Schema: Versammlungsfreiheit, Art. 8 GG
Schema: Art. 8 GG – Versammlungsfreiheit
A. Schutzbereich
I. Persönlicher Schutzbereich: Deutschengrundrecht
Die Versammlungsfreiheit von Ausländern ist über Art. 2 I GG geschützt.
II. Sachlicher Schutzbereich: Zusammenkunft mehrerer Personen zu einem bestimmten Zweck.
1. Versammlung
a) Personenanzahl
h.M.: Zwei Personen, Arg.: Art. 8 GG schützt die Entfaltung der Persönlichkeit und dient dem Schutz vor Isolation.
b) Anforderungen an den Zweck
– M1: Weiter Versammlungsbegriff, d.h. jeder beliebe Zweck ist ausreichend.
– M2: Der Zweck der Versammlung muss die Meinungsbildung oder Meinungsäußerung sein.
– hM: Enger Versammlungsbegriff: Der Zweck der Versammlung muss die Meinungsbildungs- und Meinungsäußerung in öffentlichen Angelegenheiten sein.
2. Friedlich und ohne Waffen
- Versammlung ist unfriedlich, wenn sie einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf nimmt.
– Gewalttätig ist eine Versammlung dann, wenn aus ihr heraus oder in ihr körperlich auf Personen oder Sachen eingewirkt wird, wobei die Einwirkung von einiger Erheblichkeit sein muss.
- Entscheidend ist die Mehrheit der Versammlungsteilnehmer, unfriedliches Verhalten Einzelner beeinträchtigt die Friedlichkeit der Versammlung insgesamt grundsätzlich nicht.
– Ein aufrührerischer Verlauf ist gegeben, wenn aktiver körperlicher Widerstand gegen rechtmäßig handelnde Vollstreckungsbeamte geleistet wird.
– Waffen sind solche im technischen Sinne und gefährliche Werkzeuge.
B. Eingriff
Jede Beeinträchtigung der Ausübung der grundrechtlich geschützten Freiheit.
C. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
I. Versammlungen in geschlossenen Räumen (Art. 8 I GG)
1. Schranken: Nur zum Schutz kollidierenden Verfassungsrecht
2. Schranken-Schranken: Beachtung der allgemeinen Anforderungen, insbesondere Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
II. Versammlungen unter freiem Himmel (Art. 8 II GG)
1. Schranken: Schlichter Gesetzesvorbehalt
2. Schranken-Schranken: Beachtung der allgemeinen Anforderungen, d.h. das einschränkende Gesetz muss insbesondere seinerseits verfassungsmäßig sein.
Das Schema ist in den Grünzügen entnommen von myjurazone.de.
Hier wurde nicht besonders auf die verschiedenen Eingriffe eingegengen. Bitte verbessern.