• Über JE
  • Das Team
  • Spendenprojekt
  • Gastautor werden
  • Mitglied werden
  • Datenschutzerklärung
  • Alumni
  • Häufige Fragen

  • Lerntipps
    • Examensvorbereitung
    • Fallbearbeitung und Methodik
    • Für die ersten Semester
    • Mündliche Prüfung
    • Referendariat
    • Rezensionen
    • Schwerpunktbereich
  • Examensreport
    • 2. Staatsexamen
    • Baden-Württemberg
    • Berlin
    • Brandenburg
    • Bremen
    • Hamburg
    • Hessen
    • Lösungsskizzen
    • Mecklenburg-Vorpommern
    • Niedersachsen
    • Nordrhein-Westfalen
    • Rheinland-Pfalz
    • Saarland
    • Sachsen
    • Sachsen-Anhalt
    • Schleswig-Holstein
    • Thüringen
    • Zusammenfassung Examensreport
  • Interviewreihe
    • Alle Interviews
  • Rechtsgebiete
    • Strafrecht
      • Klassiker des BGHSt und RGSt
      • StPO
      • Strafrecht AT
      • Strafrecht BT
    • Zivilrecht
      • AGB-Recht
      • Arbeitsrecht
      • Arztrecht
      • BGB AT
      • BGH-Klassiker
      • Bereicherungsrecht
      • Deliktsrecht
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Gesellschaftsrecht
      • Handelsrecht
      • IPR
      • Insolvenzrecht
      • Kreditsicherung
      • Mietrecht
      • Reiserecht
      • Sachenrecht
      • Schuldrecht
      • Verbraucherschutzrecht
      • Werkvertragsrecht
      • ZPO
    • Öffentliches Recht
      • BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker
      • Baurecht
      • Europarecht
      • Europarecht Klassiker
      • Kommunalrecht
      • Polizei- und Ordnungsrecht
      • Staatshaftung
      • Verfassungsrecht
      • Versammlungsrecht
      • Verwaltungsrecht
      • Völkerrrecht
  • Rechtsprechungsübersicht
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Karteikarten
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
rss rss rss rss rss

Sachverhalt der 3. Zivilrecht Examensklausur – April 2011 – 1. Staatsexamen Berlin/Brandenburg, Niedersachsen, NRW

|
22. April 2011 | von Redaktion
.

Wir danken Stephanie für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls von der 3. Zivilrecht Examensklausur im April 2011 im 1. Staatsexamen in Berlin / Brandenburg:

Die X-GmbH ist Bauunternehmerin und in Berlin ansässig. Sie ist als Eigentümerin mehrerer Grundstücke in Deutschland eingetragen. Der Geschäftsführer der X-GmbH schließt mit dem Geschäftsführer der Y-GmbH, welche in Potsdam ansässig ist, einen Vertrag über die Vermittlungsleistung von Grundstückskaufverträgen. Für jede erfolgreiche Grundstücksvermittlung erhält die Y-GmbH eine Vermittlungsprovision in Höhe von 5%. Der Vertrag wird im Januar 2010 für das Jahr 2010 geschlossen. Die Parteien vereinbaren eine schriftliche Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Ende eines Monats.

Der Geschäftsführer der Y-GmbH führt im Februar 2010 mit dem als sehr vermögend auftretenden K eine Besichtigung für ein Grundstück in Kleinmachnow durch. Nach der 3. Besichtigung wird man sich handelseinig und im März 2010 wird ein notarieller Grundstückskaufvertrag zum Kaufpreis von 200000 € im Beisein des Geschäftsführers der Y-GmbH zwischen dem Geschäftsführer der X-GmbH und dem K geschlossen. Noch vor Eintragung des K kommt heraus, dass dieser ein Hochstapler ist und das Grundstück nur gekauft hat, um seine Freundin zu beindrucken. Im April 2010 wird- um einer Anfechtung vorzubeugen – der Vertrag durch eine Aufhebungsvereinbarung formwirksam rückabgewickelt.

Der Geschäftsführer der Y-GmbH führt eine Besichtigung mit dem Investor I in einem Grundstück in Hamburg durch, welches mit einer Familienvilla bebaut ist. Die X-GmbH möchte hier 500.000 € Kaufpreis erzielen. Nach aussichtsreichen Gesprächen schlafen die Verhandlungen Ende Mai ein. Dies teilt die Y-GmbH der X-GmbH in einem Schreiben mit. I hat sich indessen in der Maklerszene umgehört und heraufgefunden, dass die X-GmbH Eigentümerin des Grundstücks ist. Sodann nimmt I mit dem Geschäftsführer der X-GmbH die Verhandlungen auf und schafft es, denn Kaufpreis um 5 % zu mindern. Am 30.08.2010 wir der Grundstückskaufvertrag zwischen dem Geschäftsführer der X-GmbH und der E, Ehefrau des I, unterzeichnet. E ist als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen und lebt mittlerweile samt I und ihren Kindern in der Villa.

