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Sachverhalt der 2. Strafrecht Examensklausur – April 2011 – 1. Staatsexamen Berlin Brandenburg

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05. Mai 2011 | von Redaktion
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Vielen Dank an Nastassia für ein Gedächtnisprotokoll der 2.Strafrecht Examensklausur im April 2011 (geschrieben am 2.05.2011) in Berlin-Brandenburg.

F liebt das Feuer, er beschließt in seinem Ort eine Scheune anzuzünden. Neben der Scheune wohnt in einem kleinen Häuschen die M, F´s Exfreundin, die sich von ihm getrennt hat. F, der sich noch immer gedehmütigt fühlt, möchte sich an der M rächen und denkt sich, dass ihr eine „kleine Rauchvergiftung schon nicht schaden werde und das ganz recht geschiehe“. Dass eine Rauchvergiftung auch tödlich enden kann, weiß F nicht.
F macht sich nachts auf den Weg zur Scheune. Er hat einen „Molotowcocktail“ dabei. Er weiß, dass in der Scheune von Zeit zu Zeit Obdachlose übernachten, vertraut jedoch ernstlich darauf, dass sich schon niemand in der Scheune befinden werde.

Er zündet die Lunte des Molotowcocktail mit seinem Feuerzeug an und schmeißt ihn durch das Fenster in die Scheune.Im Innern der Scheune liegt der Obdachlose W, der dort zwischen den Strohballen schläft. Der Molotowcocktail trifft den W am Kopf, wodurch die Lunte ausgeht und das Benzin aus der Flasche ausläuft, ohne sich zu entzünden. Der W erleidet einen Schädelbasisbruch und Hirnblutungen, sieht äußerlich jedoch unverletzt aus.

F der sich wundert, warum die Scheune nicht zu brennen anfängt. und geht hinein, um zu schauen, was passiert ist . Schon jetzt ist er entschlossen, die Scheune notfalls mit seinem Feuerzeug zum Brennen zu bringen. Als er nachschaut, hört er Schritte. Es ist der B, dem die Scheune gehört. Er sagt zu F : “ Ach du bist es, ich dachte schon, ich müsste das alleine machen, nur zu, du kannst die Scheune ruhig abfackeln.“F, der glaubt nun eindeutig eine Erlaubnis zum Anzünden der Scheune zu haben, macht sich ans Werk.

Da sieht er den W auf dem Boden liegen, der bereits an seinen Verletzungen gestorben ist, F glaubt jedoch, er schlafe hier nur seinen Rausch aus. Dass W bei dem Brand der Scheune umkommen könnte, hält der F für möglich. Es ist ihm jedoch gleichgültig, da er Obdachlose sowieso nicht leiden kann.
Er zündet einen Strohballen mit seinem Feuerzeug an. Schnell verlässt er die Scheune, um sich die Entwicklung des Feuers von draussen anzusehen. Wie erwartet geht das Feuer schnell vom Strohballen auf die Scheune über.

F, der sich das Feuer ein wenig ansieht, überkommen mit einmal doch Zweifel und er ruft die Feuerwehr. Er sagt jedoch weder der M, deren Häuschen 15 m neben der Scheune steht, Bescheid, noch zieht er den W aus dem Feuer. M wird von der Helligkeit des Feuers wach und verlässt ihr Haus. Hätte sie weitergeschlafen, hätte sie in jedem Fall eine Rauchvergiftung erlitten, noch bevor die Feuerwehr eingetroffen wäre. Die Feuerwehr löscht schließlich den Brand.

M und C, die Ehefrau des B, die mit dem Abbrennen der Scheune nicht einverstanden war, haben Strafanträge gestellt. Bearbeitervermerk: § 305 StGB ist nicht zu prüfen

Strafbarkeit des F ?

 

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