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Sachverhalt der 2. ÖffRecht Examensklausur – September 2011 – 1. Staatsexamen NRW, Hessen

|
27. September 2011 | von Redaktion
.

Gedächtnisprotokoll der heute gelaufenen, zweiten Örecht Examensklausur in NRW.

Sachverhalt

Angesichts der anhaltenden Unterrepräsentation von Frauen im politischen Bereich und inspiriert von entsprechenden Regelungen europäischer Nachbarn befürworten einige Parteien in Deutschland bereits seit längerem die Einführung von verbindlichen Geschlechterquoten nicht nur in Satzungen von Parteien, sondern auch in Wahlgesetze aufzunehmen.

Deshalb soll das französische Paritè-Gesetz, wonach nur noch Listen von Parteien zur Wahl zugelassen werden, bei denen die Listenplätze jeweils abwechselnd mit Frau und Mann besetzt sind, auf Deutschland übertragen werden.

Im Rahmen eines ordnungsgemäßen Gesetzgebungsverfahrens beschließt der Bundestag für die Wahl zum Bundestag ein Paritätsgesetz Bund (PGB) und der Landtag des Bundeslandes NRW für Landtagswahlen ein Paritätsgesetz Land (PGL). Beide Gesetze treten am 1.8.2011 in Kraft.

Zur Begründung wird vor allem darauf abgehoben, dass eine Demokratie auch die Einbeziehung und angemessene Repräsentation von Frauen verlange.

Die Bundesregierung hält, nicht nur wegen der Ungleichbehandlung von Frau und Mann, sondern im Hinblick auf die Stellung von Parteien im System und die für Wahlen unerlässlichen Prinzipien, beide Gesetze für verfassungswidrig.

Sie ruft daher unter Wahrung der Form das BVerfG an.

Frage: Hat der Rechtsbehelf Aussicht auf Erfolg?

Zusatzfrage: Wäre es zulässig eine gegen Art. 79 III GG verstoßende Änderung des Grundgesetzes über Artikel 146 GG einzuführen?

Bearbeitervermerk:  Alle Rechtsfragen sind – ggf. hilfsgutachterlich – zu beantworten.  Ein Bund-Länder-Streit ist nicht zu thematisieren.

Die Ursprüngliche Fassung von Art. 146 GG lautete bis 1990  „Dieses Grundgesetz verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.“

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YARPP
  • Markus

    Hat dazu jemand einen Lösungsvorschlag?

  • Dennis

    Also der Bearbeitervermerk “ Ein Bund-Länder-Streit ist nicht zu thematisieren.“ bringt mich ins straucheln. Handelt es sich also nicht um ein Bund-Länder-Streit? Denn den hätte ich angenommen. Oder wie soll man das jetzt behandeln?? Oder soll man den einfach annehmen aber nicht diskutieren?

  • Harald Juhnke

    Abstrakte Normenkontrolle

  • HHjus

    Denk mal das ist ne abstrakte normenkontrolle nach Art. 93 I Nr.2 GG. Aber was bei der materiellen rechtmäßigkeit einschlägig ist, da bin ich mir auch nicht sicher… vielleicht Art. 38 I 1 GG und diesen auslegen bzw. durch art. 3 I GG ergänzen und das ganze findet für länder ja nach Art. 28 I 2 GG anwendung. und warscheinlich muss man noch Art. 20 III( vielleicht demokratieprinzip?) herranziehen und beim land findet das nach 28 I 1 GG abgeschwächt entsprechend anwendung.

    Aber das sind nur so ein paar ideen…

  • Harald Juhnke

    Habe, wie gesagt, eine abstrakte Normenkontrolle geprüft, die bei mir auch für beide Gesetze zulässig war. Materiell Art. 3, 21 und 38

  • Chris

    Der gleiche Sachverhalt lief auch in Hessen

  • olli

    habe auch die abstrakte normenkontrolle genommen. in der zulässigkeit keine besonderen probleme gesehen.
    schwerpkt bei mir materiell: Art 3, 38, 21, 20 (demokratieprinzip), und bzgl. Landesgesetz das ganze auf Art 28 GG gemünzt
    anschließend noch mit vergleichen EMRK und noch ne ganze menge anderer worte, von denen ich nicht weiß, ob das überhaupt notwendig war.

  • NN

    Was war denn in der anderen Klausur in NRW dran?

  • Nole

    ÖR I (Stichpunktartig)

    -P ist Pfarrer beim Bistum (Hauptamt) und arbeitet aufgrund § 31 III SchulG als Religionslehrer an einer Schule (Nebenamt)

    -Im Unterrichtet verbreitet er (mit Hilfe von selbst angefertigten Arbeitsblättern) unwahre Tatsachen über die (anerkannte) Religionsgemeinschaft „U.L e.V“ . Deren Anführer A sei in psychatrischer Behandlung gewesen.

    -UL e.V. fühlt sich verletzt und reicht Klage beim VG ein, um zu erreichen,

    a) dass das Bistum auf P einwirkt und das weitere Verbreiten der Arbeistblätter unterlässt sowie die Aussagen bzgl. A widerrufen werden.

    b) siehe a), nur das nun der Schulträger (Stadt) tätig werden soll.

  • Jutta

    moin
    weiß jmd, wie man den ör-unterlassungsanspruch gegen das Bistum hätte lösen sollen?
    -Allgem.Lstg.klage – Unterfall ÖR-Unterlassung, gg. Beliehenen direkt ? Weiß jmd. ob man das mal irgendwo in nem Fallbuch nachlesen kann?

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