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Schema: Versammlungsfreiheit, Art. 8 GG

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21. September 2017 | von Redaktion
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Schema: Art. 8 GG – Versammlungsfreiheit

A. Schutzbereich

I. Persönlicher Schutzbereich: Deutschengrundrecht
Die Versammlungsfreiheit von Ausländern ist über Art. 2 I GG geschützt.

II. Sachlicher Schutzbereich: Zusammenkunft mehrerer Personen zu einem bestimmten Zweck.

1. Versammlung

a) Personenanzahl
h.M.: Zwei Personen, Arg.: Art. 8 GG schützt die Entfaltung der Persönlichkeit und dient dem Schutz vor Isolation.

b) Anforderungen an den Zweck

– M1: Weiter Versammlungsbegriff, d.h. jeder beliebe Zweck ist ausreichend.
– M2: Der Zweck der Versammlung muss die Meinungsbildung oder Meinungsäußerung sein.
– hM: Enger Versammlungsbegriff: Der Zweck der Versammlung muss die Meinungsbildungs- und Meinungsäußerung in öffentlichen Angelegenheiten sein.

2. Friedlich und ohne Waffen
?- Versammlung ist unfriedlich, wenn sie einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf nimmt.
– Gewalttätig ist eine Versammlung dann, wenn aus ihr heraus oder in ihr körperlich auf Personen oder Sachen eingewirkt wird, wobei die Einwirkung von einiger Erheblichkeit sein muss.?- Entscheidend ist die Mehrheit der Versammlungsteilnehmer, unfriedliches Verhalten Einzelner beeinträchtigt die Friedlichkeit der Versammlung insgesamt grundsätzlich nicht.
– Ein aufrührerischer Verlauf ist gegeben, wenn aktiver körperlicher Widerstand gegen rechtmäßig handelnde Vollstreckungsbeamte geleistet wird.
– Waffen sind solche im technischen Sinne und gefährliche Werkzeuge.

B. Eingriff
Jede Beeinträchtigung der Ausübung der grundrechtlich geschützten Freiheit.

C. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

I. Versammlungen in geschlossenen Räumen (Art. 8 I GG)

1. Schranken: Nur zum Schutz kollidierenden Verfassungsrecht

2. Schranken-Schranken: Beachtung der allgemeinen Anforderungen, insbesondere Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

II. Versammlungen unter freiem Himmel (Art. 8 II GG)

1. Schranken: Schlichter Gesetzesvorbehalt

2. Schranken-Schranken: Beachtung der allgemeinen Anforderungen, d.h. das einschränkende Gesetz muss insbesondere seinerseits verfassungsmäßig sein.

 

Das Schema ist in den Grünzügen entnommen von myjurazone.de.

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YARPP
  • Pingback: Karteikarte Versammlungsfreiheit Art. 8 GG | Juraexamen.info()

  • wille

    Hier wurde nicht besonders auf die verschiedenen Eingriffe eingegengen. Bitte verbessern.

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