten Schemata | Juraexamen.info()

  • Pingback: Schemata zur strafrechtlichen Rechtfertigung des vorsätzlichen Begehungsdelikts | Juraexamen.info()

  • sdfsfd

    sehr gute Frage, vielleicht weil man sich dann die Def von beendetem Versuch nicht mehr merken muss 😀 ?!

  • Sera

    Um in einer Klausur, geschweige denn im Examen, ein vollbefriedigend oder gar ein gut zu schreiben braucht es schon einiges mehr an Definitionen im Strafrecht AT. Beispielsweise error in persona, aberatio ictus und und und. Also auf diese winzige Sammlung an (durchaus wichtigen) Definitionen würde ich mich allein nicht verlassen. Standdartdefinitionen sind hier der richtige Begriff, ich persönlich würde die Sammlung der Standartdefinitionen aber erweitern.

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