Gedächtnisprotokoll der heute gelaufenen, zweiten Örecht Examensklausur in NRW.
Sachverhalt
Angesichts der anhaltenden Unterrepräsentation von Frauen im politischen Bereich und inspiriert von entsprechenden Regelungen europäischer Nachbarn befürworten einige Parteien in Deutschland bereits seit längerem die Einführung von verbindlichen Geschlechterquoten nicht nur in Satzungen von Parteien, sondern auch in Wahlgesetze aufzunehmen.
Deshalb soll das französische Paritè-Gesetz, wonach nur noch Listen von Parteien zur Wahl zugelassen werden, bei denen die Listenplätze jeweils abwechselnd mit Frau und Mann besetzt sind, auf Deutschland übertragen werden.
Im Rahmen eines ordnungsgemäßen Gesetzgebungsverfahrens beschließt der Bundestag für die Wahl zum Bundestag ein Paritätsgesetz Bund (PGB) und der Landtag des Bundeslandes NRW für Landtagswahlen ein Paritätsgesetz Land (PGL). Beide Gesetze treten am 1.8.2011 in Kraft.
Zur Begründung wird vor allem darauf abgehoben, dass eine Demokratie auch die Einbeziehung und angemessene Repräsentation von Frauen verlange.
Die Bundesregierung hält, nicht nur wegen der Ungleichbehandlung von Frau und Mann, sondern im Hinblick auf die Stellung von Parteien im System und die für Wahlen unerlässlichen Prinzipien, beide Gesetze für verfassungswidrig.
Sie ruft daher unter Wahrung der Form das BVerfG an.
Frage: Hat der Rechtsbehelf Aussicht auf Erfolg?
Zusatzfrage: Wäre es zulässig eine gegen Art. 79 III GG verstoßende Änderung des Grundgesetzes über Artikel 146 GG einzuführen?
Bearbeitervermerk: Alle Rechtsfragen sind – ggf. hilfsgutachterlich – zu beantworten. Ein Bund-Länder-Streit ist nicht zu thematisieren.
Die Ursprüngliche Fassung von Art. 146 GG lautete bis 1990 „Dieses Grundgesetz verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.“
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