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Schema: Rechtsschein des Handelsregisters, § 15 HGB – Teil 2

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09. Dezember 2016 | von Redaktion
.

Rechtsschein des Handelsregisters, § 15 HGB – Teil 2

A. § 15 III HGB

I. Voraussetzungen des § 15 III HGB
Eine einzutragende Tatsache ist unrichtig bekannt gemacht worden. Der Dritte kann sich auf die Bekanntmachung berufen, er hat insoweit ein Wahlrecht.

1. Eintragungspflichtige Tatsache im Sinne einer abstrakt eintragungspflichtigen Tatsache: d.h. einer solchen, die bei Unterstellung ihrer Richtigkeit eintragungspflichtig wäre.

2. Unrichtige Bekanntmachung dieser eintragungspflichtigen Tatsache

a) Unrichtigkeit der Bekanntmachung ist im Sinne einer Diskrepanz von wahrer und bekanntgemachter Tatsache zu verstehen.

b) Gilt insbesondere für die Fälle, in denen die Eintragung richtig ist, die Bekanntmachung jedoch unrichtig.

c) Wenn sowohl die Eintragung als auch die Bekanntmachung unrichtig sind,  ist die Anwendung des § 15 III HGB im Hinblick auf die Schutzbedürftigkeit des Dritten erst recht geboten.

d) § 15 III HGB erfasst nicht jene Fälle, in denen nur die Eintragung unrichtig ist, die Bekanntmachung aber noch aussteht oder richtig erfolgt ist.

– Eine M.M. will hier § 15 III HGB analog anwenden, die h.M. lehnt dies jedoch unter Verweis auf den eindeutigen Wortlaut der Norm ab, wonach nur eine unrichtige Bekanntmachung schadet.

– Der Schutz des Dritten erfolgt in diesen Fällen über die allgemeine Rechtsscheinhaftung.

3. Unkenntnis des Dritten von der wahren Rechtslage

4. Zurechenbare Veranlassung der unrichtigen Bekanntmachung

5. Abstrakte Kausalität 

6. Wirkung im Geschäftsverkehr

II. Rechtsfolgen des § 15 III HGB

– Die unrichtig bekanntgemachte Tatsache wird zum Nachteil des Betroffenen als (so) bestehend unterstellt.

– Der Dritte hat ein Wahlrecht zwischen der sich aus § 15 III HGB ergebenden scheinbaren und der ihm günstigeren wahren Rechtslage.

 

B. Rechtsschein außerhalb des Handelsregisters (Allgemeine Rechtsscheinhaftung)
Es besteht ein Rechtsschein bzgl. einer Tatsache, die in Wahrheit nicht überhaupt nicht besteht.

I. Voraussetzungen

1. Bestehen eines entsprechenden Rechtsscheines

2. Zurechenbare Veranlassung des Rechtsscheines

3. Gutgläubigkeit des Dritten 

4. Konkrete Kausalität: Handlung im Vertrauen auf den Rechtsschein 

II. Rechtsfolge: Der von dem Handelnden gesetzte Rechtsschein wirkt grds. nur für, nicht gegen den gutgläubigen Dritten, er hat ein Wahlrecht, ob er sich auf den Rechtsschein beruft.

 

Das Schema ist in den Grundzügen entnommen von myjurazone.de.

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