In einem Schreiben vom 10.09.2010 per Telefax kündigt der P, eingetragener Prokurist der X-GmbH, den Vertrag zum 31.10.2010 auf. Der P unterschreibt diese Schreiben handschriftlich mit dem Zusatz ppa. Mit Schreiben vom 14.09.2010 wendet sich die Y-GmbH gegen die Kündigung und erklärt, dass diese allein deswegen schon keine Gültigkeit besitze, weil sich nicht über die Vollmacht des P informiert worden sei. Ebenfalls sei die Unterschrift des P unleserlich. Jedenfalls sei die Kündigung formunwirksam. Die X-GmbH reagiert hierauf nicht, weil sie davon ausgeht, dass die Y-GmbH sich selbst Kenntnis von der Eintragung des P verschaffen könne.

Am 30.10.2010 inseriert die Y-GmbH ein Grundstück in Berlin-Kladow. Am 04.11.2010 meldet sich darauf hin der K. Nach mehreren Verhandlungen sendet die Y-GmbH dem K ein Exposé zu, indem sich auch die Kontaktdaten der X-GmbH befanden. K nimmt daraufhin mit der X-GmbH Geschäfte auf ohne seinen Kontakt zur Y-GmbH zu erwähnen. Im Dezember 2010 wird ein Kaufvertrag geschlossen und der K als Eigentümer eingetragen.

Frage: Kann die Y-GmbH Zahlungsansprüche in Höhe von 5% wegen der Vermittlung der Grundstückskaufverträge in Kleinmachnow, Hamburg und Kladow verlangen? (Es ist davon auszugehen, dass alle Beträge stimmen)

Zusatzfrage (10%)

1. Bei welchem Gericht müsste die Y-GmbH ihre Klage einreichen? Sie hätte gern einen besonders günstigen Wirtschaftsstandort. Was hat sie hierbei zu beachten?
2. Die Y-GmbH geht davon aus, dass noch weitere Kaufverträge durch ihre Vermittlung geschlossen wurden. Die X-GmbH gibt hierzu jedoch keine Auskunft. Welche Klage müsste die Y-GmbH einreichen, um herauszufinden, ob es noch weitere Verträge gibt? (Es ist nicht die Zulässigkeit zu prüfen)

Print Friendly
(Visited 426 times, 1 visits today)

YARPP
  • Anja

    Also die ZPO-Zusatzfragen waren etwas anders. Bei der 1. war der Hinweis, dass Y einen besonderen wirtschaftlichen Sachverstand des Gerichts haben wollte.

    Und bei der zweiten war nicht explizit nach einer Klage gefragt, sondern welche gerichtlichen Schritte Y vornehmen kann. Und es war nicht die Zulässigkeit, sondern die Zuständigkeit ausgeschlossen.

  • Theo

    Die gleiche Klausur lief – mit teils abgewandelten Ortsnamen – auch gestern in NRW, jedenfalls in Düsseldorf.

  • Nico

    Fast die gleiche Klausur lief auch in Niedersachsen (Hannover).

Anzeige


JETZT FAN WERDEN


Anzeige


Werbung


Letzte Beiträge


  • BGH: Schadensersatz bei Kauf eines gebrauchten VW-Diesels nach Bekanntwerden der Abgasmanipulation
  • Strafrecht - Berlin/Brandenburg - Oktober 2020 - 1. Staatsexamen
  • Zivilrecht I - Oktober 2020 - Hessen
  • Anzeige: Neuer Karrierepodcast “Life with Baker”
  • Öffentliches Recht II - Oktober 2020 - Berlin/Brandenburg

Anzeige
f

Schon gelesen?
Zeitlose Klassiker aus dem Archiv

  • homeneu
  • Staatsrecht/Grundrechte – Die 15 wichtigsten…
  • Nachbarschutz im öffentlichen Baurecht
  • Grundlagen BGB – Die wichtigsten Definitionen I
  • Einstweiliger Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren Teil 1…
  • Die 20 wichtigsten Begriffe des Polizei- und Ordnungsrechts

Letzte Kommentare
Juristischer Gedankenaustausch

  • Mastermind in "Zivilrecht I - Juli 2020 - Berlin/Brandenburg - 1. Staatsexamen"
  • Julian in "OLG Hamm: Strafbarkeit bei kontaktloser Zahlung ohne PIN durch den Nichtberechtigten"
  • rkiphone in "Schema: Zulässigkeit und Begründetheit eines Widerspruchs"

UNTERSTÜTZE UNS
Spende mit PayPal

Mediadaten  |  Unsere Partner  |  Kontakt  |  Impressum
Webhosting by DM Solutions
sponsored
Wir verwenden Cookies, damit Du besser auf unserer Seite surfen kannst. Falls Du nicht mit der Verwendung von Cookies einverstanden bist, kannst Du einen Opt-Out durchführen oder in deinem Browser das Verwenden von Cookies ausstellen. Accept Read More
Privacy & Cookies Policy