Schema: Kaufrechtliche Gewährleistung
Kaufrechtliche Gewährleistung
I. Tatbestand des § 437 BGB
1. Vorliegen eines Kaufvertrages gem. § 433 BGB
Gem. § 453 I BGB finden die Vorschriften über den Sachkauf (§§ 433 ff. BGB) auch auf den Rechtskauf Anwendung.
2. Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels, §§ 434, 435 BGB
– Sachmangel (§ 434)
Vorrangig ist auf § 434 I 1 BGB abzustellen: Ein Mangel liegt vor, wenn die Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Ob eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung möglich ist, ist umstritten.
– Rechtsmangel (§ 435)
3. Im maßgeblichen Zeitpunkt
a) Sachmangel: bei Gefahrübergang, §§ 446, 447
b) Rechtsmangel: bei Eigentumsübertragung
II. Voraussetzungen der einzelnen Gewährleistungsrechte
1. Nacherfüllung, §§ 437 Nr. 1, 439 I BGB
Die Nacherfüllung ist vorrangig vor den anderen Gewährleistungsrechten.
a) Anspruch entstanden: Erforderlich ist nur das Vorliegen der Voraussetzungen des § 437 BGB.
b) Anspruch erloschen: Zu beachten ist neben den allgemeinen Erlöschensgründen insbesondere § 275 I BGB.
c) Anspruch gehemmt: Insbesondere sind die §§ 275 II, III, 439 III BGB zu beachten.
d) Rechtsfolge: Der Käufer hat die Wahl zwischen der Beseitigung des Mangels und der Lieferung einer mangelfreien Sache.
2. Rücktritt §§ 437 Nr. 2 Fall 1, 346ff., 323 BGB
a) Vorliegen der Voraussetzungen des § 437 BGB.
b) Fristsetzung: Grds. erforderlich (§ 323 I), ggf. ausnahmsweise entbehrlich gem. §§ 323 II, 326 V, 440 BGB.
c) Rücktrittserklärung, § 349 BGB
d) Rechtsfolge: Wenn der Käufer den Kaufpreis noch nicht gezahlt hat, führt die Erklärung des Rücktritts zum Erlöschen seiner Leistungspflicht. Wenn der Käufer den Kaufpreis bereits gezahlt hat, hat er einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises. Die Rückgewähr der erbrachten Leistungen richtet sich nach den §§ 346ff. BGB.
3. Minderung §§ 437 Nr. 2 Fall 2, 441 BGB
a) Vorliegen der Voraussetzungen des § 437 BGB
b) Fristsetzung: Grds. erforderlich (§ 323 I), ggf. ausnahmsweise entbehrlich gem. §§ 323 II, 326 V, 440 BGB.
c) Minderungserklärung, § 441 I 1 BGB
d) Rechtsfolge: Wenn der Käufer den Kaufpreis noch nicht gezahlt hat, erlischt der Kaufpreisanspruch des Verkäufers in der entsprechenden Höhe (§ 441 III BGB). Wenn der Käufer den Kaufpreis bereits gezahlt hat, hat er einen Anspruch auf Rückzahlung des zu viel gezahlten Kaufpreises (§ 441 IV BGB).
4. Schadensersatz, § 437 Nr. 3 Fall 1 iVm §§ 280 ff. BGB (bei anfänglicher Unmöglichkeit iVm § 311a II BGB)
a) Haftungsbegründender Tatbestand
aa) Vorliegen der Voraussetzungen des § 437 BGB
bb) Ggf. weitere Voraussetzungen entsprechend der jeweiligen Anspruchsgrundlage (insb. Fristsetzung im Rahmen von § 281).
cc) Vertretenmüssen, §§ 276 ff. BGB
b) Haftungsausfüllender Tatbestand
5. Aufwendungsersatz, § 437 Nr. 3 Fall 2, § 284 BGB
a) Vorliegen der Voraussetzungen des § 437 BGB
b) Vorliegen der Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung (§§ 281, 283, 311a II BGB)
c) Vertretenmüssen, §§ 276ff. BGB
d) Aufwendungen im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung
III. Ausschlusstatbestände
1. § 442 BGB: Kenntnis des Käufers
2. Vertraglicher Haftungsausschluss:
a) Individualvertraglich: Es gilt allgemein die Grenze des § 444 BGB, im Verbrauchsgüterkauf ist zudem § 475 BGB zu beachten.
b) AGB: Es sind insbesondere § 475 BGB und § 309 Nr. 8 BGB zu beachten.
3. § 445 BGB: Haftungsbegrenzung bei öffentlichen Versteigerungen (vgl. § 474 II BGB)
4. § 377 HGB: Verletzung der Rügeobliegenheit (vgl. § 478 V BGB)
5. Im Falle des Rücktritts gelten zusätzlich die Ausschlussgründe des § 323 V 2, VI BGB, im Falle der Minderung der Ausschlussgrund des § 323 VI.
IV. Verjährung § 438 BGB (ggf. iVm § 218 BGB)
Das Schema ist in den Grundzügen entnommen von myjurazone.de.
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