A und B begegnen sich abends auf der Straße. A spricht den B an und will von ihm den Weg zum nächsten Geldautomaten wissen. Während B umständlich erklärt, zündet sich A eine Zigarette an. Ihm fällt sein Feuerzeug runter. Also leuchtet der B mit der Taschenlampenfunktion seines kleinen Handys die Umgebung ab, um es zu suchen. Er findet es aber nicht.A, nun auf das Handy aufmerksam geworden, bittet den B, es ihm zu geben, weil er selber damit leuchten möchte, um das Feuerzeug zu suchen. B denkt, A würde ihm das Handy danach zurückgeben und reicht es ihm. A leuchtet die Umgebung ab (glaube, das stand da so…) und steckt dann das Handy in seine Jackentasche. A verlangt das Handy sofort zurück und redet auf den B ein. B verweigert die Herausgabe. Um B von weiterem Herausgabeverlangen abzuhalten, schlägt er ihm mit der Faust ins Gesicht. Daraufhin schwillt dessen Augenbraue an. B wendet sich dann von A ab und geht zur nächsten Polizeidienststelle und erstattet Anzeige.Zu Hause berichtet der B aufgebracht seiner Ehefreu E von der Begegnung mit A und wahrheitsgemäß, wie er sich diesem gegenüber verhalten hat. Er beschimpft den A als ‚Idioten, Penner, Affen‘. E gefällt das alles nicht – sie traut sich aber nicht, etwas zu sagen. Also geht sie in die Küche und ruft auf der Polizeidienststelle an. Bevor Polizist P irgendwas sagen kann, hat die E ihm schon Namen, Adresse und den Tathergang geschildert, wie B ihn ihr berichtet hat. P holt kurz Luft, um etwas zu fragen, aber E legt gleich wieder auf, weil A in die Küche gekommen ist. Auf Grund der Schilderungen der E kann P den Vorgang aber gleich mit der Anzeige von B verbinden. Die Staatsanwaltschaft leitet daraufhin das Ermittlungsverfahren gegen A ein.Bei einem zufälligen Treffen von A und B sagt A zu B: „Wenn du mich bei Gericht reinreitest, wird das deiner Familie und dir nicht gut tun! Ich habe Kumpels, die haben schlimme Dinge getan und deine Adresse finden wir schon raus! Also überleg dir, was du sagst!“ An die Möglichkeit, B könnte vereidigt werden, hat A nicht gedacht. B ist beeindruckt und verunsichert (?), aber lässt sich gleichwohl nicht zu einer Falschaussage (dies stand wörtlich da..) hinreißen, sondern sagt wahrheitsgemäß aus.
Im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung macht E von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch und sagt nicht mehr aus. Daraufhin wird der P in der Hauptverhandlung über das Gespräch mit E vernommen. Richter R ist wegen Ps Aussage bezüglich der Schilderungen der E von der Täterschaft des A überzeugt. Nach der Urteilsverkündung (?) durch R ruft A in Anwesenheit der Prozessbeteiligten „Terrorurteil! Terrorjustiz!“
B und R haben Strafanträge gestellt.
Wie hat sich A strafbar gemacht? §§ 223 und 240 StGB sind nicht zu prüfen.
Zusatzfrage: Bestehen Bedenken gegenüber der Gewinnung (da stand irgendein ähnliches Wort – Anm. d. Verf.) und Verwertung von Ps Aussage?
Anmerkung: In HH lief der Fall ohne die Beleidigungen seitens des A und die Ausrufe nach der Gerichtsverhandlung, dafür waren die §§ 223, 240 nicht ausgeschlossen.