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Schema: Mord, § 211 StGB

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29. Juni 2017 | von Redaktion
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Schema: Mord, § 211 StGB

I. Tatbestandsmäßigkeit

1. Objektiver Tatbestand

a) Tötung eines anderen Menschen, § 212
– Der Tod erfordert den Hirntod, d.h. den irreversiblen Funktionsausfall des Gehirns.
– Erforderlich ist der Tod eines anderen Menschen. Das Menschsein beginnt dabei erst mit der Geburt. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Tötungshandlung.

b)  Tatbezogene Mordmerkmale (2. Gruppe)

– Heimtücke: Heimtückisch handelt, wer in feindseliger Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt.
– Grausam: Grausam handelt, wer dem Opfer in gefühlloser und unbarmherziger Gesinnung Schmerzen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die über das zur Tötung unvermeidliche Maß hinausgehen.
– Mit gemeingefährlichen Mitteln: Ein Mittel ist gemeingefährlich, wenn der Täter die Wirkungsweise in der Tatsituation nicht beherrschen kann und dadurch nicht ausschließen kann, eine Vielzahl von Menschen zu töten.

c)  Kausalität

d)  Objektive Zurechenbarkeit

2. Subjektiver Tatbestand

a)  Vorsatz bzgl. aller Merkmale des objektiven Tatbestands, insb. in Bezug auf die tatbezogenen Mordmerkmale.

b)  Täterbezogene Mordmerkmale

aa) 1. Gruppe:

– Mordlust: Aus Mordlust tötet, wer die Tat allein um des Tötens Willen begeht.
– Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs: Liegt vor, wenn der Täter durch die Tat oder nach der Tat sexuelle Befriedigung erlangen will.
– Habgier: Habgierig handelt, wer aus triebhafter Eigensucht zur Erlangung eines materiellen Vorteils einen anderen Menschen tötet.
– Sonstige niedrige Beweggründe: Alle Motive, die auf sittliche niedrigster Stufe stehen und geradezu verachtenswert sind.

bb) 3. Gruppe

– Verdeckungsabsicht: Liegt vor, wenn der Täter die Tötung begeht um die Aufdeckung einer anderen Straftat zu verhindern.
– Ermöglichungsabsicht: Liegt vor, wenn der Täter durch die Tötung die Begehung einer anderen Straftat erleichtern oder beschleunigen will.

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

 

Exkurs: Überblick über die Anwendung von § 28 StGB auf die Mordmerkmale:

  • Nach § 28 StGB bestimmt sich die Strafbarkeit der an der Tat Beteiligten.
  • Eine Zurechnung eines Mordmerkmals kommt stets nur dann in Betracht, wenn der Beteiligte Kenntnis von dem jeweiligen Mordmerkmal des Täters hat.
  • Bei den tatbezogenen Mordmerkmalen der 2. Gruppe ist allein die Kenntnis entscheidend. § 28 StGB findet keine Anwendung.
  • § 28 StGB findet nur Anwendung auf die täterbezogenen Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe.
  • Die Rechtsprechung wendet insofern § 28 I StGB an. Es kommt allein darauf an, ob beim Haupttäter ein Mordmerkmal vorliegt von dem der Teilnehmer (§ 28 I StGB gilt nicht für Mittäter) Kenntnis hat. Ist dies der Fall, ist der Teilnehmer ebenfalls gem. § 211 StGB (iVm § 26 StGB bzw. § 27 StGB) strafbar. Seine Strafe ist jedoch nach § 49 I StGB zu mildern.
  • Die Literatur wendet § 28 II StGB an. Für die Strafbarkeit des Beteiligten (§ 28 II StGB gilt für Teilnehmer und Mittäter) kommt es allein darauf an, ob er ein eigenes Mordmerkmal verwirklicht. Ist dies der Fall, ist er strafbar gem. §§ 212, 211 StGB (iVm § 26 StGB bzw. § 27 StGB bzw. § 25 II StGB).
  • Die Anwendung von § 28 I bzw. II StGB hängt davon ab, ob man § 211 StGB als eigenständiges Delikt betrachtet (Rspr.) oder § 211 StGB als Qualifiaktionstatbestand zu § 212 StGB ansieht (Lit.).

Das Schema ist in den Grundzügen entnommen von myjurazone.de.

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