Schema: Das vorsätzliche unechte Unterlassungsdelikt
Das vollendete vorsätzliche unechte Unterlassungsdelikt
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand
a) Tatbestandsmäßige Situation: Vorliegen der objektiven Tatbestandsmerkmale eines Erfolgsdelikts.
b) Unterlassung einer geeigneten und erforderlichen Verhinderungshandlung trotz physisch-realer individueller Handlungsmöglichkeit.
aa) Abgrenzung von Tun und Unterlassen erfolgt nach dem Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit (hM).
bb) Die Handlung muss im Zeitpunkt des Erfolgseintritts objektiv geboten und dem konkreten Täter möglich sein.
c) (Hypothetische) Kausalität: Das Unterlassen ist kausal, wenn die gebotene Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Form entfiele.
– hM: Wenn die unterlassene Handlung vorgenommen worden wäre, müsste der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfallen sein.
– MM: Es genügt, dass die unterlassene Handlung, wenn sie vorgenommen worden wäre, die bestehende Gefahr des Erfolgseintritts verringert hätte.
d) Objektive Zurechnung (+), wenn der Täter durch das Unterlassen der gebotenen Handlung eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich im Erfolg in tatbestandstypischer Weise realisiert.
e) Garantenstellung gem. § 13 StGB = Individuelle rechtliche Pflicht, für den Nichteintritt des tatbestandlichen Erfolges einzustehen.
aa) Beschützergarant
– Aus Gesetz
– Aus tatsächlicher sozialer Nähe- oder Gemeinschaftsbeziehung
– Aus natürlicher Verbundenheit, zB Verwandtschaft, wobei nach hM die bloße biologische Verwandtschaft nicht ausreicht, es muss ein tatsächliches Vertrauensverhältnis bestehen.
– Aus tatsächlicher Gewährübernahme
bb) Überwachergarant
– Aus Gesetz
– Aus Ingerenz = Verantwortlichkeit für Gefahren, die sich aus eigenem pflichtwidrigen Vorverhalten ergeben, das gefahrbegründend oder -erhöhend war.
f) Entsprechungsklausel § 13 I 2. HS StGB
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz (dolus eventualis) bzgl. aller Merkmale des objektiven Tatbestands, insbesondere muss der Täter die tatsächlichen Umstände gekannt haben, die seine Garantenstellung begründen.
b) Besondere subjektive Tatbestandsmerkmale
II. Rechtswidrigkeit
1. Allgemeine Rechtfertigungsgründe
2. Besondere rechtfertigende Pflichtenkollision: Der Täter kann von zwei gleichrangiger Handlungspflichten nur eine erfüllen.
III. Schuld
1. Schuldfähigkeit
2. Fehlen von Entschuldigungsgründen:
Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens als weiterer Entschuldigungsgrund (hM), Garant muss widerstreitende Interessen abwägen.
3. Ein Irrtum über die Pflicht, die sich aus der Garantenstellung ergibt, ist ein Irrtum i.S.d. § 17 StGB.
Das Schema ist in den Grundzügen entnommen von myjurazone.de.
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