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Schema: Vorabentscheidungsverfahren, Art. 267 AEUV

|
09. Februar 2017 | von Redaktion
.

Schema: Das Vorabentscheidungsverfahren, Art. 267 AEUV

A. Annahmefähigkeit der Vorlagefrage („Zulässigkeit“)

I. Zuständigkeit


- Grds. der Gerichtshof (EuGH) gem. Art. 267 Abs. 1 AEUV

– Ausnahmsweise das Gericht (EuG) gem. Art. 256 Abs. 3 UAbs. 1 AEUV

II. Vorlagegegenstand (Art. 267 Abs. 1 AEUV): Vorlagefrage zur

1. Art. 267 Abs. 1 lit. a:  Auslegung der Verträge

2. Art. 267 Abs. 1 lit. b: Gültigkeit und Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union



Keinesfalls tauglicher Gegenstand der Vorlage ist die Vereinbarkeit von nationalem Recht mit Unionsrecht. Darüber müssen die nationalen Gerichte ggf. nach Einholung der Vorentscheidung bzgl. der Auslegung des Unionsrechts selbst entscheiden.

III. Vorlageberechtigung, Art. 267 Abs. 2 AEUV
Vorlageberechtigt sind die Gerichte der Mitgliedsstaaten der europäischen Union.

1. Grds. besteht ein Vorlagerecht der nationalen Gerichte

2. Eine Vorlagepflicht besteht gem. § 267 Abs. 3 AEUV für Gerichte, deren Entscheidung nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können. Nach hM kommt es nur darauf an, dass die Entscheidung im Einzelfall nicht mehr anfechtbar ist.

3. Nach der Rspr. des EuGH besteht auch eine Vorlagepflicht für unterinstanzliche Gerichte, wenn sie einen Rechtsakt der Unionsorgane nicht anwenden wollen, weil sie der Auffassung sind, dass der Rechtsakt wegen eines Verstoßes gegen höherrangiges Unionsrecht ungültig ist.

V. Abstrakte Formulierung der Auslegungsfrage

VI. Entscheidungserheblichkeit, Art. 267 Abs. 2 AEUV

– Die Vorentscheidung muss nach Auffassung des vorlegenden Gerichts entscheidungserheblich für den Ausgangsrechtsstreit sein, d.h. je nach Ausgang des Vorabenscheidungsverfahrens hat das mitgliedsstaatliche Gericht den ihm vorliegenden Sachverhalt anders zu bewerten.

– Eine Überprüfung der subjektiven Auffassung des vorlegenden Gerichts bzgl. der Entscheidungserheblichkeit ist durch den EuGH nur in Ausnahmefällen möglich, z.B. wenn zwischen Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage offensichtlich kein Zusammenhang besteht.

B. Beantwortung der Vorlagefrage durch Urteil des Gerichtshofes

I. Auslegungsfrage

–  Aufstellung von Auslegungskriterien und anschließende Interpretation des Unionsrechts.
–  Bindung des vorlegenden Gerichts und aller anderen mit diesem 
Rechtsstreit befassten Gerichte.
–  Außerhalb des Rechtsstreits: Vorlagepflicht, sofern ein Gericht von 
Auslegung abweichen will (faktische allgemeine Wirkung).

II. Gültigkeitsfrage

–  Feststellung der (Un-)Gültigkeit der Unionshandlung anhand von 
höherrangigem Recht.
–  Keine allgemeine Bindungswirkung bei Gültigerklärung.
–  Bei Ungültigerklärung: Faktische erga omnes Wirkung, d.h. Nationale Instanzen und Organe der Union können den Rechtsakt als ungültig behandeln.

 

Das Schema ist in den Grundzügen entnommen von myjurazone.de.

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YARPP
  • nina_macylan

    Kindly thanks for This useful post .

    CodingDir.com

    Regards ..

  • Heribert Müller

    Keinesfalls tauglicher Gegenstand der Vorlage ist die Vereinbarkeit von nationalem Recht mit Unionsrecht

    Ist das wirklich korrekt?

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