Schema: Kommunalverfassungsbeschwerde zum BVerfG
Kommunalverfassungsbeschwerde zum BVerfG
A. Zulässigkeit
Richtet sich nach Art. 93 I Nr. 4b GG, § 13 Nr. 8a, §§ 91ff. BVerfGG
I. Beteiligtenfähigkeit, § 91 S. 1 BVerfGG
– Gemeinden
– Gemeindeverbände
II. Prozessfähigkeit
Die Kommune muss durch das zuständige Organ vertreten werden.
III. Tauglicher Beschwerdegegenstand, § 91 S.1 BVerfGG
Gesetze = Alle Rechtssätze des Bundes und des Landes, die Außenwirkung gegenüber de Kommune entfalten, d.h. formelle Gesetze und nach hM auch Rechtsverordnungen.
IV. Beschwerdebefugnis, § 91 S.1 BVerfGG
1. Möglichkeit der Verletzung von Art. 28 II GG
2. Selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen
V. Rechtswegerschöpfung, § 90 II 1 BVerfGG
Keine Rechtswegerschöpfung liegt insbesondere vor, wenn die Kommune die Norm im Wege de prinzipalen Normenkontrolle vor den Fachgerichten angreifen kann (§ 47 VwGO).
VI. Keine Subsidiarität
– Vorrang der Beschwerde zum LandesVerfG, soweit das Landesrecht diese Möglichkeit vorsieht, § 91 S. 2 BVerfGG. Der Vorrang besteht jedoch nicht, wenn die angegriffene Norm Bundesrecht ist.
– Allgemeine Subsidiarität
VII. Form, §§ 23 I, 92 BVerfGG
VIII. Frist, § 93 III BVerfGG
B. Begründetheit
Die Kommunalverfassungsbeschwerde ist begründet, soweit das in Frage stehende Gesetz Art. 28 II GG verletzt.
I. Eingriff in den Schutzbereich
1. Schutzbereich
a) Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, die die Kommune in eigener Verantwortung ausführt (= Selbstverwaltungsaufgaben).
b) Organisationshoheit der Gemeinde
2. Eingriff
Regelung einer gemeindlichen Angelegenheit durch einen anderen Träger öffentlicher Gewalt.
II. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
- Art. 28 II enthält einen einfachen Gesetzesvorbehalt Folge: Das eingreifende Gesetz muss verfassungsmäßig sein.
- Grds. nur Prüfung, ob das Gesetz Art. 28 II GG verletzt. Ob das Gesetz weitere Vorschriften verletzt ist nur in Bezug auf solche Normen relevant, die geeignet sind, das verfassungsrechtliche Bild der kommunalen Selbstverwaltung mitzubestimmen.
- Verletzung von Art. 28 II GG
1. Eine Verletzung der Garantie der Gemeinden als Institution ist unzulässig. Zu beachten ist jedoch, dass die Auflösung einzelner Gemeinden im Rahmen einer Neugliederung zulässig sein kann, da Art. 28 II 1 GG keine Garantie für den Bestand einzelner Gemeinden gibt.
2. Eingriffe in den Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung sind unzulässig.
3. Eingriffe in den Randbereich, insb. ein Aufgabenentzug ist grds. nur aus überwiegenden Gründen des Gemeininteresses zulässig. Hier ist eine Vertretbarkeitskontrolle durchzuführen.
Das Schema ist in den Grundzügen entnommen von myjurazone.de.
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