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Sachverhalt der 2. Zivilrecht Examensklausur – Juni 2011 – 1. Staatsexamen NRW und HH

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28. Juni 2011 | von Nicolas Hohn-Hein
.

Nachfolgend ein Gedächtnisprotokoll der 2. Klausur im Zivilrecht im 1. Staatsexamen im Juni 2011 in NRW und HH.

Sachverhalt
R ist Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht und in einer Großkanzlei als „Associate“ angestellt. Seit längerem ärgert er sich über die fehlenden Führungsqualitäten der Partner und beschließt, deren Fehler im eigenen Berufsleben nicht zu wiederholen. Von einem Kollegen erfährt er von Trainer T, der Einzelcoachings im Bereich „Verbesserung von Führungsqualitäten“ anbietet. R erhält einen Info-Prospekt. Nach kurzem Überfliegen der angebotetenen Leistungen des T beschließt er im April 2010, bei T anzurufen und mit ihm noch am gleichen Tag einen Termin für 19 Uhr in seiner Kanzlei zu vereinbaren. Er leide zwar unter dauerndem Zeitmangel, werde sich aber den Prospekt bis zum Abend durchlesen. Um 17 Uhr ruft T den R an und fragt, ob er nicht sofort vorbeikomme. Er sei gerade in der Nähe und der Termindruck würde einen späteren Termin nicht erlauben. R, der bis dahin keine Zeit gefunden hatte, den Prospekt des T zu lesen, willigt ein. Nach einem anregenden Gespräch kann T den R schließlich überzeugen. Sie werden sich über ein „Rundum-Sorglos-Paket“ einig (6 Sitzungen à 4 Stunden zu einem Gesamtpreis von 2500 Euro). Das Coaching soll aus Zeitgründen aber erst im Oktober 2010 stattfinden. Eine Widerrufsbelehrung erfolgt weder zum Vertragsschluss, noch zu einem späteren Zeitpunkt. R leistet eine Anzahlung in Höhe von 750 Euro.

Einige Zeit später trifft R auf einer Konferenz auf die Partner A, B und C der ABC-Kanzlei, einer Partnergesellschaft. Sie kommen ins Gespräch und R erfährt, dass sie noch einen Partner für den Bereich Gesellschafts- und Steuerrecht suchen. R äußert Interesse. Es wird ein Aufnahmevertrag nach § 3 PartGG (Partnergesellschaftsgesetz) aufgesetzt, den R nur noch unterschreiben muss. Urlaubsbedingt könne die Unterzeichnung aber erst im August 2010 erfolgen. Beginn der Tätigkeit soll Oktober 2010 sein. Kurz darauf bemerkt, dass R bei seiner Kanzlei eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende beachten muss. Daher meldet er sich bei A, der die Rolle des Ansprechpartners für Aufnahmeverhandlungen zugewiesen bekommen hat und bittet darum, den Vertrag schon im Juli 2010 unterzeichnen zu dürfen. A erwidert, das sei gar nicht notwendig, da das alles schon eine „absolut sichere Sache“ sei. In Wahrheit sind sich A, B und C aber noch gar nicht einig und entscheiden sich letztendlich für den D, da dieser bereits mehr Erfahrung mit Eigenmandaten hat. In der Zwischenzeit hatte R seinen Job zum 1.Oktober 2010 gekündigt und ferner eine Fortbildung zum Anwalt für Steuerrecht im Hinblick auf seine zukünftige Tätigkeit gemacht (Kosten: 2500 Euro). Ihm gelingt es trotz der Absage zwar, einen Job bei einer anderen Kanzlei unter vergleichbaren Arbeitsbedingungen zu finden, verdient aber 500 Euro im Monat weniger als früher. Im Übrigen kann er dort nur im Bereich XY tätig werden, nicht jedoch als Rechtsanwalt für Steuerrecht. Außerdem kann sich R das Einzelcoaching nicht mehr leisten und  möchte sich von dem Vertrag mit T lösen.

1. Kann R den Vertrag mit T widerrufen und Rückzahlung der 750 Euro verlangen?

2. Kann R von A, B und C den Verdienstausfall verlangen?

3. Kann R von A, B und C Ersatz seiner Aufwendungen für die Fortbildung  verlangen?

Nicolas Hohn-Hein

Studium in Bonn, Passau und Angers (Frankreich). Referendariat in Düsseldorf und Berlin.

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  • YARPP
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    • Jona

      Guck mal in den Kommentaren zu § 8 PartnerschaftsgesellschaftsG, darin steht, dass die Haftung akzessorisch ist, und zwar genauso wie bei § 128 HGB. Eigentlich braucht man bloß die Grundsätze zu § 128 HGB zu übertragen 😉

    • Ergebnis

      Und? Was war jetzt richtig? Vertrag bin den Gesellschaftern oder akzessorische Haftung?

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