Eigentlich muss man für ein erfolgreiches juristisches Staatsexamen wirklich nicht viel auswendig lernen. Ein paar wenige Definitionen sollte man sich jedoch einprägen, vor allem auch um in der Klausur Zeit zu sparen.
Dies gilt auch im Staatsrecht. Daher werden in diesem Beitrag lediglich 15 Standarddefinitionen aufgelistet, die man für die Prüfungen mit Grundrechtsbezug können sollte, zumindest die wesentlichen Definitionselemente.
- Eingriff: Ein Eingriff ist jedes staatliche Handeln, das dem Einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht (sog. moderner Eingriffsbegriff; kurz: jede freiheitsverkürzende Maßnahme).
- Menschenwürde, Art. 1 Abs. 1 GG: Eine abschließende Definition gibt es wohl nicht. Es ist empfehlenswert, sich dem Schutzbereich durch eine negative Abgrenzung mithilfe der sog. Objektsformel zu nähern: Danach wird die Menschenwürde verletzt, wenn der konkrete Mensch zum Objekt, zu einem bloßen Mittel, zur vertretbaren Größe herabgewürdigt wird. Bei dieser Formel nähert man sich dem Schutzbereich sozusagen „vom Eingriff her“.
- verfassungsmäßige Ordnung, Art. 2 Abs. 1 GG: Die verfassungsmäßige Ordnung i.S.v. Art. 2 Abs. 1 GG umfasst die Gesamtheit aller formell und materiell rechtmäßigen Rechtsnormen (hM, vgl. BVerfG im Elfes-Urteil). Bei Art. 9 Abs. 2 GG ist derselbe Begriff hingegen enger zu verstehen: Hier ist mit der verfassungsmäßigen Ordnung die freiheitliche demokratische Grundordnung gemeint, also die grundlegende demokratische Gesellschaftsordnung des Grundgesetzes.
- Freiheit, Art. 2 Abs. 2 GG: Die Freiheit der Person gewährleistet die körperliche Bewegungsfreiheit jedes Einzelnen.
- Religion/Weltanschauung, Art. 4 Abs. 1 GG: Eine Religion oder Weltanschauung ist eine mit der Person des Menschen verbundene Gewissheit über bestimmte Aussagen zum Weltganzen sowie zur Herkunft und zum Ziel des menschlichen Lebens. Die Religion legt eine den Menschen überschreitende und umgreifende („transzendente“) Wirklichkeit zugrunde, während sich die Weltanschauung auf innerweltliche („immanente“) Bezüge beschränkt.
- Meinung, Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG: Meinungen sind durch ein Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägte Äußerungen.
- Presse, Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG: Zur Presse gehören (jedenfalls) alle zur Verbreitung geeigneten und bestimmten Druckerzeugnisse. Der Begriff der Presse ist weit und entwicklungsoffen, auch neue Erscheinungsformen wie etwa Online-Medien können daher erfasst sein.
- allgemeine Gesetze, Art. 5 Abs. 2 GG: Allgemeine Gesetze sind solche Gesetze, die sich nicht gegen die Meinungsfreiheit oder die Freiheit von Presse und Rundfunk an sich oder gegen die Äußerung einer bestimmten Meinung richten, sondern vielmehr dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen (BVerfG).
- Kunst, Art. 5 Abs. 3 GG: Eine allgemeingültige Definition gibt es wohl nicht. Stattdessen haben sich drei – ergänzend verwendbare – Kunstbegriffe etabliert: Nach dem formalen Kunstbegriff handelt es sich um Kunst, wenn die Gattungsanforderungen eines bestimmten Werktyps, etwa des Malens, Bildhauens, Dichtens, Theaterspielens usw erfüllt sind. Nach dem materiellen Kunstbegriff liegt das Wesen der künstlerischen Betätigung grundsätzlich in der freien schöpferischen Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formsprache zur unmittelbaren Anschauung gebracht werden. Letztlich aber reicht auch diese weite Definition nicht aus, der Kunstbegriff ist vielmehr “offen“: Das kennzeichnende Merkmal einer künstlerischen Äußerung kann also gerade darin gesehen werden, dass es wegen der Mannigfaltigkeit ihres Aussagegehalts möglich ist, der Darstellung im Wege einer fortgesetzten Interpretation immer weiterreichende Bedeutungen zu entnehmen, so dass sich eine praktisch unerschöpfliche, vielstufige Informationsvermittlung ergibt. S. zum Kunstbegriff auch hier.
- Versammlung, Art. 8 Abs. 1 GG: Eine Versammlung ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (str., so zumindest der enge Versammlungsbegriff, den mittlerweile auch das BVerfG vertritt; die aA fordert keine Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung als gemeinsamen Zweck).
- Beruf, Art. 12 Abs. 1 GG: Eine Beruf ist jede auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage. (hM).
- Freizügigkeit, Art. 11 Abs. 1 GG: Freizügigkeit meint das Recht, an jedem Ort innerhalb des Bundesgebietes Aufenthalt und Wohnung zu nehmen.
- Wohnung, Art. 13 Abs. 1 GG: Eine Wohnung ist die räumliche Privatsphäre/jeder Raum, den der Einzelne der allgemeinen Zugänglichkeit entzieht und zum Mittelpunkt seines Lebens und Wirkens bestimmt.
- Durchsuchung, Art. 13 Abs. 2 GG: Eine Durchsuchung meint das ziel- und zweckgerichtete Suchen in einer Wohnung, um dort etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offenlegen oder herausgeben will.
- Eigentum, Art. 14 Abs. 1 GG: Der Eigentumsbegriff ist nur schwer definierbar, denn es handelt sich um ein sog. normgeprägtes Grundrecht, bei dem also der Schutz erst normativ durch den einfachen Gesetzgeber geschaffen werden muss. Allgemein könnte man sagen: Die Eigentumsgarantie erfasst grundsätzlich alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass dieser die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf.
(Visited 198.501 times, 5 visits today)
Pingback: Meinung – was ist das eigentlich (nicht) : random:notes()
Pingback: Warum dürfen Salafisten Hass predigen? | bornmax()